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Corona-Sensationsurteil: Der Damm ist gebrochen! Impfgeschädigte können gegen BioNTech Ansprüche durchsetzen


Erst urteilte der BGH – und das Landgericht Aurich rezipiert als erstes das Urteil des BGH!



Es ist eine Nachricht, die wie ein Erdbeben durch die deutsche Rechtslandschaft geht: Impfstoffhersteller können sich nicht länger hinter Zulassungsbescheiden und Behördeneinschätzungen verstecken. Was noch vor wenigen Monaten undenkbar schien, ist nun höchstrichterliche Realität. Der Bundesgerichtshof hat am 9. März 2026 in einem wegweisenden Urteil (Az. VI ZR 335/24) die Rechte von Impfgeschädigten massiv gestärkt – und die Pharmaindustrie in Erklärungsnot gebracht.

Doch der wahre Pionier dieser Zeitenwende sitzt nicht in Karlsruhe. Er sitzt in Ostfriesland.

Aurich: Wo der Mut begann

Am 13. Januar 2026 fällte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich unter dem Vorsitz von Richter Raap ein Teilurteil (Az. 5 O 1106/24), das in der juristischen Fachwelt für Aufsehen sorgte. In einem Verfahren einer Frau gegen die BioNTech Manufacturing GmbH entschied das Gericht: BioNTech muss umfassend Auskunft erteilen – über Nebenwirkungen, Herstellungsprozesse, Toxizität der Inhaltsstoffe und vieles mehr.

Die Klägerin war im Sommer 2021 zweimal mit Comirnaty geimpft worden. Was folgte, war ein Albtraum: Autoimmunerkrankung, Durchblutungsstörungen, Herzrhythmusstörungen, Nervenstörungen, chronische Erschöpfung (ME/CFS), Tinnitus, POTS und eine lange Liste weiterer Beschwerden. Aus einer zuvor gesunden Frau wurde eine Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2.

Das Landgericht Aurich tat, was viele Gerichte zuvor nicht gewagt hatten: Es nahm die Klage ernst, prüfte die medizinischen Unterlagen – und stellte fest, dass im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung massive gesundheitliche Probleme aufgetreten waren, für die es keine Hinweise auf Vorerkrankungen gab. Das reichte dem Gericht, um den Auskunftsanspruch nach § 84a AMG vollumfänglich zu bejahen.

Der Auskunftskatalog, den BioNTech nun beantworten muss, hat es in sich: Von der Toxizität der Lipidnanopartikel über HIV-Sequenzen im Spike-Protein bis hin zu DNA-Verunreinigungen im Herstellungsprozess – insgesamt über 30 detaillierte Fragenkomplexe. BioNTech wird dabei auch Auskunft darüber geben müssen, ob sich Firmenchef Uğur Şahin selbst hat impfen lassen – und ob es Unterschiede zwischen „Mitarbeiterchargen“ und den Chargen für die Bevölkerung gab.

Vor dem Auricher Urteil legte der VI. Zivilsenat des BGH vor – und wie. In seinem Urteil vom 9. März 2026 hob er ein Urteil des OLG Koblenz auf, das die Klage einer Zahnärztin gegen den Hersteller des Impfstoffs Vaxzevria (AstraZeneca) noch vollständig abgewiesen hatte. Die Frau war nach ihrer Impfung am rechten Ohr ertaubt und litt an Tinnitus, Gangunsicherheit und Taubheitsgefühlen.

Revolutionäre Kernbotschaften des BGH

Die Kernbotschaften des BGH lassen sich auf drei revolutionäre Leitsätze verdichten:

1. Plausibilität statt Beweis: Für den Auskunftsanspruch gegen den Hersteller reicht es aus, wenn die Verursachung durch den Impfstoff plausibel erscheint. Es muss nicht einmal überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat. Selbst wenn mehr gegen als für den Impfstoff als Ursache spricht, kann ein Auskunftsanspruch bestehen.

2. Umfassende Auskunft – nicht nur zum eigenen Krankheitsbild: Der Hersteller muss über sämtliche bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen Auskunft geben – nicht nur über diejenigen, die zum konkreten Krankheitsbild des Klägers passen. Denn die Frage, ob ein Impfstoff insgesamt ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis hat, ist ein Gesamturteil.

3. „Idiopathisch“ ist kein Freifahrtschein: Wenn Ärzte eine Erkrankung als „idiopathisch“ – also ohne erkennbare Ursache – einstufen, kann der Hersteller dies nicht nutzen, um die gesetzliche Kausalitätsvermutung zu entkräften. Die abstrakte Möglichkeit unbekannter Ursachen reicht nicht. Es braucht eine konkrete Alternativursache.

Was das für Millionen Geimpfte bedeutet

Die Tragweite dieser Entscheidungen kann kaum überschätzt werden. Jahrelang scheiterten Impfgeschädigte vor deutschen Gerichten an einer scheinbar unüberwindbaren Mauer: Die Zulassung beweise ja, dass alles in Ordnung sei. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis sei positiv – das hätten Experten festgestellt. Und Einzelpersonen könnten ohnehin nicht beweisen, dass ihre Krankheit vom Impfstoff komme.

Der BGH hat diese Argumentation Stück für Stück zerlegt:

Die Zulassung? Kein Freibrief. Der BGH hat erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die Zulassungsentscheidung der EU-Kommission überhaupt eine bindende „Tatbestandswirkung“ für Zivilgerichte entfaltet. Die Frage wurde explizit als möglicher Vorlagefall zum EuGH markiert. Die Zulassung schützt den Hersteller jedenfalls nicht vor neuen Erkenntnissen.

Die Expertengremien? Kein Ersatz für ein Sachverständigengutachten. Das OLG Koblenz hatte gemeint, die Einschätzungen von EMA, PRAC und Paul-Ehrlich-Institut seien quasi gleichwertig mit einem Gutachten. Der BGH hat dem klar widersprochen: Die Bewertungen stammten aus 2022 – für ein Verfahren im Jahr 2024 seien sie veraltet. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten zum aktuellen Stand der Wissenschaft sei zwingend erforderlich.

Die Kausalität? Deutlich leichter darlegbar. Wenn ein Gesundheitsschaden im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung auftritt, der Impfstoff generell geeignet ist, solche Schäden hervorzurufen, und keine konkreten Alternativursachen benannt werden können – dann greift die gesetzliche Vermutung zugunsten des Geschädigten.

Für BioNTech, AstraZeneca und andere Hersteller bedeutet das: Die Zeit des Mauerns ist vorbei. Sie werden Farbe bekennen müssen – über ihre Herstellungsprozesse, ihre internen Erkenntnisse zu Nebenwirkungen und die Frage, ob sie Risiken, die sie kannten, verschwiegen haben.

Für die Geschädigten bedeutet es: Endlich wird ihnen zugehört.

Die Entscheidungen im Überblick

LG Aurich, Teilurteil vom 13.01.2026 – 5 O 1106/24 – Erste umfassende Verurteilung von BioNTech zur Auskunftserteilung nach § 84a AMG in einem Comirnaty-Verfahren. Umfassender Fragenkatalog mit über 30 Einzelpunkten zu Herstellung, Inhaltsstoffen und Nebenwirkungen.

BGH, Urteil vom 09.03.2026 – VI ZR 335/24 – Leitentscheidung zur Arzneimittelhaftung bei COVID-Impfstoffen. Absenkung der Plausibilitätsschwelle für Auskunftsansprüche. Umfassende Auskunftspflicht nicht auf individuelles Krankheitsbild beschränkt. Konkrete Alternativursache für Entkräftung der Kausalitätsvermutung erforderlich. Aufhebung und Zurückverweisung an OLG Koblenz.

Von Katharina Koenig – Impfgeschädigte durch BioNTech/Pfizer Charge EX8679 FD9234



Verfasser: Katharina Koenig  |  20.03.2026

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