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Teuchener dürfen als »SA-Schlägertruppen«, »Blinddarm der Gesellschaft«, »Mob (mit Messer und Fäusten)« und »braune Brut« bezeichnet werden


Wir leben in sehr interessanten Zeiten, in denen mehr und mehr offensichtlich wird, dass, wenn zwei das Gleiche tun, dies noch lange nicht dasselbe ist – zumindest ist die Bewertung äußerst unterschiedlich.



Als es im Teucherner Stadtrat am 6.3.2025 um die Abstimmung zum IKIG (Interkommunales Industriegebiet) ging, fand davor eine Demonstration vor dem Rathaus statt. Viele der Demo-Teilnehmer gingen dann ebenfalls in den Saal, um bei der Stadtratssitzung teilzunehmen. Es waren weder genug Sitzplätze vorhanden, noch überhaupt genug Platz für alle Interessierten. Während der Sitzung fand noch einmal ein Austausch über das Für und Wider des IKIG statt. Kritiker teilten ihre Auffassungen mit. Man kann dies durchaus als eine sehr demokratische Veranstaltung werten. Es blieb friedlich und sachlich, wenn auch Emotionen klar erkennbar waren.


Zwei Zeitgenossen sahen dies allerdings anders. Zum einen jemand, der sich hinter dem Facebook-Profil „Ralf Kaiser“ versteckte. Er bezeichnete die Teucherner bzw. die IKIG-Kritiker als »braune Brut«. Der andere Zeitgenosse, Christian Pagel, war in seinen Ausführungen wesentlich umfangreicher und bezeichnete diesen Personenkreis als »SA-Schlägertruppen«, »Blinddarm der Gesellschaft« und »Mob (mit Messer und Fäusten)«. Er behauptete, dass die Stadtratsmitglieder bedroht worden wären. Aus dem Video wird das allerdings nicht ersichtlich.

Teuchener dürfen als »SA-Schlägertruppen«, »Blinddarm der Gesellschaft«, »Mob (mit Messer und Fäusten)« und »braune Brut« bezeichnet werden

Diese Aussagen wurden zur Anzeige gebracht – Volksverhetzung und andere Straftatbestände könnten durchaus erfüllt sein. Die Staatsanwaltschaft nahm sich einige Monate Zeit und teilte mit Schreiben vom 23.08.2025 mit, dass dies irgendwie alles nicht so schlimm sei. Solche Bezeichnungen gehen demnach in Ordnung. Der Text des Schreibens der Staatsanwaltschaft folgt weiter unten.

Spuren verwischt?

Die beiden Facebook-Profile, auf denen diese Äußerungen getätigt wurden, sind zwischenzeitlich gelöscht worden. Christian Pagel hat sich ein neues Profil zugelegt und lässt es sich nach wie vor nur bedingt nehmen, weiterhin seine Beleidigungen jedem entgegenzubringen, der nicht seiner Auffassung folgt.

Zum Vergleich

Der YouTuber Tim Kellner wurde auch von der bisher höchsten Instanz zu 11.000 Euro Strafe verurteilt, weil er die ehemalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser als – Zitat: »aufgedunsene Dampfnudel« bezeichnet hatte.


Nach dem Messerangriff in Wolmirstedt sorgte ein X-Post des CDU-Landtagsabgeordneten Detlef Gürth (Sachsen-Anhalt) für Empörung: „Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland.“ Zwar sprach das Amtsgericht Aschersleben Gürth im März frei – die Richterin bezeichnete das Posting als moralisch verwerflich, sah aber keinen Angriff auf die Menschenwürde. Doch die Staatsanwaltschaft legte Revision ein – das Verfahren gegen Gürth geht weiter. Die Verhandlung ist für den 4. September 2025 vor dem Oberlandesgericht Naumburg angesetzt.

Anthony Lee erklärte kürzlich in einem Video, dass er wegen Beleidigung angezeigt wurde, weil er einen Journalisten als »Blödmann« und/oder »Schwachkopf« bezeichnet haben soll. Zur Einstellung des Verfahrens sollen er und sein Kollege jeweils 100 Euro bezahlen.


Erinnert sei aber auch an das Schwachkopf-Meme, das mit der Grund für eine morgendliche Hausdurchsuchung war.

Zweierlei Maß

Der geneigte Leser wird nun wahrscheinlich wieder einmal zum Ergebnis kommen, dass die Justiz einmal mehr mit zweierlei Maß misst. Regierungs- und Regionalpolitik-Kritiker dürfen aus Sicht der Staatsanwaltschaft Leipzig als »SA-Schlägertruppen«, »Blinddarm der Gesellschaft«, »Mob (mit Messer und Fäusten)« und »braune Brut« bezeichnet werden. Äußert aber jemand Kritik gegen die Politik oder „die Guten“, scheint man in der Justiz wesentlich dünnhäutiger zu sein und geht dem wesentlich genauer nach.

Staatsanwaltlicher Freifahrtschein für Hass und Hetze gegen Kritiker

Für die beiden oben genannten Zeitgenossen und andere Regierungs- und Narrativfreunde dürften die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich als Freifahrtschein angesehen werden. Sie dürfen nach Lust und Laune ihren Hass und ihre Hetze gegenüber Regierungs- und Regionalpolitik-Kritikern ausschütten und bleiben unangetastet. Regierungs- und Regionalpolitik-Kritiker sollten sich wiederum mit solchen und ähnlichen Äußerungen wahrscheinlich zwingend zurückhalten.

War's das?

Teilnehmer der Demo und Stadtratssitzung in Teuchern hätten laut Auffassung der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, Anzeige zumindest wegen Beleidigung gegen beide Zeitgenossen zu erstatten. Wobei wohl das Problem besteht, dass eine Anzeige innerhalb von drei Monaten hätte erstattet werden müssen. Die Verjährung an sich beträgt wohl aber drei Jahre. Inwieweit die hier benannte fristgerecht gestellte Anzeige als ausreichend angesehen wird, um sich als Betroffener anzuschließen, müsste sicherlich mit jenen besprochen werden, die sich mit so etwas auskennen.

Das Schreiben des Staatsanwaltes Kuka, Staatsanwaltschaft Leipzig:


Staatsanwaltschaft Leipzig

Leipzig, 23. August 2025/pfl
Telefon: 0341/2136 723
Telefax: 0341/2136 780
Bearb.: Herr Staatsanwalt Kuka
Telefon: 0341 21360

Hausadresse
Alfred-Kästner-Straße 47
04275 Leipzig
Telefax 0341/2136999

Aktenzeichen: 620 Js 25121/25
(Bitte bei Antwort angeben)

Ermittlungsverfahren gegen Christian Pagel Ralf Kaiser
wegen Volksverhetzung

Sehr geehrter Herr Thurm,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 20.08.2025 folgende Entscheidung getroffen:

Hinsichtlich d. Besch. Ralf Kaiser:

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gründe:

Dem Beschuldigten lag zur Last, auf Facebook zur Stadtratsitzung in Teuchem am 6. März 2025 und der Demonstration von Kritikern des IKIG ein Kommentar mit den Worten „genau diese braune Brut“ verfasst und sich daher wegen Volksverhetzung strafbar gemacht zu haben.

Die durchgeführten Ermittlungen bieten keinen genügenden Anlass, gegen den Beschuldigten die öffentliche Klage zu erheben.

Die Staatsanwaltschaft erhebt die öffentliche Anklage nur, wenn kein Verfahrenshindernis besteht und ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhaltes vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn unter erschöpfender Zugrundelegung der Ergebnisse der Ermittlungen und der daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand sowie Rechtswidrigkeit und Schuld bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Hauptverhandlung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht. Dabei wird weder eine an Sicherheit grenzende Verurteilungswahrscheinlichkeit noch die gleiche Wahrscheinlichkeit verlangt, wie beim dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO. Jedoch muss für die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Beschuldigten so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung. Die ermittelten Tatsachen müssen es nach praktischen Erfahrungen wahrscheinlich machen, dass der Beschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln verurteilt wird.

Auf Grundlage der Feststellungen im Ermittlungsverfahren kann dem Beschuldigten mit der für die Erhebung der öffentlichen Klage erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit keine Tat nachgewiesen werden.

Der Kommentar war zunächst an § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu messen.

Danach macht sich derjenige strafbar, der die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Der Kommentar mag zwar einen beleidigenden Inhalt haben, jedoch erfüllt er nicht eine der drei vorgenannten Tatbestandsalternativen der Volksverhetzung. Denn die Äußerung muss die Menschenwürde angreifen (vgl. BGH NJW 2001, 624 (626); OLG Hamm BeckRS 2010, 06144). Selbst heftige und plakative Beleidigungen sind daher ohne Weiteres nicht erfasst (s. BVerfG NJW 2008, 2907 (2909)), da der Angriff den Kern der Persönlichkeit treffen und den betroffenen Personenkreis als unterwertig darstellen, ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestreiten muss. Daran fehlt es vorliegend jedoch.

In Betracht kam lediglich eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Im Hinblick auf diese wurde jedoch binnen der dreimonatigen Frist (§ 77b Abs. 1 StGB) kein Strafantrag seitens der weiteren Verletzten gestellt, die Beleidigung wird nach § 194 Abs. 1 StGB nur auf Antrag verfolgt.

Strafantrag wurde nicht gestellt.

Hinsichtlich d. Besch. Christian Pagel:

Das Ermittlungsverfahren wird teilweise gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und der Anzeige im Übrigen mangels öffentliches keines Folge gegeben, § 374, 376 StPO.
D. Anzeigerstatter steht insoweit der Privatklageweg offen.

Gründe:

Dem Beschuldigten lag zur Last, auf Facebook wiederholt Kommentare zu dem Thema, dass er die Kritiker des IKIG, die als Besucher an der Stadtratsitzung in Teuchem teilgenommen hätten, als Mob (mit Messer und Fäusten) sowie mit „SA-Schlägertuppen“ gleichsetzt. Ebenfalls hätte er auch diese Gruppe von Menschen als „Blinddärm der Gesellschaft“ bezeichnet. Auf den Hinweis, dass es sich dabei um Nazi-Sprech handle, hätte er dies dahingehend verharmlost, dass diese Bezeichnung keine Erfindung der Nationalsozialisten sei und sich daher wegen Volksverhetzung strafbar gemacht zu haben.

Die durchgeführten Ermittlungen bieten keinen genügenden Anlass, gegen den Beschuldigten die öffentliche Klage zu erheben.

Die Staatsanwaltschaft erhebt die öffentliche Anklage nur, wenn kein Verfahrenshindernis besteht und ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhaltes vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn unter erschöpfender Zugrundelegung der Ergebnisse der Ermittlungen und der daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand sowie Rechtswidrigkeit und Schuld bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Hauptverhandlung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht. Dabei wird weder eine an Sicherheit grenzende Verurteilungswahrscheinlichkeit noch die gleiche Wahrscheinlichkeit verlangt, wie beim dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO. Jedoch muss für die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Beschuldigten so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung. Die ermittelten Tatsachen müssen es nach praktischen Erfahrungen wahrscheinlich machen, dass der Beschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln verurteilt wird.Auf Grundlage der Feststellungen im Ermittlungsverfahren kann dem Beschuldigten mit der für die Erhebung der öffentlichen Klage erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit keine Tat nachgewiesen werden.

Die Kommentare waren zunächst an § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu messen.

Danach macht sich derjenige strafbar, der die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine verbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer verbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Die Kommentare mögen zwar einen beleidigenden Inhalt haben, jedoch erfüllen diese nicht eine der drei vorgenannten Tatbestandsalternativen der Volksverhetzung. Denn die Äußerung muss die Menschenwürde angreifen (vgl. BGH NJW 2001, 624 (626); OLG Hamm BeckRS 2010, 06144). Selbst heftige und plakative Beleidigungen sind daher ohne Weiteres nicht erfasst (s. BVerfG NJW 2008, 2907 (2909)), da der Angriff den Kern der Persönlichkeit treffen und den betroffenen Personenkreis als unterwertig darstellen, ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestreiten muss. Daran fehlt es vorliegend jedoch. Insbesondere sind die Kommentare in dem Kontext des (Streit-)Gespräches zu würdigen. Der Strafbestand der Volksverhetzung ist danach ersichtlich nicht erfüllt.

In Betracht kam lediglich eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Im Hinblick auf diese wurde jedoch binnen der dreimonatigen Frist (§ 77b Abs. 1 StGB) kein Strafantrag seitens der weiteren Verletzten gestellt, die Beleidigung wird nach § 194 Abs. 1 StGB nur auf Antrag verfolgt.

Dem Beschuldigten lag zu dem zur Last, gegenüber dem Anzeigenerstatter u.a. die Worte „ein weiteres Beispiel für seine absolute Dummheit“, „du bist eben ein notorischer Lügner“ und „armeslicher Versager“ und sich daher wegen Beleidigung strafbar gemacht zu haben.

Bei dem von dem Anzeigenerstatter geschilderten Sachverhalt kommt nur ein Privatklagedelikt in Betracht (§ 374 StPO). Die öffentliche Klage wird in diesen Fällen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO).

Die Strafverfolgung stellt kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit dar. Mithin ist im vorliegenden Fall eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten.

Die angezeigten beleidigenden Äußerungen sind bei Sichtung um die Auslegung von Ereignissen in Teuchem gefallen. Beide Beteiligte haben sich bewusst für die Veröffentlichung auf Facebook entschieden. Daher ergibt sich aus der Möglichkeit der Wahrnehmung einer Vielzahl von Personen gleichwohl kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Es steht dem Anzeigenerstatter frei, durch Erhebung einer Privatklage (§ 381 StPO) vor dem zuständigen Amtsgericht die beantragte Bestrafung des Beschuldigten selbst zu bewirken. Erfolgaussichten einer Privatklage, die im vorliegenden Fall auch zumutbar ist, sowie etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Kuka
Staatsanwalt

Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.

Verfasser: Michael Thurm  |  31.08.2025

Werbung Miete oder Wohneigentum?

Es stellt sich die Frage: Bezahle ich Miete an meinen Vermieter oder investiere ich in Wohneigentum, also in meine eigene Tasche?

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