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Eltern im Unterricht, Schulbesuch ist Beistandspflicht - Szenario Kukulau: Eltern lernen zusammen mit ihren Kindern


Wenn Bürokratie kreativ wird: Eine Sachbearbeiterin findet eine geniale Lösung, um arbeitslose Flüchtlinge aus der Statistik verschwinden zu lassen.



Frau Sieglitz öffnet die Tür ihres Büros und rief in den langen Flur: „Familie Ku…“ Plötzlich fiel ihr ein, dass sie den Familiennamen möglicherweise falsch aussprechen könnte. Sie drehte sich um, schaute auf das Display, das ihr anzeigte, welche Nummer gerade dran war, und rief erneut in den Flur: „Nummer 57, bitte in mein Büro.“

Von den Stühlen zehn Meter entfernt erhoben sich drei Erwachsene und gingen auf Frau Sieglitz zu.

Als die zwei Männer und eine Frau vor Frau Sieglitz standen, fragte Frau Sieglitz noch einmal nach: „Nummer 57?“ Einer der drei nickte.

„Kommen Sie rein und setzen Sie sich bitte“, bat Frau Sieglitz die drei in ihr Büro.

Nachdem sich alle drei gesetzt hatten und auch Frau Sieglitz hinter ihrem Schreibtisch Platz genommen hatte, begann Frau Sieglitz: „Guten Tag erst mal. Sie sind Familie Kuku… Wie muss man das aussprechen?“

„Ku-ku-la-u“, sagte Herr Molau. „Und mein Name wird gesprochen: Mo-la-u“, führte er aus.

„Das ist gut zu wissen“, erwiderte Frau Sieglitz. „Mein Name ist Sieglitz. Ich bin Ihre zuständige Sachbearbeiterin.“

Molau übersetzte dies für die beiden anderen. Die beiden anderen sind Herr und Frau Kukulau und seit ein paar Monaten in Deutschland.

„Ich sehe in den Akten, dass Sie zwei Kinder haben. Wo sind die jetzt?“, fragte Frau Sieglitz.

Herr Molau übersetzte die Frage und die Antwort: „Sie sind in der Schule.“

„Okay“, sagte Frau Sieglitz. „Wie kann ich Ihnen helfen?“

Herr Molau übersetzte auch dies und die Antwort: „Es ist schwer, Arbeit zu finden. Sprache schwer und keine gute Möglichkeit, Sprache zu lernen. Aber Kurse alle voll. Kinder schon besser Deutsch als Eltern. Kinder lernen in Schule gut Deutsch.“

„Ich verstehe“, sagte Frau Sieglitz. Sie richtete ihren Blick auf den Computer-Monitor und fragte: „Wie sieht es mit Ihren Schreibfähigkeiten aus?“

Herr Molau übersetzte wieder die Frage und die Antwort: „Nicht gut. Nur wenige Jahre Schule gehabt, bis Krieg kam.“

„Wie alt sind die beiden Kinder und in welche Klasse gehen sie?“, wollte Frau Sieglitz wissen.

Herr Molau übersetzte wieder: „Mädchen sieben Jahre und Junge acht Jahre. Jetzt in Klasse eins Grundschule.“

Frau Sieglitz überlegte kurz und ließ ihren Blick zum Fenster hinaus schweifen.

„Sie bekommen Grundsicherung und haben eine Wohnung?“, wollte sie wissen.

Nach der Übersetzung sagte Herr Molau: „Ja.“

„Gut, dann machen wir Folgendes“, begann Frau Sieglitz. „Sie, Herr und Frau Ku-ku-la-u, gehen ab morgen mit Ihren Kindern zusammen in die Schule. Ich gebe Ihnen ein Schreiben mit, dass Sie das so machen. Und in der Schule lernen Sie zusammen mit Ihren Kindern Lesen, Schreiben, Rechnen. Vielleicht können Sie ja zwischendurch eine Klasse überspringen, wenn es gut läuft. Das sehe ich als beste Möglichkeit an.“

Herr Molau hob seine Hand, um um eine kurze Pause zu bitten, damit er das übersetzen konnte.

Ungläubig schauten Herr und Frau Kukulau Frau Sieglitz an. Herr Molau fragte: „Das gehen?“

Frau Sieglitz erklärte das genauer: „Die Arbeitslosenzahlen gehen gerade durch die Decke. Die Statistik sieht nicht gut aus. Unser Chef hat uns gesagt, wir sollen kreativ sein. Mit Ihrer Qualifikation sind Sie auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. So etwas verhagelt die Statistik. Wenn Sie mit in der Schule sind, läuft das unter Weiterbildung und Sie sind raus aus der Statistik. Und das Schöne ist, es kostet uns nicht mal zusätzlich Geld. Also eine Win-win-Situation. Zwei mehr in einer Klasse machen das Kraut auch nicht fett. Wissen Sie, was so ein 12-Monate-Deutsch-Kurs kostet? Da schlackern Ihnen die Ohren. Wenn Sie mit in die Schule gehen, kostet uns das hier nichts. Passen Sie auf: Ich bewillige Ihnen monatlich zusätzlich 28,52 Euro für Lernmaterial. Bücher, Hefte, Radiergummi, Stifte und Papier und so weiter.“

Herr Molau hatte wieder seine Hand gehoben, um das übersetzen zu können. Die Blicke von Herrn und Frau Kukulau waren eine Mischung aus Ungläubigkeit, Erstaunen, aber auch Freude.

Frau Sieglitz redete nach einer kurzen Pause weiter: „Ich hatte vorhin einen ähnlichen Fall. 52 Jahre alt, fast 25 Jahre auf dem Bau. Kaputtes Kreuz. Keine sinnvolle Schulausbildung. Zum IT-Fachmann bekommen wir den nie weitergebildet. Sein Deutsch ist eine einzige Katastrophe. Unvermittelbar. Wie bekommt man so jemanden aus der Arbeitslosenstatistik? Der geht einfach die nächsten drei Jahre mit seiner Enkeltochter zusammen in die Schule. Die neu entdeckte Rechtslage macht das möglich. Der Schulbesuch gehört zu den elterlichen Beistandspflichten. Das können aber auch die Großeltern übernehmen. Vielleicht lernt er ja noch was. Und in ein paar Jahren ist er sowieso nicht mehr in der Statistik. Mein Chef findet das gut. Da kann er glänzen, wie gut es uns doch gelingt, die Arbeitslosenquote niedrig zu halten.“

Herr Molau hatte wieder mehrfach die Hand gehoben, um Zeit für die Übersetzung zu bekommen.

„Machen Sie sich keine Sorgen. Das geht alles in Ordnung. Hier ist das Schreiben für die Schule“, sagte Frau Sieglitz und reichte den Ausdruck rüber, der nebenbei vom Drucker ausgeworfen wurde.

„Alles Weitere kommt dann mit der Post. Ich würde sagen, wir sehen uns in einem Jahr und schauen mal, wie Sie sich so in der Schule gemacht haben“, sagte Frau Sieglitz und erhob sich von ihrem Stuhl, um die drei aus ihrem Büro zu geleiten.

Herr und Frau Kukulau und auch Herr Molau waren immer noch ungläubig. Sie hatten nicht vollständig verstanden, was ihnen gerade im Schnelldurchlauf erzählt worden war, bedankten sich aber nickend und verließen das Büro.

Frau Sieglitz setzte sich wieder an ihren Schreibtisch, sprach zu sich: „Das lief ja richtig gut!“ und öffnete den Kalender auf dem Computer. Sie versuchte, den Namen des nächsten Termins auszusprechen, ließ das aber sofort wieder sein, ging zur Bürotür und rief in den Gang: „Nummer 58, bitte!“



Elterliche Beistandspflicht und Schulbesuch

Der Schulbesuch eines minderjährigen Kindes unterliegt nicht ausschließlich der Organisations- und Regelungshoheit der Schule oder des Landes. Er ist vielmehr Teil der elterlichen Verantwortung und Pflicht, wie sie sich unmittelbar aus dem Grundgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt.

1. Verfassungsrechtliche Grundlage (Art. 6 GG)

Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes bestimmt unmissverständlich:

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“

Diese Norm begründet nicht lediglich ein Abwehrrecht der Eltern gegen staatliche Eingriffe, sondern eine verbindliche Pflicht. Die Verantwortung der Eltern ist umfassend angelegt und erfasst sämtliche Lebensbereiche des Kindes. Der Schulbesuch ist integraler Bestandteil der Erziehung und damit von Art. 6 GG unmittelbar umfasst.

Der Staat – einschließlich der Schule – besitzt insoweit lediglich eine Aufsichts- und Ergänzungsfunktion. Ein genereller oder pauschaler Ausschluss elterlicher Mitwirkung oder Anwesenheit im Unterricht ist mit Art. 6 GG nicht vereinbar.

2. Zivilrechtliche Konkretisierung (§ 1618 BGB)

Die elterliche Pflicht wird durch § 1618 BGB weiter konkretisiert. Dort heißt es:

„Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.“

Der Begriff des Beistands ist gesetzlich bewusst weit gefasst. Er ist weder zeitlich noch räumlich begrenzt. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, bestimmte Lebensbereiche – etwa Schule oder Unterricht – von der Beistandspflicht auszunehmen.

Daraus folgt zwingend: Wenn Eltern es für erforderlich halten, ihrem Kind im schulischen Kontext Beistand zu leisten, ist dies Teil ihrer gesetzlichen Pflicht. Die Anwesenheit im Unterricht stellt eine zulässige und rechtlich gedeckte Form dieses Beistands dar.

3. Keine Einschränkung durch Landesrecht möglich

Schulgesetze, Schulordnungen und Verwaltungsvorschriften sind Landesrecht. Art. 31 GG stellt klar:

„Bundesrecht bricht Landesrecht.“

Da Art. 6 GG und § 1618 BGB Bundesrecht sind, können landesrechtliche Schulvorschriften diese Pflichten nicht einschränken oder aufheben. Regelungen, die die Anwesenheit von Eltern im Unterricht pauschal begrenzen oder verbieten, sind insoweit rechtlich unbeachtlich, soweit sie mit den bundesrechtlich begründeten Elternpflichten kollidieren.

4. Pädagogische Erwägungen der Schule

Pädagogische Einschätzungen, wonach die Anwesenheit von Eltern im Unterricht „nachteilig“ oder „schädlich“ für das Kind sei, haben keine rechtliche Vorrangstellung gegenüber den Elternrechten und -pflichten aus Art. 6 GG.

Die Entscheidung darüber, wie elterlicher Beistand konkret ausgestaltet wird, obliegt grundsätzlich den Eltern selbst. Erst bei einer nachweisbaren, konkreten Gefährdung des Kindeswohls darf der Staat eingreifen. Abstrakte pädagogische Erwägungen reichen hierfür nicht aus.

5. Ergebnis

Der Schulbesuch eines Kindes ist Teil der elterlichen Pflege- und Erziehungspflicht. Eltern sind nach Art. 6 GG und § 1618 BGB verpflichtet, ihren Kindern Beistand zu leisten. Diese Pflicht kann auch die zeitlich unbegrenzte Anwesenheit im Unterricht umfassen.

Schulische oder landesrechtliche Regelungen können diese Pflicht nicht einschränken. Die letztverantwortliche Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Eltern im Unterricht anwesend sind, liegt rechtlich bei den Eltern selbst.

Verfasser: Michael Thurm  |  10.01.2026

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