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20 Prozent Rabatt auf die Chancengleichheit


Für Wahlwerbung im privaten Rundfunk dürfen in Sachsen-Anhalt nach dem Mediengesetz lediglich Selbstkosten verlangt werden. dieBasis erhielt nach eigener Darstellung zunächst trotzdem ein Angebot auf Basis regulärer Werbepreise.



Nach dem Hinweis auf die Rechtslage folgte ein neues Angebot, diesmal der reguläre Preis mit 20 Prozent Rabatt. Ein offener Brief an die Medienanstalt Sachsen-Anhalt stellt nun die Frage, wie viel eine gesetzliche Chancengleichheit wert ist, wenn eine Partei sie erst mühsam einfordern muss.

Es ist eine jener Geschichten, die eigentlich nach wenigen Minuten erledigt sein müssten. Eine zur Landtagswahl zugelassene Partei möchte Wahlwerbung im privaten Hörfunk buchen. Für solche Wahlsendezeiten sieht § 29 Absatz 3 des Mediengesetzes Sachsen-Anhalt eine Sonderregelung vor. Die Rundfunkveranstalter können lediglich die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. Auch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt formuliert in ihren aktuellen Hinweisen eindeutig, dass darunter nur die technischen Grundkosten des Sendebetriebs fallen. Reguläre Werbetarife gehören ausdrücklich nicht dazu.

Die Basisdemokratische Partei Deutschland wollte von diesem Recht Gebrauch machen. Nach ihrer Darstellung erhielt sie zunächst ein Angebot auf Grundlage der üblichen kommerziellen Werbepreise. Daraufhin wies sie ausdrücklich auf die gesetzliche Selbstkostenregelung hin. Es folgte ein neues Angebot. Wieder bildeten die regulären Werbepreise die Grundlage, diesmal allerdings mit 20 Prozent Rabatt. Ein Rabatt auf einen Werbepreis macht aus einem Werbepreis allerdings noch keine Selbstkosten.

Wenn das Gesetz erst erklärt werden muss

Noch bemerkenswerter wird der Vorgang durch eine telefonische Auskunft, von der dieBasis in ihrem offenen Brief berichtet. Von leitender Seite des Vermarkters sei ihr mitgeteilt worden, radio SAW, Radio Brocken und 89.0 RTL hätten sich bei der Preisgestaltung für Wahlwerbung auf eine entsprechende Handhabung verständigt. Die Partei gibt diese Aussage ausdrücklich nur so wieder, wie sie ihr mitgeteilt worden sei, und nimmt selbst keine rechtliche Bewertung einer möglichen Verständigung vor.

Hinzu kommt, dass kleinere Parteien ohnehin nicht dieselben Sendezeitkontingente beanspruchen können wie große, parlamentarisch etablierte Parteien. Das Wahlrecht und die medienrechtlichen Vorgaben arbeiten mit dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit. Die Ungleichbehandlung beim Umfang der Sendezeit ist damit grundsätzlich vorgesehen. Umso wichtiger wäre es, dass zu dieser gesetzlich vorgesehenen Abstufung nicht noch zusätzliche praktische Hürden treten.

Genau das ist nach Darstellung der dieBasis aber geschehen. Zunächst blieb unklar, welches Sendezeitkontingent der Partei überhaupt zur Verfügung stünde. Dann wurden kommerzielle Werbepreise genannt. Erst nach mehrfachen Interventionen wurde die gesetzliche Selbstkostenregelung zum Gegenstand weiterer Gespräche. Inzwischen hat sich der Vorgang bewegt. Am 24. August wurde der Partei bestätigt, dass ihr zunächst zehn Ausstrahlungen eines 24 Sekunden langen Wahlwerbespots zur Verfügung gestellt werden. Das sind insgesamt 240 Sekunden Sendezeit. Auch bei den Kosten wurde eine weitere Klärung angekündigt. Die Partei begrüßt dies ausdrücklich.

Damit könnte man sagen: Ende gut, alles gut. Unglücklicherweise findet die Landtagswahl bereits am 6. September statt.

Aufsicht nach der Wahl ist ungefähr so hilfreich wie die Feuerwehr nach dem Brand

Wahlwerbung besitzt eine unangenehme Eigenschaft. Sie muss vor der Wahl ausgestrahlt werden. Ein Streit, der zwei oder drei Wochen später abschließend geklärt wird, mag juristisch interessant sein, politisch ist er dann ungefähr so nützlich wie eine Feuerwehr, die nach dem abgebrannten Haus feststellt, dass Wasser möglicherweise geholfen hätte.

Genau deshalb richtet sich ein am 24. August veröffentlichter offener Brief der dieBasis nicht primär an die betroffenen Radiosender, sondern an die Mitglieder der Versammlung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Die Medienanstalt ist für die Aufsicht über den privaten Rundfunk zuständig und ihre Versammlung verfügt über wesentliche Entscheidungskompetenzen. Am 2. September, nur vier Tage vor der Landtagswahl, findet die nächste Sitzung statt.

Nach der Hauptsatzung kann jedes Mitglied der Versammlung rechtzeitig beantragen, ein Thema auf die Tagesordnung zu setzen. Genau dazu fordert dieBasis auf. Es soll nicht darum gehen, dass die Versammlung einen einzelnen zivilrechtlichen Streit entscheidet. Vielmehr soll sie sich damit beschäftigen, wie gewährleistet werden kann, dass die Vorgaben zur Wahlwerbung von privaten Rundfunkveranstaltern von Beginn an richtig angewandt werden. Der offene Brief stellt damit drei ziemlich einfache Fragen. Wie werden die Sender über die geltenden Regeln informiert? Wie erhalten Parteien frühzeitig verlässliche Auskünfte über ihr Sendezeitkontingent und die zulässigen Kosten? Und wie lässt sich verhindern, dass eine Partei erst mehrfach intervenieren muss, bevor die gesetzlichen Vorgaben tatsächlich berücksichtigt werden?

Das klingt nicht nach einer besonders revolutionären Forderung. Eine Aufsichtsbehörde sollte idealerweise dafür sorgen, dass ihre Regeln bekannt sind und funktionieren, bevor ein Betroffener sich über deren Nichtbeachtung beschweren muss.

Chancengleichheit zum Selberabholen

Der Fall ist deshalb auch über dieBasis hinaus interessant. Große Parteien verfügen über hauptamtliche Apparate, Juristen und professionelle Wahlkampfteams. Kleine Parteien arbeiten vielfach mit begrenzten finanziellen und personellen Möglichkeiten. Wenn ausgerechnet sie zusätzliche Zeit darauf verwenden müssen, ihre bereits gesetzlich vorgesehenen Rechte zu recherchieren und durchzusetzen, entsteht eine weitere faktische Hürde. Auf dem Papier besteht Chancengleichheit. In der Praxis muss man offenbar gelegentlich wissen, wen man anrufen muss und welchen Paragraphen man zitieren sollte.

Man könnte das Chancengleichheit zur Selbstabholung nennen.

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt betont selbst die Bedeutung der Chancengleichheit im Wahlkampf. Der offene Brief bietet ihrer Versammlung nun eine Gelegenheit zu zeigen, ob dieser Grundsatz lediglich in Hinweisen zur Wahlwerbung steht oder auch dann funktioniert, wenn eine kleinere Partei versucht, ihn praktisch in Anspruch zu nehmen.

Bis zur Wahl bleiben nur wenige Tage. Für eine grundsätzliche Diskussion ist der 2. September also gerade noch rechtzeitig. Denn am 7. September kann man über Wahlwerbung ausgesprochen entspannt diskutieren. Dann braucht sie niemand mehr. Nicht einmal mit 20 Prozent Rabatt.
Verfasser: Peter Scheller  |  25.08.2026  |  Text- und Bildinhalte können zum Teil mit oder durch KI generiert sein.
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