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Bald keine Auflagen und Ordner mehr bei Demonstrationen im Burgenlandkreis?Unmut in Zeitz: Teilnehmer der Montagsdemos äußern Unverständnis über die Verlesung von Auflagen, die das Rechts- und Ordnungsamt erlassen hat. Die Rechtmäßigkeit dieser Praxis wird in Frage gestellt, und es stellt sich die Frage, ob künftig bei Demonstrationen im Burgenlandkreis noch Auflagen und selbstgestellte Ordner erforderlich sein werden. Im Vorfeld der Montagsdemo in Zeitz am 4. März 2024 gab es in der Telegramgruppe „Heimatliebe Zeitz“ Unmut seitens einiger Teilnehmer an Montagsdemos. Sie äußerten Unverständnis darüber, dass zu Beginn der Montagsdemos in Zeitz immer die Auflagen verlesen werden, die vom Rechts- und Ordnungsamt erteilt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, gegen die Regierung zu demonstrieren und sich dennoch an deren Auflagen zu halten. In Gera finde eine solche Verkündung von Auflagen nicht statt. Deswegen würden viele Zeitzer nach Gera zu den Demos fahren. In einem Austausch mit dem Organisator Arnd Eiert äußerte ich meine Auffassung, dass solche Auflagen ein Verwaltungsakt (siehe §35 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) sind. Nach meiner Auslegung des Verwaltungsverfahrensgesetzes muss die Behörde, die einen Verwaltungsakt erlässt, diesen selbst bekannt geben. Es muss außerdem ersichtlich sein, wer die Behörde ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Verkündet der Organisator solche Auflagen, dürfte dies nicht gegeben sein. Gemäß §41 Absatz 1 VwVfG heißt es: Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. Die Definition eines Bevollmächtigten ist in §14 VwVfG festgelegt. Damit die Verkündung der Auflagen als rechtskonforme Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an die Demo-Teilnehmer betrachtet werden kann, müsste das Rechts- und Ordnungsamt den Versammlungsleiter mittels Vollmacht zum Bevollmächtigten des Rechts- und Ordnungsamtes ernennen. Das ist allerdings nicht der Fall. Folglich kann nur ein Vertreter/Mitarbeiter des Rechts- und Ordnungsamtes die Auflagen rechtskonform verkünden. Erfolgt dies nicht, dürfte dies bedeuten, dass die Auflagen für die Demo-Teilnehmer formal nicht bekanntgegeben wurden. Hinzu kommt, dass laut Bescheid nur Teile der Auflagen verkündet werden sollen. Demo-Teilnehmer sollen also nicht über den vollständigen Inhalt des sie betreffenden Verwaltungsaktes informiert werden. Auch dies dürfte rechtlich sehr bedenklich sein. Im Bescheid, den der Organisator/Versammlungsleiter auch für die Demo am 4. März 2024 erhielt, hatte das Rechts- und Ordnungsamt festgelegt, dass der Organisator pro 25 Demo-Teilnehmer jeweils einen Ordner stellen muss, um die Einhaltung der Auflagen zu gewährleisten. Eine konkrete gesetzliche Grundlage für diese Festlegung findet sich im Bescheid nicht. Ein Blick in das Versammlungsgesetz von Sachsen-Anhalt (https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-VersammlGST2009rahmen/part/X) zeigt, dass diese Forderung des Rechts- und Ordnungsamtes jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. In §16 heißt es: "Die Verwendung von Ordnern bedarf der Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen." Und in §17 heißt es: "Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 8 Abs. 1 und § 16 gelten." Das bedeutet, dass der Versammlungsleiter Ordner einsetzen KANN, aber nicht muss. Der Versammlungsleiter kann auch nicht zur Bereitstellung von Ordnern verpflichtet werden. Wenn die Organisatoren eigene Ordner einsetzen wollten, müssten sie dies vorher anmelden, und die Behörde muss dies genehmigen oder kann die Genehmigung verweigern. Die Absicherung der Demo ist folglich nicht von den Organisatoren der Demo sicherzustellen, sondern durch die Versammlungsbehörde, in diesem Fall also das Rechts- und Ordnungsamt, gegebenenfalls zusammen mit der Polizei. Meiner Ansicht nach ist die Forderung des Rechts- und Ordnungsamtes, dass die Demo-Organisatoren eigene Ordnungskräfte stellen müssen, zweifelsfrei rechtswidrig. Ich würde dies sogar als Nötigung im Sinne des §240 Strafgesetzbuch betrachten, da stets im Raum steht, dass die Demonstration untersagt wird, wenn die Demo-Organisatoren nicht ausreichend Ordner stellen. Zudem fehlt es den weiteren Auflagen, die durch das Rechts- und Ordnungsamt im Bescheid aufgelistet werden, ebenfalls an einer notwendigen Begründung (siehe §39 VwVfG). Warum sind beispielsweise Wappen und Flaggen der Sowjetunion verboten? Auch die Verwendung des Zeichens „Z“ ist untersagt, was in Zeitz grundsätzlich schwierig sein dürfte. Begründungen für diese und weitere Auflagen finden sich im Bescheid nicht, abgesehen vom Hinweis, dass jene Dinge untersagt sind, die strafrechtlich relevant sein könnten. Doch solche Dinge müssen nicht extra untersagt werden. Es wird ebenfalls vom Rechts- und Ordnungsamt festgelegt, dass Versammlungsteilnehmer nur Transparente, Trageschilder und Fahnen mitführen dürfen, die dem Versammlungsmotto entsprechen. Wie das mit der grundsätzlichen Meinungsfreiheit vereinbar sein soll, ist fraglich, da meiner Auffassung nach durch solche Forderungen der „zulässige Meinungskorridor“ unzulässig verengt wird. Außerdem fehlt dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, in der definiert ist, wo und in welcher Frist Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt werden kann. In der Regel beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr. Mitarbeiter eines Rechts- und Ordnungsamtes sollten eigentlich wissen, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Bescheid einfach dazu gehört. Was ergibt sich nun daraus?Meiner Meinung nach sind solche Bescheide nicht nur rechtswidrig, sondern sogar von vornherein nichtig (siehe §44 VwVfG). Die Nichtigkeit könnte sich schon daraus ergeben, dass die Organisatoren genötigt werden, Ordner zu stellen und die Auflagen zu verkünden.Wird es bei kommenden Demos keine Verkündung der Auflagen und keine durch die Versammlungsleiter organisierten Ordnungskräfte geben?Das hängt sicherlich maßgeblich davon ab, ob die Versammlungsbehörde die Auflagen durch einen Mitarbeiter der Versammlungsbehörde zu Beginn der Demo verkünden lässt. Auszuschließen ist dabei wahrscheinlich nicht, dass es den einen oder anderen Buhruf geben wird. Inwieweit sich Mitarbeiter der Versammlungsbehörde somit hinreißen lassen, etwaige Auflagen zu verkünden, bleibt folglich abzuwarten.Des Weiteren hängt es davon ab, ob Demo-Organisatoren solche Bescheide zukünftig weiterhin akzeptieren. Sie könnten selbst direkt vor Beginn der Demo Widerspruch gegen einen solchen Bescheid einlegen. Da solche Bescheide oft erst wenige Tage vor dem Beginn einer Demo zugestellt werden, ist die Widerspruchsfrist in jedem Fall gewahrt. Der Widerspruch kann einem Mitarbeiter der Ordnungsbehörde mündlich mitgeteilt werden. Meist sind Mitarbeiter der Versammlungsbehörde vor Ort. Ein Widerspruch könnte aber auch unmittelbar vor dem Beginn der Demo per Fax (ggf. E-Mail) an das Rechts- und Ordnungsamt geschickt und gilt dadurch ebenfalls als rechtskonform zugestellt. Ob zu diesem Zeitpunkt ein Mitarbeiter im Büro ist und feststellt, dass ein Widerspruch eingegangen ist, dürfte dabei irrelevant sein. Auch Teilnehmer der Demos könnten unmittelbar nach Verkündung der Auflagen Widerspruch gegen einen solchen Bescheid einlegen, da sie in gleicher Weise von den Auflagen betroffen und folglich widerspruchsberechtigt sind. Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung (siehe §80 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Das heißt, dass der Bescheid keine Rechtskraft entfaltet und nicht zu befolgen ist. Die Demo würde dann ohne die definierten Auflagen stattfinden oder, je nachdem, wie die Polizei und das Rechts- und Ordnungsamt reagieren, aufgelöst werden. Dies stünde dann sicherlich im Widerspruch zum Demonstrationsrecht (siehe Artikel 8 Grundgesetz), zumal der Bescheid der Versammlungsbehörde ganz offensichtlich eine ganze Reihe von Mängeln enthält. Die Versammlungsbehörde, das Rechts- und Ordnungsamt muss nachdem ein Widerspruch eingelegt wurde, den Ausgangsbescheid überprüfen und einen Widerspruchsbescheid erlassen, wenn sie an den Auflagen festhalten will. In wie weit dies in der Kürze der Zeit direkt vor Beginn einer Demo noch gelingt, ist vom Rechts- und Ordnungsamt abhängig. Wurde ein Widerspruch durch die Organisatoren oder Demo-Teilnehmer eingelegt, kann dieser Widerspruch selbstverständlich auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, was direkt nach Einlegen des Widerspruchs formell beginnt, wieder zurückgezogen werden - zum Beispiel direkt nach der Demo. Danach wäre der Ausgangsbescheid so gesehen wieder wirksam. Grit Wagner, die seit mehreren Jahren in Weißenfels Demonstrationen organisiert, bestätigte, dass die Auflagenbescheide des Rechts- und Ordnungsamtes Burgenlandkreis schon immer die Forderung enthielten, dass die Organisatoren Ordnungskräfte stellen müssen. Für mich ergeben sich folgende Fragen:Handeln die Mitarbeiter des Rechts- und Ordnungsamtes vorsätzlich rechtswidrig, da sie seit Jahren solche rechtswidrigen Bescheide erlassen, oder handelt es sich um Inkompetenz?Warum fand bisher keine Prüfung solcher Bescheide und dieses rechtswidrigen Handelns durch Vorgesetzte oder den Hauptverwaltungsbeamten, den Landrat Götz Ulrich, statt, oder ist es auch vom Landrat so gewollt? Man kann sicherlich davon ausgehen, dass der Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes Kenntnis über den Inhalt der Bescheide hat. Wenn es den Mitarbeitern des Rechts- und Ordnungsamtes an der Kompetenz mangeln sollte, rechtskonforme Bescheide zu erlassen, sollte zumindest der Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes wissen, wie ein Bescheid rechtskonform auszusehen hat. Geht es bei solchen Bescheiden/Auflagen nur darum, den Organisatoren und Demo-Teilnehmern zumindest ein wenig das Demonstrieren zu vermiesen? Also nach dem Motto: Ihr dürft gegen die Regierung demonstrieren, aber nur so, wie wir (die Politik) es gestatten. Wäre dieses über Jahre fortgesetzte rechtswidrige Handeln in Verbindung mit dem Straftatbestand der Nötigung ein Fall für die Staatsanwaltschaft? Müsste dies zumindest einmal genauer geprüft werden? Wäre dies ein Fall für die Kommunalaufsicht, die prüfen müsste, inwiefern der Hauptverwaltungsbeamte (Landrat) die Mitarbeiter der Kreisverwaltung im Griff hat, dass diese rechtskonform handeln, oder ist dieses Handeln tatsächlich so gewollt? Wenn Kommunalaufsicht und Staatsanwaltschaft nicht reagieren, wie steht es dann um unsere Demokratie und unseren Rechtsstaat? Am 11. Februar 2024 sprach Landrat Götz Ulrich bei einer Demonstration gegen Rechts in Zeitz, bei der es darum ging, sich gegen Demokratiefeinde, Demokratiefeindlichkeit und Rechtsextemismus zu wehren. https://www.kirchenkreis-naumburg-zeitz.de/service/nachrichten/demo-gegen-rechts-in-zeitz.html Möglicherweise hatten die Veranstalter von Demos in Gera diese Themen schon vor einiger Zeit geklärt, und es werden deswegen dort keine Auflagen mehr verlesen. Oder dort haben sich die Mitarbeiter der Versammlungsbehörde eventuell mit dem Gesetz befasst und festgestellt, dass das Verlesen von Auflagen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Demo-Organisatoren fällt. Verfasser: Michael Thurm | vor dem 01.07.2024 |
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