Das Volk will keine Wahrheit - Schwurbel-Urteil vom Amtsgericht Es ist da, das Urteil des Amtsgerichts zu meinem Widerspruch in der Causa Stadtratsvorsitzender der Stadt Weißenfels, Ekkart Günther, gegen mich, den unabhängigen Journalisten Michael Thurm. Die bereits gewonnenen Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung wurden vom Richter am Amtsgericht Weißenfels, Baatz, bestätigt.
Das Volk will keine Wahrheit
Im Namen des Volkes steht auch über diesem Urteil des Richters Baatz. Das Volk, das bist du, das seid ihr. Auch ich bin das Volk, doch in meinem Namen ist das Urteil nicht gesprochen oder geschrieben worden. Ich sehe das nämlich anders.
Richter Baatz hält an seiner Auffassung fest, dass es eine Vereinbarung, einen Vertrag zwischen mir und dem Stadtratsvorsitzenden Ekkart Günther gegeben haben soll, wonach ich zugesagt hätte, ihn und die anderen Stadtratsmitglieder aus der Videoaufzeichnung der Stadtratssitzung am 7.11.2024 herauszuschneiden. Okay, wir, Günther und ich hatten uns unterhalten, aber als eine Vereinbarung habe ich dies nicht im Geringsten angesehen. Richter Baatz war bei diesem Gespräch nicht dabei, trotzdem interessiert ihn das nicht.
In der mündlichen Verhandlung, zu der Ekkart Günther nicht erschien, stellte ich klar, dass es eben keinen "Vertrag" gegeben hatte. Die Befragung von Ekkart Günther hätte dies klären können, doch, Günther, der Verfügungskläger war nicht erschienen. Richter Baatz hatte auch keinerlei Interesse daran, einen weiteren Verhandlungstermin anzusetzen, um die Wahrheit zu erforschen. Für ihn reichte aus, was Günther durch seinen Anwalt an das Gericht schreiben ließ.
Mein Fehler war, dass ich davon ausging, dass die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung erfolgen würde. Ich hatte deswegen beantragt, dass der Oberbürgermeister der Stadt Weißenfels, Martin Papke, sowie die Stadtratsmitglieder Christopher Hesselbarth, Beatrix Schierhorn, Michael Spengler, Angela Braune, Beate Schlegel, Walter Wolter, Heidi Föhre, Jana Loth, Mike Koch-Frischleder, Jörg Riemer, Sandy Scheunpflug, Ekkart Günther, Silke Krause, Johannes Kunze, Dr. med. Burcin Özüyaman sowie Horst Ziegler geladen werden.
Ladungsfähige Adressen hatte ich logischerweise nicht. Deswegen schrieb ich ans Gericht, dass diese über die Stadtverwaltung zu erfragen seien. Doch auch darauf hatte Richter Baatz offensichtlich keine Lust. Als ladungsfähige Adresse für Ekkart Günther war "Stadt Weißenfels, Markt 1, Weißenfels" angegeben – genau jene Adresse, die auch für die Ladung des Oberbürgermeisters und der anderen Stadträte hätte verwendet werden können, wenn Richter Baatz gewollt hätte.
Ich hätte eben jene Personen gern befragt, um deren Gründe herauszufinden, warum sie so ein Problem damit haben, für die Bürger der Stadt Weißenfels und auch ihre Wähler sichtbar und hörbar zu sein. Richter Baatz wollte dies offensichtlich nicht wissen. Wahrheitsfindung ist irgendwie nicht so sein Ding, würde wohl so mancher behaupten.
Ich hätte, anstatt lediglich eine mündliche Verhandlung zu beantragen, das Thema "Vertrag" schriftlich entkräften müssen. Denn nur das, was auf Papier geschrieben stand, hatte Richter Baatz in der mündlichen Verhandlung interessiert.
So sind sie, die Tricks und Kniffe, die am Amtsgericht angewendet werden, um meiner Meinung nach die Wahrheit zu unterdrücken. Da das Urteil im Namen des Volkes erlassen wurde, muss man demnach daraus schließen, dass das Volk, also du und ihr, an der Wahrheit nicht interessiert seid. Eine Lüge, ist sie einmal geschrieben, wird als Wahrheit betrachtet, wenn sich diese Lüge irgendwie als Wahrheit interpretieren lässt und diese bereits irgendwo geschrieben steht.
Man beachte den Satz, den Richter Baatz wahrscheinlich abgeschrieben hat:
„Allerdings kommt es insoweit nicht darauf an, wie ein Beteiligter den Inhalt eines Gesprächs deutet, sondern wie sich die Bedeutung der insoweit relevanten, auf den Abschluss einer Abrede gerichteten Erklärung aus dem sog. Empfängerhorizont darstellt, § 133 BGB. Dieser wird nicht etwa durch subjektives Verstehen oder Missverstehen bestimmt, sondern durch den objektiven Gehalt nach Auslegung gemäß Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (allgemeine Meinung, siehe etwa Ellenberger in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Aufl., Rn. 9 zu § 133 BGB u. a.)."
Tja, du, ihr, das Volk, die Gemeinde – wie sagte einst Sabrina, die Ziehschwester von Moses:
Jeder sollte ein Hirte sein! Jeder sollte sich hüten,
was er oder sie mit wem bespricht, nicht dass sich daraus plötzlich ein Vertrag ableiten lässt.
(Zumindest meine ich das so interpretieren zu dürfen, wodurch es zur Wahrheit wird, oder?)
Ein paar positive Aspekte gibt es aber auch: Ekkart Günther hatte versucht, die oben genannten Stadtratsmitglieder mit seiner Klage ebenfalls zu vertreten. Das sieht Richter Baatz so wie ich: Das geht so nämlich nicht. Mir stellt sich nur die Frage, warum der Anwalt von Ekkart Günther nicht selbst darauf gekommen ist. Die Frage der Kompetenz bzw. deren Gegenteil stelle ich hier aber nicht.
Die Kosten des Verfahrens
Nicht so toll finde ich, dass ich die Hälfte der Verfahrenskosten tragen soll, denn diese Sache hätte außergerichtlich und ohne Anwalt geklärt werden können. Wer noch ein paar Euro übrig hat und mich und damit die Bürgerstimme insgesamt unterstützen möchte – am Ende der Seite finden sich Bank- und PayPal-Daten.
Märsie bokuh!
Das Schwurbelurteil
Nachfolgend das Schwurbel-Urteil. Ja, ich bezeichne es als solches. Es wäre für den Richter ein Leichtes gewesen, die Wahrheit zu erforschen und den vorherigen Beschluss aufgrund der Wahrheit aufzuheben. Stattdessen hat er etwas zusammengeschwurbelt.
Vielleicht möchte die eine oder andere demokratieverstehende Lehrkraft im Ethik-Unterricht dieses Urteil nutzen? Und nicht vergessen: Das Jura-Stduium ab der ersten Klasse sollte Pflicht sein.
"Unsere Demokratie" und "Unser Rechtsstaat"
Jetzt werden wahrscheinlich wieder einige erklären, dass dies unsere Demokratie und unser Rechtstaat sei. Für diese mag es "unser Rechtsstaat" sein. Einen Rechtstaat verstehe ich dahingehend, dass das Gericht ein Interesse an der Wahrheit hat und bereits gefällte Urteile und Beschlüsse revidiert oder aufhebt, wenn offensichtlich ist, dass die bisherigen Annahmen falsch waren. Wenn ein Richter statt dessen die Gesetze nutzt, nur um an seinen bisherigen Auffassungen festhalten zu können, hat dies aus meiner Sicht nichts mit Rechtstaatlichkeit zu tun. Und ohne Rechtstaatlichkeit kann es keine echte Demokratie geben.
Das (Schwurbel-)Urteil komplett
Amtsgericht Weißenfels
1 C 334/24
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Herrn Eckart Günther, Stadt Weißenfels, Markt 1, 06667 Weißenfels
VerfügungsKläger
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Björn Fehse, ...
Geschäftszeichen: 01512F24 fe/za
gegen
Herrn Michael Thurm, ...
Verfügungsbeklagter
hat das Amtsgericht Weißenfels durch Richter am Amtsgericht Baatz am 29.01.2025 für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung in selber Sache vom 27.11.2024 wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Das im Wege einstweiliger Verfügung geltend gemachte Rechtsschutzbegehren des Verfügungsklägers stellt sich als zulässig dar. Insbesondere ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben. Im Hinblick darauf, dass zwei Personen deutscher Staatsbürgerschaft vor einem deutschen Gericht streiten und sich der zu behandelnde Sachverhalt in Deutschland zugetragen hat, kann eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Auch die örtliche Zuständigkeit ist im Hinblick sowohl auf den Ort des Geschehens als auch auf die beiderseitigen Wohnsitze problemlos gegeben, §§ 12, 13 ZPO.
Das Rechtsbegehren des Verfügungsklägers erweist sich auch als begründet, §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB. Nach dem der Entscheidungsfindung zugrunde zu legenden Sachverhalt haben die Parteien des Rechtsstreits im Vorfeld der Stadtratssitzung vom 07.11.2024 in Weißenfels vereinbart, dass der Verfügungsbeklagte den VerfügungsKläger entweder nicht filmt oder aber entsprechende Aufnahmen später aus seiner Videoberichterstattung entfernt. Dies hat er indes nicht getan, sondern vielmehr die gefertigten Filmaufnahmen zur Gänze – ohne Aussparung des Verfügungsklägers – in das Internet gestellt. Er hat damit einer vertraglich begründeten Pflicht zuwidergehandelt, sodass dem VerfügungsKläger auf vertraglicher Grundlage der entsprechende Unterlassungsanspruch zusteht. Als Vertragspartner des Verfügungsklägers ist er auch passiv legitimiert, ohne dass es darauf ankäme, wer ausweislich der genutzten Internetseiten als deren „Disclaimers“ bezeichnet wird. Im Übrigen folgt seine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch zu entsprechen, auch aus seinem eigenen Vortrag (Seite 3 des Widerspruchs unten, 4 oben); dort führt er selbst aus, dass er das gefertigte Video auf entsprechendes Verlangen zunächst „offline“ gestellt hat.
Dem Vortrag einer getroffenen Abrede ist der Verfügungsbeklagte im Rahmen seiner schriftlichen Ausführungen bis zum Termin nicht entgegengetreten, insbesondere nicht bis zum Ablauf jenes Termins, welcher ausweislich der Verfügung vom 13.12.2024 dem Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung entsprach. Nachdem diese Verfügung den ausdrücklichen Hinweis darauf enthielt, dass Vortrag, welcher außerhalb gesetzter Fristen bei Gericht eingeht – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle – unberücksichtigt bleiben könnte, wäre entsprechender Verteidigungsvortrag binnen dieser Frist zu platzieren gewesen. Zwar hat der Verfügungsbeklagte die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen der Widerschrift wie auch des Schriftsatzes vom 19.12.2024 umfänglich genutzt; dem bezeichneten Vortrag der klagenden Partei ist er indes nicht entgegengetreten. Da entsprechender Vortrag zur Vorbereitung einer Nachwürdigung des Vortrags erforderlichen Beweisaufnahme mit hinreichendem zeitlichen Vorlauf zum Termin hätte erfolgen müssen und eine entsprechende Frist gesetzt war, ist der Verfügungsbeklagte insoweit präkludiert, als er eine getroffene Abrede bestreiten sollte, §§ 495, 273 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO. Die Berücksichtigung einer etwaigen Behauptung, eine Abrede sei nicht getroffen worden, würde die Erledigung des Rechtsstreits im Sinne der letztgenannten Norm verzögern, eine Entschuldigung ist nicht ersichtlich.
Auch wenn es aus den genannten Gründen hierauf nicht ankommt, soll gleichwohl darauf hingewiesen werden, dass ein relevantes Bestreiten einer Abrede ohnehin Zweifel unterliegen könnte. Dass der Verfügungsbeklagte den Inhalt des mit dem VerfügungsKläger geführten Gesprächs vom 07.11.2024 nicht als Abrede würdigt, hat er im Termin klargemacht. Allerdings kommt es insoweit nicht darauf an, wie ein Beteiligter den Inhalt eines Gesprächs deutet, sondern wie sich die Bedeutung der insoweit relevanten, auf den Abschluss einer Abrede gerichteten Erklärung aus dem sog. Empfängerhorizont darstellt, § 133 BGB. Dieser wird nicht etwa durch subjektives Verstehen oder Missverstehen bestimmt, sondern durch den objektiven Gehalt nach Auslegung gemäß Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (allgemeine Meinung, siehe etwa Ellenberger in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Aufl., Rn. 9 zu § 133 BGB u. a.).
Einzig verfahrensgegenständlich ist vorliegend der Anspruch des Verfügungsklägers, worauf bereits im Beschluss hingewiesen wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob die getroffene Abrede insoweit die Wirkung eines Vertrages zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB hatte, nachdem die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht dargelegt noch ersichtlich sind. Ebenso wenig kann eine gesetzliche Prozessstandschaft des Verfügungsklägers etwa aus dessen Stellung als Stadtratsvorsitzender hergeleitet werden. Als solcher kann er zwar im Rahmen geltenden Rechts in tatsächlicher Hinsicht so agieren, dass dies auch Auswirkungen auf Dritte hat; eine Berechtigung, fremde höchstpersönliche Rechte im Wege des Zivilprozesses geltend zu machen, folgt daraus allerdings nicht.
Die Kostenteilung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 713 ZPO.
Baatz
Richter am Amtsgericht
Weißenfels, 05.02.2025
Verfasser: Michael Thurm | 11.02.2025
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