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Der Freibrief für uns alle vom erblindeten Staatsanwalt - Nie wieder Strafverfolgung oder Bußgelder bezahlen


Es gibt beruhigende Nachrichten für alle Bürgerinnen und Bürger dieses Landes: Wir können ab sofort aufhören, uns über Verfehlungen oder gar Verbrechen Sorgen zu machen. Denn wenn selbst ein Richter, der „sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“, nicht belangt wird, dann gibt es für uns alle wohl endgültig nichts mehr zu befürchten.



Der eine oder die andere erinnert sich vielleicht noch daran, dass ich nicht nur eine Befangenheitsrüge gegen den Richter ohne Namen (Richter am Amtsgericht Berg) in Weißenfels eingereicht habe, sondern auch eine Anzeige wegen Rechtsbeugung. Das, was dieser Richter sich geleistet hat, war aus meiner Sicht einfach zu viel des Schlechten.

Vergangene Woche erreichte mich das Schreiben der Staatsanwaltschaft (siehe unten), und was soll man sagen? Einmal mehr ist festzustellen, dass Inklusion bei der Staatsanwaltschaft großgeschrieben wird – denn auch Staatsanwalt Cernota scheint mindestens eine starke Sehschwäche zu haben, sofern er nicht völlig erblindet ist.

Aber man soll ja nicht immer alles so negativ sehen. Auch aus solchen Antworten kann man viel Positives ziehen, oder? Wir müssen dies nur konsequent in unserem täglichen Leben anwenden und gegenüber Ämtern und Behörden durchsetzen. Heißt es nicht: Gleiches Recht für alle?

Der Freibrief für uns alle

Es gibt beruhigende Nachrichten für alle Bürgerinnen und Bürger dieses Landes: Wir können ab sofort aufhören, uns über Verfehlungen oder gar Verbrechen Sorgen zu machen. Denn wenn selbst ein Richter, der „sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“, nicht belangt wird, dann gibt es für uns alle wohl endgültig nichts mehr zu befürchten.

Doch es ist verständlich, warum die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen nichts sehen kann: Sie leidet offensichtlich an einer akuten Erblindung, einer Art selektiver Blindheit, die sie davon abhält, "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" zu erkennen. So wie ein Maulwurf das Tageslicht meidet, meidet die Staatsanwaltschaft offenbar belastende Tatsachen. Vielleicht liegt es daran, dass die Justitia ja traditionell eine Augenbinde trägt. Hier allerdings scheint sie ihre Binde besonders fest zugeschnürt zu haben.

Aber warum sollten wir diese neue, revolutionäre Sichtweise nur auf das Strafrecht begrenzen? Es ist an der Zeit, dass auch der restliche Alltag von dieser bahnbrechenden Erkenntnis durchdrungen wird.

Der Schulbetrieb: Nie wieder falsche Antworten!

Wenn ein Schüler in einer Mathearbeit behauptet, dass 2 + 2 = 5 ist, dann liegt keine falsche Antwort vor, sondern lediglich eine ungewöhnliche Ermessensausübung. Eine bloße "unrichtige Anwendung" mathematischer Prinzipien stellt ja noch keinen Grund dar, die Antwort als falsch zu werten. Schließlich darf nur eine „schwerwiegende und bewusste Abweichung von den geltenden Schulregeln“ sanktioniert werden. Und wer kann das schon zweifelsfrei feststellen?

Gleiches gilt für Diktate: Ob ein Wort "Kuh" oder "Qh" geschrieben wird, ist letztlich nur eine Interpretationsfrage. Solange der Schüler keine "elementaren Verstöße" gegen die Grammatik begeht, bleibt die Note eine Formsache.

Der Arbeitsalltag: Fehlentscheidungen? Niemals!

Ein Arzt, der statt eines gebrochenen Beins den linken Arm eingipst? Ein Automechaniker, der das Motoröl durch Orangensaft ersetzt? Ein Bankangestellter, der eine Überweisung ins Ausland statt auf das richtige Konto vornimmt? Alles halb so wild! Solange keine „elementaren Verstöße“ gegen die Berufsethik nachweisbar sind, liegt kein Problem vor. Ein kleiner "Verfahrensfehler" ist noch lange kein Grund zur Aufregung.

Und was ist mit dem Architekten, der sich doch "bewusst und in schwerwiegender Weise" von den Bauvorschriften entfernt? Keine Sorge! Selbst wenn das Haus zusammenfällt, ist das nur eine etwas kreative Auslegung der statischen Gesetze. Schließlich hätte ja theoretisch alles gutgehen können!

Der Straßenverkehr: Regeln? Nur eine Orientierungshilfe!

Angenommen, jemand fährt in einer 30er-Zone mit 120 km/h durch die Innenstadt und überfährt dabei eine rote Ampel. Laut der neuen juristischen Erkenntnisse ist das jedoch kein Problem, solange der Fahrer nicht "bewusst und in schwerwiegender Weise" gegen die StVO verstößt. Ein bloßer Verfahrensfehler beim Bremsvorgang rechtfertigt noch lange keine Sanktionen. Man muss immer eine "wertende Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände" vornehmen, bevor voreilig Bußgelder verhängt werden.

Die Politik: Ein Hoch auf die neue Verantwortungslosigkeit!

Falls demnächst ein Politiker ein Wahlversprechen bricht oder Steuergelder in obskure Projekte steckt, sollten wir dies keinesfalls voreilig als Missbrauch deuten. Vielmehr sollten wir mit der "wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände" abwarten. Denn ein "bloßer Verfahrensfehler" ist ja bekanntlich nicht gleich eine echte Fehlentscheidung.

Die neue Freiheit!

Dank der staatsanwaltlichen Weisheit können wir nun also alle endlich befreit durchs Leben gehen. Wenn selbst die offensichtliche Missachtung von Gesetzen als "nicht schwerwiegend" eingestuft wird, dann gibt es für uns Normalbürger wohl keinen Grund mehr, uns Sorgen zu machen. Falsche Antworten, falsche Diagnosen, falsche Entscheidungen – alles ist nur eine Frage der Interpretation. Und falls doch jemand meint, eine Grenze sei überschritten worden: keine Angst, es wird schon keine "konkreten Hinweise" geben!


Das Schreiben des Staatsanwaltes Cernota als Argumentationshilfe


Ihre Anzeige gegen Herrn Richter am Amtsgericht Berg

Tatvorwurf: Rechtsbeugung

Sehr geehrter Herr Thurm,

Ich habe Ihre Strafanzeige vom 29.11.2024 unter Beiziehung des Vorgangs 723 Js 208673/24 geprüft, sehe jedoch keinen Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, da es an einem hinreichenden Anfangsverdacht für eine verfolgbare Straftat fehlt.

Ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bestehen. Dies bedeutet, dass auf Grundlage objektiver Tatsachen konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen müssen. Bloße Vermutungen, allgemeine Verdachtsmomente oder nicht belegbare Behauptungen genügen hierfür nicht. Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Vorbringen nicht erfüllt. Ihre Strafanzeige lässt keine konkrete Straftat erkennen.

In Ihrer Anzeige beanstanden Sie die Verhandlungsführung in einer Bußgeldsache als rechtsfehlerhaft und werfen dem zuständigen Richter insbesondere Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Urkundenunterdrückung und Nötigung vor.

Wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB wird ein Richter oder Amts träger bestraft, der „sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst diese Vorschrift nicht nur elementare Rechtsverstöße, sondern fordert, dass der Richter oder Amtsträger sich bewusst und in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln an eigenen Maßstäben statt an den gesetzlichen Vorgaben ausrichtet. Eine bloße unrichtige Rechtsanwendung oder fehlerhafte Ermessensausübung erfüllt den Tatbestand nicht – selbst dann nicht, wenn die Entscheidung als unvertretbar erscheint. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist durch eine wertende Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu bestimmen. Verfahrensfehler begründen nur dann den Vorwurf der Rechtsbeugung, wenn sie eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung nach sich ziehen, wobei ein tatsächlicher Vor- oder Nachteil nicht erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall sind derartige schwerwiegende Verstöße gegen materielle oder verfahrensrechtliche Vorschriften nicht ersichtlich. Soweit Sie Verstöße gegen Protokollierungs- und Dokumentationspflichten rügen, lassen sich Verfahrensfehler nicht erkennen. Im Übrigen handelt es sich auch nicht um elementare Rechtsverstöße, die eine Rechtsbeugung begründen könnten. Auch die kürzere als beantragt gewährte Frist zur Stellung eines Befangenheitsantrags rechtfertigt diesen Vorwurf nicht. Ein solcher wäre allenfalls dann begründet, wenn die Fristsetzung offensichtlich abwegig oder willkürlich wäre, was hier nicht der Fall ist.

Da das Verhalten der Beschuldigten nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsbeugung erfüllt, scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt nach den §§ 258a, 258 StGB oder anderer Strafvorschriften aus. Insoweit entfaltet § 339 StGB nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Sperrwirkung.

Aus diesen Gründen wird von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.

Hochachtungsvoll

(Unterschrift) Cernota
Oberstaatsanwalt

Verfasser: Michael Thurm  |  01.04.2025

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