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Meilenstein-Urteil: Gericht schützt freie Debatte über Corona-Maßnahmen - Corona-Kritik ist nicht Holocaust-Verharmlosung!


Nachdem ich mit meinem letzten Post zu einem Urteil des LG Wuppertal offenbar einigen Lesern die Stimmung verdorben habe, berichte ich über einen Fall, in dem sowohl das LG Bremen als auch das OLG Bremen Augenmaß gezeigt haben.



Das Urteil des OLG Bremen vom 10.7.2025 – 1 ORs 9/25 ist hier veröffentlicht: Zum Urteil

Was war passiert? Ein New Yorker Rabbiner und zwei KZ-Überlebende hatten im Internet einen offenen Brief an die zuständigen Behörden von Großbritannien, Kanada, Australien und Neuseeland und an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) veröffentlicht, in dem sie davor warnten, dass durch die globale COVID-Impfkampagne ein „weiterer Holocaust größeren Ausmaßes“ ausgerollt werde und in dem sie an den Nürnberger Kodex erinnerten.

Der Angeklagte war Inhaber eines Telegram-Kanals, auf dem der Beitrag gepostet wurde, freilich nicht durch den Angeklagten selbst, sondern durch einen Co-Administrator. Das OLG Bremen hätte sich also mit der Feststellung begnügen können, dass der Angeklagte für den Post strafrechtlich nicht als Täter verantwortlich ist.

Dabei blieb das OLG aber nicht stehen. Schon das LG Bremen als Vorinstanz, das den Angeklagten freigesprochen habe, hatte richtig erkannt, dass die Autoren dieses Offenen Briefs den Holocaust nicht etwa verharmlost, „sondern vielmehr als etwas ganz Schreckliches dargestellt“ hatten. Der Beitrag, so das LG Bremen weiter,

„überdramatisiert die Coronamaßnahmen, bringt dadurch aber nicht die Verharmlosung des Holocaust zum Ausdruck. Gegenstand der Veröffentlichung und des Briefes sind die Überdramatisierung und die Warnung vor den Coronamaßnahmen. Die Veröffentlichung zielt nicht darauf, dass etwas wie der Holocaust wieder erfolgen soll, sondern sie will das Gegenteil erreichen.“

Das OLG Bremen bestätigt in der hier besprochenen Entscheidung als Revisionsgericht den landgerichtlichen Freispruch und führt aus:

„In der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände könnte die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des fraglichen Briefes somit auch dahin möglich sein, dass die weitreichenden staatlich angeordneten Impfverpflichtungen gegen das Corona-Virus lediglich im Sinne einer überzogenen Dramatisierung der davon angeblich ausgehenden Gefahren aufgewertet werden, ohne die systematische, millionenfache Vernichtung von Menschenleben durch das nationalsozialistische Regime zu verharmlosen.“

Das LG Bremen und das OLG Bremen haben richtig gesehen, dass die Einordnung der NS-Verbrechen als barbarisches Unrecht unumstößliche Prämisse jeglicher Kritik an den Corona-Maßnahmen ist, die sich auf Parallelen zur NS-Zeit stützt.

Das OLG Bremen stellt weiterhin beifallswert fest, dass der Offene Brief nicht geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Der Brief ist an mehrere Gesundheitsbehörden gerichtet. Die Autoren des Briefes beschreiten daher den Weg der Petition, der in einem Rechtsstaat absolut gangbar und im Grundgesetz durch Art. 17 GG als Teil des Grundrechtskatalogs verankert ist.

Die Entscheidung des OLG Bremen ist ein wichtiger Meilenstein in der juristischen Auseinandersetzung um Corona-Maßnahmen-Kritik mithilfe von Parallelen zum NS-Unrecht. Sie zeigt, dass es nach wie vor eine Chance gibt, die Gerichte in solchen Fällen mit guten Argumenten zu einem Freispruch zu bewegen.

Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab



Verfasser: Martin Schwab  |  16.09.2025

Werbung Miete oder Wohneigentum?

Es stellt sich die Frage: Bezahle ich Miete an meinen Vermieter oder investiere ich in Wohneigentum, also in meine eigene Tasche?

Die Lebensqualität im Wohneigentum ist in der Regel höher. Vergleicht man ein Eigenheim mit Grundstück mit einer Mietwohnung in einem Neubaugebiet, zeigen sich deutliche Unterschiede. Kinder, die im Wohneigentum aufwachsen, erleben die Freuden eines eigenen Pools, Grillpartys im Garten, oft ein eigenes Haustier und viele andere Annehmlichkeiten.
Auch ein unmittelbarer Parkplatz am Haus oder eine eigene Garage auf dem Grundstück sind große Vorteile.

Ein Mieter ist dagegen oft eingeschränkt: ein kleiner Balkon mit Blick zum Nachbarn, tägliche Parkplatzsuche im Wohnviertel, Treppensteigen in höhere Etagen und ein Leben lang Mietzahlungen sowie ständige Mieterhöhungen.

An dem Tag, an dem ein Bundesbürger mit Wohneigentum in Rente geht, hat der Rentner ein durchschnittliches Guthaben von 160.000 €. Ein Rentner, der zur Miete wohnt, verfügt im Durchschnitt über ein Guthaben von 30.000 €. Bei einem Ehepaar in Rente macht das 320.000 € gegenüber 60.000 € aus.

Dass der Mieter in seinem Leben mit der Mietzahlung weitaus mehr als nur ein Eigenheim abbezahlt, kann sich jeder selbst ausrechnen. Mit einem Bausparvertrag und dem aktuellen Sollzins von nur 1,25 % in der Baufinanzierung ist das Haus oft bis zur Rente abbezahlt.

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