Der Verteidiger von Willkür & Rechtswidrigkeiten - CDU-Landrat Götz Ulrich und die rechtswidrigen Auflagenbescheide für Demonstrationen im Burgenlandkreis
Nach wie vor finden im Burgenlandkreis regelmäßig Demonstrationen u.a. für Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit statt. Werden solche Demonstrationen vorher angemeldet, setzt sich das Rechts- und Ordnungsamt mit den Anmeldern auseinander und bastelt einen Auflagenbescheid zusammen.
Doch finden sich in diesen Auflagenbescheiden Regeleungen, die jeden, der auch nur ansatzweise rechtlich ein wenig bewandert ist, die Frage stellen lässt: Ist das Inkompetenz oder Willkür? Oder beides?
Ich setllet am 29.06.2026 im Kreistag dem von vielen gelieten CDU-Landrat Götz Ulrich genau deswegen folgende Frage:
Ich habe jetzt noch eine andere Frage und zwar zu den Demonstrationen in Zeits. Da gab es immer Auflagenbescheide vom Rechts- und Ordnungsamt, die strotzten nur so von Rechtswidrigkeiten und Willkür. Und da ist meine Frage, warum es Ihnen als Landrat so wichtig ist, so viel, ich sage jetzt mal, Inkompetenz und Willkür beim Rechts und Ordnungsamt sitzen zu haben.Schneidig, wie der von vielen geliebte Landrat so ist, sprach er nur folgendes ins Mikrofon:
Landrat Götz Ulrich: Das ist eine Unterstellung, die weiß ich zurück. Dazu muss ich wirklich keine Antwort geben, außer dass ich das als Unterstellung zurückweise.Ich ergänzte, dass ich den Auflagenbescheid einer angemeldeten Demo in Zeitz mal durch die künstliche Intelligenz habe durchgehen lassen. Dies zauberte dem von vielen geliebten Landrat und seinem Adjutanten, dem Kreistagsvorsitzenden Andy Haugk ein Lächeln ins Gesicht. Während überall auf der Welt die KI ein wichtiges Thema ist und Arbeitsplätze ersetzen wird, sehen das der Hauptverwaltungsbeamte Ulrich und der Landratsschutzbeauftragte Haugk offensichtlich anders.
Im Auflagenbescheid wird unter anderem einerseits erklärt, dass der Aufzug auf dem Fußweg stattzufinden habe. Andererseits sollen Fahrzeugführer über Führerscheine usw. verfügen. Es stellt sich die Frage, ob die Fahrzeuge auch auf dem Fußweg fahren sollen.
Auf mein Angebot, diesen Auflagenbescheid mal gemeinsam durchzugehen, ging der von vielen geliebte Landrat nicht ein. Sein persönlicher Landratsschutzbeauftragter und Kreistagsvorsitzender Andy Haugk würgte das Thema ab mit:
Hatten Sie jetzt noch eine Nachfrage zur Ihrer zweiten Frage, die ich noch zugelassen hatte?
ChatGPT meint zum Auflagenbescheid nach ein paar Sekunden der Prüfung unter anderem folgendes an:
Der Bescheid enthält neben vielen üblichen Standardauflagen auch mehrere Punkte, die juristisch angreifbar erscheinen. Nachfolgend erfolgt eine verwaltungs- und versammlungsrechtliche Analyse anhand des Grundgesetzes, des Versammlungsgesetzes Sachsen-Anhalt, der Verwaltungsgerichtsordnung sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Grundproblem des gesamten Bescheides
Der größte Angriffspunkt ist nicht unbedingt eine einzelne Auflage, sondern die Art der Begründung.Nach Art. 8 GG gilt: Versammlungen sind grundsätzlich frei. Auflagen dürfen nur erfolgen, wenn eine unmittelbare Gefahr besteht, diese konkret nachweisbar ist, mildere Mittel nicht ausreichen.
Das ergibt sich aus § 13 VersammlG LSA und aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im gesamten Bescheid findet sich jedoch nahezu ausschließlich Standardtext. Es fehlt fast überall: konkrete Tatsachen, konkrete Gefahrenprognosen, konkrete Erfahrungen mit gerade dieser Versammlung, konkrete Erkenntnisse der Polizei.
Stattdessen werden immer wieder Formulierungen benutzt wie "präventiv", "zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit", "könnte", "es besteht die Gefahr". Das genügt nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht.
Sofortige Vollziehung (§80 Abs.2 Nr.4 VwGO)
Hier ist bereits der erste erhebliche Fehler. Die Behörde ordnet für sämtliche Auflagen die sofortige Vollziehung an.Begründung: Ein Widerspruch könnte dazu führen, dass die Auflagen nicht gelten. Das reicht gerade nicht. Nach §80 Abs.3 VwGO muss die Behörde jede sofortige Vollziehung besonders begründen. Nicht mit Textbausteinen. Nicht pauschal. Nicht allgemein. Die Rechtsprechung verlangt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung.
Hier steht aber lediglich: "...damit Grundrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden." Das dürfte vor Gericht kaum ausreichen.
Auflage: Versammlungsleiter ständig anwesend
Diese Auflage wird so formuliert, als müsse der Leiter ständig für Polizei und Behörde verfügbar sein. Das Gesetz verlangt jedoch lediglich, dass der Leiter die Versammlung leitet. Nicht, dass er dauerhaft Ansprechpartner der Polizei ist. Diese Formulierung geht deutlich über §7 VersammlG hinaus.Pflicht zu Ordnern
Hier wird pauschal verlangt: ein Ordner je 25 Teilnehmer, mindestens zwei.Problem: Warum gerade 25 Teilnehmer? Warum nicht 30? Warum nicht einer? Es fehlt jede Begründung. Die Behörde nennt keinerlei Tatsachen. Damit dürfte die Zahl willkürlich gewählt sein. Gerichte verlangen regelmäßig eine konkrete Gefahrenprognose.
Diese Auflage ist außerdem rechtswidrig. Gemäß § 8 Abs. 1 VersammlG LSA kann sich der Versammlungsleiter ehrenamtlicher Ordner bedienen. Eine Verpflichtung zur Stellung von Ordnern sieht das Gesetz nicht vor. Die Behörde ist nicht berechtigt, dem Versammlungsleiter als Privatperson Aufgaben der Gefahrenabwehr aufzuerlegen, die sie selbst zu erfüllen hat. Die Auflage entbehrt einer gesetzlichen Grundlage
Ausschließlich Fußweg
Es wird einfach verfügt: „ausschließlich Fußweg“. Warum? Keine Begründung. Keine Verkehrsprognose. Keine Unfallzahlen. Keine örtlichen Besonderheiten. Keine Prüfung milderer Mittel. Gerade bei Fahrzeugkonvois wäre die Fahrbahn der Regelfall.Die komplette StVO-Aufzählung
Die Behörde schreibt vor: Führerschein, Handyverbot, TÜV, Versicherung, Kennzeichen, HU, AU, usw. Das sind jedoch bereits gesetzliche Pflichten. Eine Behörde darf grundsätzlich keine bloßen Gesetzeswiederholungen als Auflage verfügen. Denn: Eine Auflage muss zusätzliche Regelungen treffen, nicht einfach bestehendes Recht wiederholen. Mehrere Verwaltungsgerichte haben genau solche "Erinnerungsauflagen" bereits kritisiert.Hupverbot
Hier wird argumentiert: Dauerhaftes Hupen sei kein zulässiges Kundgebungsmittel. Das ist keineswegs eindeutig. Es gibt durchaus Rechtsprechung, dass Hupen Teil einer Meinungsäußerung sein kann. Hier müsste die Behörde nachweisen, warum gerade bei dieser Demonstration eine konkrete Gefahr besteht. Das macht sie nicht.Verbot des "Z" usw.
Die Behörde verbietet pauschal Z, V, Georgsband, Sowjetflaggen, Luhansk, Donezk, Krim. Das dürfte problematisch sein. Warum? Nicht jede Verwendung dieser Zeichen ist strafbar. Die Strafbarkeit hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Die Behörde müsste konkret darlegen, warum gerade diese Versammlung entsprechende Straftaten erwarten lässt. Das tut sie nicht. Sie verweist lediglich allgemein auf den Ukrainekrieg. Das dürfte für ein Totalverbot kaum reichen.Alkoholverbot
Auch hier fehlt jede konkrete Begründung. Es gibt keinerlei Hinweise, dass diese Versammlung alkoholbedingt auffällig geworden wäre. Wieder nur Standardtext.Nur zum Versammlungsmotto passende Transparente
Wer entscheidet, was "dem Motto entspricht"? Das ist völlig unbestimmt. Außerdem ist das Motto "Frieden Freiheit Gerechtigkeit" extrem weit. Fast jede politische Aussage könnte darunter fallen. Oder eben nicht. Die Behörde schafft sich dadurch ein kaum kontrollierbares Ermessen.Maximal 5 mm starke Schilder
Hier fehlt nahezu jede Begründung. Warum 5 mm? Warum nicht 6? Warum nicht 8? Das wirkt völlig willkürlich.Keine Diffamierung
Problem: Das ist bereits Strafrecht. Es braucht keine zusätzliche Auflage. Die Behörde wiederholt lediglich bestehendes Recht.Alle fettgedruckten Auflagen bekannt geben
Gerade diese Übertragung kann rechtlich angreifbar sein. Der Versammlungsleiter ist kein Verwaltungshelfer und kein Bediensteter des Burgenlandkreises. Das Gesetz verpflichtet nicht allgemein, Verwaltungsakte der Behörde gegenüber Dritten zu verkünden oder zu vollziehen. Der Bescheid richtet sich ausschließlich an den Versammlungsleiter. Die Teilnehmer sind nicht Adressaten dieses Verwaltungsakts. Wenn die Behörde möchte, dass Teilnehmer bestimmte Pflichten beachten, muss sie grundsätzlich selbst für deren Durchsetzung sorgen. Sie kann zwar verlangen, dass der Versammlungsleiter organisatorisch mitwirkt, sie kann aber ihre eigene Vollzugsverantwortung nicht vollständig auf den Versammlungsleiter verlagern.Was passiert, wenn jemand fünf Minuten später dazukommt? Oder ein Teilnehmer diese Ansage nicht hört? Oder ein Passant sich spontan anschließt? Versammlungsleiter können nicht garantieren, dass jeder Teilnehmer tatsächlich Kenntnis von sämtlichen Auflagen erlangt. Eine Pflicht, die objektiv nicht vollständig erfüllbar ist, kann unverhältnismäßig sein.
Die Auflage verpflichtet die Versammlungsleiter faktisch dazu, hoheitliche Bekanntgabe- und Vollzugsaufgaben der Versammlungsbehörde gegenüber Dritten zu übernehmen. Eine gesetzliche Grundlage hierfür ist weder im VersammlG LSA noch im allgemeinen Verwaltungsrecht ersichtlich. Soweit die Auflage lediglich eine organisatorische Mitwirkung verlangt, fehlt es an einer hinreichend bestimmten Abgrenzung zwischen zulässiger Mitwirkung und unzulässiger Übertragung hoheitlicher Vollzugsaufgaben.
Hinweis auf Bußgelder
Die Auflage ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. Dem Versammlungsleiter wird auferlegt, die Teilnehmer auf die mögliche Einleitung eines Bußgeldverfahrens hinzuweisen, ohne dass konkret bezeichnet wird, welche Verstöße bußgeldbewehrt sind und welchen Inhalt die Belehrung haben soll. Der Versammlungsleiter ist weder Bußgeldbehörde noch zur Erteilung rechtlicher Belehrungen berufen. Die Auflage verlagert damit hoheitliche Informations- und Vollzugsaufgaben auf einen privaten Versammlungsleiter, ohne hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage oder eine inhaltlich bestimmte Ausgestaltung zu schaffen.Inkompetenz oder Willkür? Oder beides?
Eine intensivere Nutzung der KI, bei der die Auflagen einzelen analysiert werden, wird noch mehr Rechtswidrigkeiten zu Tage fördern. Nachfolgend ist der Text des Auflagenbescheides komplett aufgeführt. Der geneigte Leser kann sich ja mal den Spaß machen, eine künstliche Intelligenz seiner Wahl mit der Analyse zu beauftragen und die Auflagen sezieren.Offensichtlich verfügt man im Rechts- und Ordnungsamt nicht über solche fortschrittlichen Hilfsmittel. Soweit ist die Digitalisierung in der Kreisverwaltung damnach bisher nicht vorgedrungen.
Als Bürger sollte man davon ausgehen können, dass die Mitarbeiter im Rechts- und Ordnungsamt über das Wissen und die Fähigkeiten verfügen, solche Auflagenbescheide rechtskonform aufzusetzen, wenn sie denn der Auffassung sind, dass es solcher Auflagenbescheide überhaupt bedarf.
Seit einigen Wochen finden die Demonstrationen in Zeitz ohne vorherige Anmeldung spontan statt. Bisher hat sich daran im Rechts- und Ordnungsamt aber auch bei der Polizei niemand gestört. Es geht demnach auch ohne Auflagenbescheide.
Und damit stellt sich erneut die Frage: Ist es Inkompetenz oder Willkür, die im Rechts- und Ordnungsamt an den Schreibtischen sitzt? Oder ist es vom Landrat vielleicht sogar genau so gewollt?
Wie sieht es mit anderen Bescheiden und Verwaltungsakten in der Kreisverwaltung Burgenlandkreis aus? Sind diese genauso zusammengeschludert und strotzen nur so vor Rechtswidrigkeiten?
Ist CDU-Landrat Götz Ulrich nicht auf meine Frage weiter eingegangen, weil er von diesen Missständen weiß oder weil er genau diese Arbeitsweise von den Verwaltungsmitarbeitern fordert?
Der Landrat
Burgenlandkreis • Postfach 1151 • 06601 Naumburg (S.)
Frau
XXX
Vollzug des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge (Landesversammlungsgesetz – VersammlG LSA)
Versammlung unter dem Thema: „Frieden, Freiheit & Gerechtigkeit“ am Montag, den 05.01.2026 in der Zeit von 18:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr in Zeitz
Sehr geehrte Frau XXX,
gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG LSA) meldeten Sie am 28.12.2025 die nachstehend genannten Versammlungen unter freiem Himmel an.
Thema: Frieden, Freiheit & Gerechtigkeit
Tag: Montag, den 05.01.2026
Zeit: 18:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr
Teilnehmer: ca. 50 Personen
Versammlungsleiter: Frau XXX
Versammlungsort: Zeitz, Altmarkt
Kundgebungsmittel: Transparente, Beschallung
Aufzugsstrecke: Altmarkt → Kalkstraße → Am Kalktor → Altenburger Straße → Geußnitzer Straße → Käthe-Niederkirchner-Straße → Virchow-Straße → Altenburger Straße → Am Kalktor → Weberstraße → Schützenstraße → Parzellstraße → Voigtsstraße → Altmarkt
Ordner: pro 25 Teilnehmer ein Ordner, mindestens 2 Ordner
Der Burgenlandkreis als zuständige Versammlungsbehörde erlässt aufgrund der Anmeldung folgenden
I. Bescheid
Die Anmeldung wird hiermit bestätigt.
Die Versammlungsleiterin oder ihre Vertreterin haben ständig anwesend zu sein. Die Versammlungsleiterin, in ihrer Abwesenheit die Vertreterin, hat 15 Minuten vor Versammlungsbeginn am festgelegten Versammlungsort die Polizei und für die Versammlungsbehörde vor Ort ansprechbar zu sein. Die Versammlungsleiterin, in ihrer Abwesenheit die Vertreterin, hat den Kontakt zur Polizei oder ein von ihm benannten Verbindungsbeamten sowie zu der Versammlungsbehörde bis zum Abschluss der Versammlung stets aufrecht zu erhalten.
Für die Versammlung sind pro 25 Teilnehmer ein Ordner, mindestens jedoch 2 Ordner, einzusetzen.
Die Aufzugsstrecke ergibt sich aus der Anlage und ist Bestandteil dieses Bescheides. Eine Änderung der Aufzugsstrecke ist nur im Einvernehmen mit der Versammlungsbehörde oder der Polizei zulässig.
Der Aufzug erfolgt ausschließlich auf dem Fußweg.
Im Bedarfsfall ist den Fahrzeugen der Polizei, des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, der Bundeswehr und des Brand- und Katastrophenschutzes das uneingeschränkte Passieren zu ermöglichen und eine Rettungsgasse frei zu machen.
Bei polizeilicher oder versammlungsbehördlicher Lautsprecher- bzw. Megafondurchsagen sind der eigene Lautsprecherbetrieb und die Verwendung von Megaphonen unverzüglich einzustellen.
Alle Teilnehmer auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und auf folgende weitere zu beachtende Regeln hinzuweisen:
Fahrzeugführer müssen in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein
Fahrzeugführer müssen in der körperlichen Lage zum Fahren sein
es gilt Handyverbot am Steuer
Überholverbot innerhalb des Verbandes
der Aufzug erfolgt ausschließlich auf der rechten Straßenseite
es sind keine großen Lücken zwischen den einzelnen Fahrzeugen zu lassen
teilnehmende Fahrzeuge müssen eine gültige Zulassung, Haupt- und Abgasuntersuchung und eine gültige Versicherung besitzen
Kennzeichen dürfen nicht unkenntlich gemacht sein
die Benutzung von Fern- und Nebelscheinwerfern ist verboten
dauerhaftes Hupen ist verboten
Die Verwendung des Zeichen „Z“ und „V“, schwarzorange-gestreifte „Sankt-Georgs-Band“, Flaggen und Wappen der Sowjetunion, der Volksrepublik Luhansk, Donezk und Krim ist verboten.
Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren und mitzuführen. Alkoholisierten Personen darf die Teilnahme an der Versammlung nicht gestattet werden.
Die Teilnehmer der Versammlung dürfen Transparente, Trageschilder und Fahnen mitführen. Diese dürfen nur dem Versammlungsmotto entsprechende Aufschriften enthalten.
Mitgeführte Trageschilder dürfen eine maximale Stärke von 5 mm nicht überschreiten. Verstärkungen für mitgeführte Trageschilder dürfen nur aus Pappe oder Karton bestehen.
Alle Versammlungsreden oder Sprechchöre haben den öffentlichen Frieden und die verfassungsgemäße Ordnung zu wahren.
Fahnen, Wortkundgebungen, Sprechchöre, Transparente, Trageschilder, Spruchbänder und dergleichen, sowie Embleme und Tätowierungen dürfen keinen strafbaren, jugendgefährdenden oder als Ordnungswidrigkeit zu erkennenden Inhalt haben.
Die Menschenwürde anderer darf nicht verletzt werden, in dem Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Behörden, Institutionen oder Personen des öffentlichen Lebens dürfen nicht diffamiert werden.
Es ist verboten, offenes Feuer und pyrotechnische Artikel zu verwenden. Die Benutzung von Feuerzeugen zum Anzünden von tabakhaltigen Erzeugnissen sind hiervon nicht betroffen.
Versammlungsteilnehmer dürfen keine Glasflaschen oder andere Glasbehälter mitführen.
Die Versammlungsleiterin hat den Teilnehmern den Schluss der Versammlung bekannt zu geben und sie zur Mitnahme der Demonstrationsmittel aufzufordern.
Vor Beginn der Versammlung sind den Versammlungsteilnehmern die fettgedruckten Auflagen durch den Versammlungsleiter oder dessen Vertreter bekannt zu geben.
Die Versammlungsteilnehmer sind auf die bei Zuwiderhandlungen mögliche Einleitung eines Bußgeldverfahrens hinzuweisen (§ 28 Abs. 1 VersammlG LSA).Für die Ziffern 2 bis 18 dieses Bescheides wird gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet.
Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
II. Begründung
Frau XXX hat die eingangs bezeichnete Versammlung unter freiem Himmel am 28.12.2025 beim Burgenlandkreis angemeldet. Die Versammlung soll, nach einer kurzen Begrüßung der Teilnehmer auf dem Altmarkt in Zeitz, als Aufzug durch Zeitz erfolgen.
Der Burgenlandkreis ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG LSA) zuständige Versammlungsbehörde.
Nach § 12 Abs. 1 VersammlG LSA muss, wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung unter Angabe der Gegenstände der Versammlung oder des Aufzuges anmelden. Mit der Anmeldung per E-Mail sowie des im Folgenden erfolgten E-Mail-Austausches sowie des persönlich geführten Kooperationsgesprächs wurde diese Verpflichtung erfüllt.
Die Zusendung dieser Verfügung erfolgt aus diesem Grund ebenfalls per E-Mail. Im Rahmen des durchgeführten Kooperationsgesprächs wurde bereits mündlich erklärt, dass dagegen keine Einwände bestehen.
Weiterhin kann die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 1 VersammlG LSA die Versammlung oder den Aufzug von bestimmten Beschränkungen abhängig machen oder verbieten, wenn nach den zurzeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 VersammlG LSA sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Auflagen für die Versammlung sind zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Die Auflagen schränken jedoch die Versammlungsfreiheit bzw. das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5, 8 GG) nicht unverhältnismäßig ein.
Insoweit werden nachfolgend die Auflagen begründet, soweit die getroffenen Verfügungen nicht bereits aus sich heraus begründet sind.
Die Versammlungsbehörde hat darüber hinaus das ausdrückliche Recht, weitere Auflagen zur Einhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung anlassbezogen zu verfügen. Sollte es wiederholt zu Verstößen gegen Beschränkungsverfügungen kommen, kann es zur Beendigung und Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde kommen.
Sollte es zu einer vorzeitigen Beendigung der Versammlung kommen, sind die Teilnehmer aufzufordern, umgehend den Versammlungsplatz zu verlassen bzw. auseinanderzuziehen und darauf hinzuweisen, dass weitere Versammlungen gesetzeswidrig werden.
Zu 2.)
Nach § 6 Abs. 4 VersammlG LSA übt der Versammlungsleiter das Hausrecht aus, dieser bestimmt nach § 7 VersammlG LSA den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.
Damit der Versammlungsleiter diesen Pflichten effektiv nachkommen kann und eine Kommunikation mit der Polizei und der Versammlungsbehörde sichergestellt ist, muss der Versammlungsleiter oder sein Stellvertreter dauernd anwesend sein.
Zu 3.)
Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 7 VersammlG LSA der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Aufgrund der Anzahl an voraussichtlich anwesenden Teilnehmern und dem Ablauf der Versammlung, welche auch einen Aufzug mit Fahrzeugen beinhaltet muss der Versammlungsleiter sich zur Umsetzung seiner Pflichten Ordner bedienen. Ohne Unterstützung weiterer Personen besteht die Gefahr, dass der Versammlungsleiter seinen Pflichten nicht oder nicht in angemessener Zeit nachkommen kann. Es erscheint sachgerecht, dass pro 25 Teilnehmer ein Ordner, mindestens 2 Ordner eingesetzt werden.
Zu 4.)
Zur Gewährleistung der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter anderer Personen und um den Schutz dieser Versammlung bestmöglich sicher zu stellen, sind Änderungen der Route nur im Einvernehmen mit der Versammlungsbehörde und/oder der Polizei möglich.
Zu 5. und 6)
Der Vorrang dieser Fahrzeuge ergibt sich aus dem Umstand, dass verfassungsrechtlich geschützte, höherrangige Rechtsgüter, wie Leib und Leben gegenüber dem Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit Priorität haben.
Gleiches gilt für polizeiliche oder versammlungsbehördliche Lautsprecher- bzw. Megafondurchsagen, welche nur in besonderen, seltenen Ausnahmesituationen, zum Schutz und zur Durchsetzung höherrangiger Rechtsgüter erfolgen und zum schnellen und effektiven polizeilichen Handeln zur Gefahrenabwehr notwendig sind.
Zu 7.)
Der Aufzug bewegt sich im öffentlichen Verkehrsraum. Es gilt die Straßenverkehrsordnung. Neben den Sonderrechten die für Fahrzeugkonvois gelten bleiben sämtliche sonstige Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) während der gesamten Versammlungszeit bestehen. Aus diesem Grund müssen die teilnehmenden Fahrzeuge zugelassen sein und über eine gültige Haupt- und Abgasuntersuchung verfügen, alle Fahrer müssen einen dem geführten Fahrzeug entsprechenden Führerschein besitzen, es gilt Handy- und Alkoholverbot. Größere Lücken müssen vermieden werden, damit andere Verkehrsteilnehmer den Aufzug als solches erkennen und versammlungsfremde Fahrzeuge sich nicht während des Aufzugs in diesen einreihen.
Das Benutzen von Fern- und Nebellichtern ist untersagt, da es nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung bereits in dieser Situation (Fahrten innerorts bzw. von mehreren Fahrzeugen in dichtem Abstand) nicht zulässig ist. Es führt zu Gefahrensituationen, wenn andere Versammlungsteilnehmer oder Verkehrsteilnehmer außerhalb der Versammlung durch unsachgemäßes Verwenden von Beleuchtungen geblendet werden. Hupen darf als Hinweis auf Gefahrensituationen und zum Anzeigen eines Überholvorgangs außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden. Der Fahrzeugkorso ist keine Gefahrensituation, auf welche durch das dauerhafte Betätigen der Hupe hingewiesen werden muss. Nach den Regeln der StVO ist die dauerhafte Benutzung der Hupe daher als Kundgebungsmittel nicht zulässig und aus diesem Grund zu unterlassen.
Zu 8.)
Das Verbot ist zur Vermeidung von Straftat und zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit während der Versammlung wegen der derzeit immer noch bestehenden Kriegssituation in der Ukraine und den damit verbundenen Auswirkungen auch auf die Bundesrepublik Deutschland erforderlich.
Zu 9.)
Durch die enthemmende Wirkung von Alkohol, das infolge des Konsums, gesteigerte Aggressionspotenzial und die gegebenenfalls nur noch eingeschränkte oder aufgehobene Absprache- und Steuerungsfähigkeit, ist es unumgänglich ein Alkoholverbot zu bestimmen.
Zu 10.)
Die Beschränkung auf das Versammlungsmotto ergibt sich aus dem Umstand, dass sich nach § 24 Nr. 1 VersammlG LSA der Leiter einer öffentlichen Versammlung strafbar macht, wenn dieser die Versammlung wesentlich anders durchführt, als bei der Anmeldung angegeben wurde.
Zu 11.)
Diese Regelung ist präventiv erforderlich um die Verwendung von Kundgebungsmitteln als Waffe oder gefährliches Werkzeug von vorn herein auszuschließen. Nach § 15 VersammlG LSA ist es bereits verboten Gegenstände, welche als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind mit sich zu führen.
Zu 15. und 16.)
Diese Regelung erfolgt ebenfalls präventiv, da von offenem Feuer und Glasflaschen ein erhöhtes generelles Gefährdungspotenzial ausgeht.
Zu 19.)
Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angeordneten Beschränkungen ist diese notwendig, weil ein Widerspruch gegen diese Verfügung grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätte. Im Falle des Widerspruchs könnte die Versammlung dann ohne Beachtung der Beschränkungen durchgeführt werden. Dies ist zu vermeiden, damit eine erhebliche Beeinträchtigung von Grundrechten Dritter, mithin zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde.
Nur durch die Wirksamkeit dieser verfügten Beschränkungen ist gesichert, dass die zu erwartenden Störungen für die öffentliche Sicherheit verhindert werden. Insofern ergibt die konkrete Abwägung der Interessen, dass angesichts der o. g. gefährdeten Rechtsgüter der an ihrer Versammlung nicht beteiligten Personen ihre Interessen an einer beschränkungsfreien Durchführung der Versammlung insoweit zurückzustehen hat.
Der Ausgang eines eventuellen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens kann aus den genannten Gründen nicht abgewartet werden. Daher ergibt sich im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der dargestellten Gefährdungslage.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Neumann
