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Der Stinkefinger des Landrates Götz Ulrich und die scheuen Volksvertreter


Lange hat es gedauert. Nun landete doch nach vielen Monaten ein Schreiben des Landrates zu meinem Widerspruch gegen die Untersagung der Videoaufzeichnung des Kreistagsausschusses am 15.10.2024 im Briefkasten.



Wie bereits berichtet, hatte mir der Landrat Götz Ulrich (CDU) untersagt, die Kreistagsausschusssitzung am 15.10.2024 aufzuzeichnen. Seine Begründung damals war, dass ich dies nicht vorher angemeldet hatte. Eine unmittelbar nach seiner Eröffnung der Sitzung nachgereichte Anmeldung akzeptierte er nicht. Wohlgemerkt handelt es sich nur um eine Anmeldung und nicht um einen Antrag, der genehmigt werden muss. Der Landrat erklärte, er müsse sich zwingend an die gesetzlichen Vorgaben halten. Was darf Satire?

Am 24.10.2024 legte ich Widerspruch gegen die Entscheidung des Landrates, Götz Ulrich, ein und setzte eine Frist von 14 Tagen. Das Rechts- und Ordnungsamt schrieb daraufhin, dass es diese Frist nicht einhalten könne. Nun, am 25.01.2025, lag ein Schreiben des Rechts- und Ordnungsamtes datiert auf den 21.01.2025 im Briefkasten. Der komplette Text ist weiter unten vollständig aufgeführt.

Kein Widerspruchsbescheid zu meinem Widerspruch

Bemerkenswert ist, dass das Rechts- und Ordnungsamt das Schreiben nicht als Widerspruchsbescheid betitelt. Aus meiner Sicht wird dadurch versucht, die Verbindlichkeit dieses Schreibens zu relativieren. Des Weiteren redet man sich in dem Schreiben damit heraus, dass die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes – also die Festlegung des Landrates – mit Ende der Kreistagsausschusssitzung endete. Genau dies hatte der Landrat offensichtlich beabsichtigt. Er untersagte die Aufzeichnung und erklärte, dass man dies zwar im Nachhinein rechtlich klären könne, aber das bringt für diese Kreistagsausschusssitzung natürlich nichts mehr. Ist das nicht toll?

Im weiteren Text wird die rechtliche Beurteilung des Rechts- und Ordnungsamtes mitgeteilt. Ich hatte Widerspruch eingelegt, also hätte es einen Widerspruchsbescheid erfordert, aber davor will man sich im Landratsamt offensichtlich drücken. Bei einer Klage wäre mit Sicherheit ein Argument, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Widerspruchsbescheid handelt und deswegen eine Klage abzuweisen sei.

Die Entmündigung der scheuen Volksvertreter durch den Landrat

Es wird ausgeführt, dass solche Sitzungen frei von psychologischen Hemmnissen sein müssen. Eine "permanente Medienpräsenz" könne das Verhalten der Mitglieder beeinflussen und der Beteiligten merklich verändern. Außerdem werden die Persönlichkeitsrechte der Mitglieder angeführt und ein "kurzfristiger Antrag auf Medienaufzeichnung" könne überraschend wirken und die oben genannten Auswirkungen haben.

Dem ist also zu entnehmen, dass man die Anmeldung einer Videoaufzeichnung tatsächlich als Antrag versteht. Wieso ist man im Rechts- und Ordnungsamt nicht in der Lage, zwischen Anmeldung und Antrag zu unterscheiden? Und wieso ist eine Aufzeichnung einer solchen Sitzung eine "permanente Medienpräsenz"? Ich kann nur den Kopf schütteln bei dieser Argumentation.

Außerdem geriert sich der Landrat als eine Art Beschützer der Kreistagsmitglieder. Allerdings hat der Landrat diese Position gar nicht inne. Vielmehr ist es so, dass die Kreistagsmitglieder die Aufgabe haben, den Landrat und die Verwaltung zu kontrollieren. Sie sind dem Landrat also nicht unterstellt, sie sind vollkommen eigenständig. Wenn es um Persönlichkeitsrechte geht, ist es folglich an jedem der Kreistagsmitglieder selbst, diese persönlich geltend zu machen, wenn dies jemand für erforderlich hält. Im Schreiben im Auftrag des Landrates wird der Eindruck erweckt, dass die Mitglieder des Kreistages "schüchterne" Personen seien, die den "Schutz" des Landrates benötigen würden und wie auch immer Angst hätten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, wenn dies aufgezeichnet wird. Ist das der Versuch des Landrates, sich die Kreistagsmitglieder unterzuordnen?

Diese Kreistagsmitglieder hatten sich in einen Wahlkampf begeben, sind sicherlich auf die Bürger zugegangen, hatten das Gespräch gesucht, ihre Gesichter öffentlich auf Wahlplakaten gezeigt und sind dann aber direkt, nachdem sie gewählt wurden, zu "scheuen Rehlein" mutiert, die ganz plötzlich Angst vor der Öffentlichkeit haben und den Schutz des Landrates benötigen? Wirklich?

Ich hatte am 15.10.2024 in die Runde gefragt, wer von den Mitgliedern des Ausschusses ein Problem mit der Videoaufzeichnung hatte. Es meldete sich niemand. Landrat Götz Ulrich hatte diese Frage den Mitgliedern wiederum nicht gestellt. Er geht aber offensichtlich trotzdem davon aus, dass er die Mitglieder vor einer Videoaufzeichnung schützen musste, weil diese nicht vorher angemeldet war.

Ich war vor Beginn der Ausschusssitzung für jeden im Raum mit den Kameras deutlich sichtbar. Es war genug Zeit für jedes Mitglied, eventuelle Bedenken oder Ähnliches mir gegenüber zu äußern. Dies erfolgte nicht.

Geht man davon aus, dass die Kreistagsmitglieder gestandene Persönlichkeiten sind, steckt meiner Meinung nach in der Argumentation im Schreiben des Rechts- und Ordnungsamtes und der des Landrates doch eine nicht unerhebliche Menge an Bevormundung und Entmündigung der Kreistagsmitglieder durch den Landrat. Okay, es liegt an jedem Kreistagsmitglied selbst, solche Bevormundungen und Entmündigungen hinzunehmen.

Der Kampf gegen die Pressefreiheit

Spannend ist auch die Argumentation im Schreiben hinsichtlich der Pressefreiheit. Das Rechts- und Ordnungsamt im Auftrag des Landrates maßt sich an, darüber zu entscheiden, welche Form der Berichterstattung ausreichend sei. Auch hier ist festzustellen, dass Presse und Medien in einem demokratischen Rechtsstaat unabhängig sein sollen und als 4. Gewalt die Funktion haben, die Politik zu beobachten und auch zu kritisieren. Wie dies erfolgt, dürfte nicht in der Entscheidungsbefugnis der Politik liegen – schon gar nicht bei öffentlichen Sitzungen – sondern in der freien Entscheidung der Medien. Alles andere liefe der Pressefreiheit zuwider und stellt eben auch eine Einschränkung dieser dar.

Wie verbindlich sind Gesetze für Landrat Götz Ulrich?

Weiter heißt es, dass der Landrat seine Begründung für die Untersagung mündlich mitgeteilt habe und dass dies ausreichend gewesen sei. Nun sagt aber das Gesetz, an das sich der Landrat angeblich so gebunden sieht, dass ein Verwaltungsakt schriftlich zu begründen ist. Hier handelte es sich außerdem um eine sofortige Vollziehung, für die es eine noch konkretere Begründung bedarf.

Da ich einen Widerspruch eingelegt hatte, sollte für das Rechts- und Ordnungsamt ersichtlich sein, dass ich eben eine schriftliche Begründung spätestens in Form eines Widerspruchsbescheides erwarte. Aber das wird selbstverständlich ignoriert.

Der Stinkefinger des Landrates

Ich musste in den vergangenen Jahren viele Erfahrungen mit Ämtern, Behörden und Gerichten sammeln. Und schon öfter erhielt ich ausweichende Bla-Bla-Schreiben wie dieses. Ich sage dann immer gern, dass ein Selfie mit ausgestrecktem Mittelfinger inhaltlich auf dasselbe herauskommt. Denn nichts anderes ist dies. Mit vielen Worten wird verklausuliert: "Nimm das, du Bürger! Nerv nicht! Geh weiter! Und wenn es dir nicht passt, wie du abgewimmelt wirst, dann klag doch!"

Während der Diskussion am 15.10.2024 mit dem Landrat Götz Ulrich hatte eben genau jener dies schon anklingen lassen. Der Bürger, der Souverän, könne ja gegen die Entscheidungen des Landrates Klage einreichen. Natürlich weiß er, dass dies Zeit in Anspruch nimmt und Geld kostet.

Bedenkt, wen ihr wählt!

Es stehen die Bundestagswahlen an. Es steht jedem frei, seine Kreuze so zu setzen, wie er oder sie möchte. Badacht werden sollte jedoch, ob ein solches "Demokratieverständnis", wie es Landrat Götz Ulrich (CDU) aufzeigt, weiterhin das Maß der Dinge sein soll. Auf Bundesebene läuft es nicht anders. Zwar erklärt die CDU im Wahlkampf, dass sie einen Politikwechsel will. Doch hin zu mehr Transparenz für die Bürger wird es wohl kaum mit einer CDU gehen. Dafür hat sich diese – ich sag jetzt mal – Verachtung gegenüber den Bürgern zu sehr in den Köpfen auch so mancher Lokalpolitiker manifestiert. Sie nutzen die Spitzfindigkeiten der Gesetzgebung gegen die Bürger und gegen die Presse schamlos aus. Sie verstecken das nicht einmal. Es muss also jeder für sich entscheiden, ob er oder sie das weiterhin akzeptieren will.

PS an die freiwilligen Untertanen

Ich weiß, dass es hier und da nun einigen in den Fingern juckt, einen Post abzusetzen, in dem sie ihre Freude, ihren Jubel über die Abfuhr durch den Landrat und die Kreisverwaltung zum Ausdruck bringen wollen. Doch wird dabei vergessen, dass, wenn sie selbst mal etwas von der Politik oder Verwaltung wollen, worauf sie sogar ein Recht haben, aber dies die Politik und Verwaltung nicht will, genau eine solche Abfuhr erhalten werden. Auch ihnen wird dann de facto der Stinkefinger gezeigt.


Der Inhalt des Schreibens vom Rechts- und Ordnungsamt:


Ihr Schreiben vom 24.10.2024 an den Landrat des Burgenlandkreises Ihr Betreff: Widerspruch gegen die Entscheidung des Landrates vom 14.10.204 zur Untersagung der Bild- und Tonaufzeichnung einer öffentlichen Kreisausschusssitzung

Sehr geehrter Herr Thurm,

Ihr Widerspruch vom 24.10.2024 gegen die Untersagung der Bild- und Tonaufzeichnung der öffentlichen Kreisausschusssitzung vom 14.10.2024 ist nicht der richtige Rechtsbehelf, um gegen diese Untersagung vorzugehen.
In den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse sorgt der jeweilige Vorsitzende für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
Die im Zweifel zu ergreifenden hausrechtliche Ordnungsmaßnahmen (wie hier die Untersagung der Bild- und Tonaufzeichnung) dürfte zwar einen Verwaltungsakt darstellen, dessen Wirksamkeit endet gemäß § 43 VwVfG jedoch, wenn er durch Zeitablauf, Erfüllung oder aus anderen Gründen erledigt ist.
In Ihrem Fall hat sich der Verwaltungsakt am 14.10.2024 durch Beendigung der Kreisausschusssitzung, schlicht durch Zeitablauf erledigt.
Der Zweck des Widerspruchsverfahrens besteht darin, eine laufende Regelung zu überprüfen. Eine solche Prüfung entfällt jedoch bei einem erledigten Verwaltungsakt, da eine Aufhebung des Verwaltungsakts und eine damit verbundene Korrektur, die sich auf den Gang der Verwaltung auswirken könnte, nicht mehr möglich ist (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - IC 49.64 -, BVerwGE 26, 161-168)
Aus diesem Grund sowie unabhängig von der Erledigung aufgrund von § 8a AG VwGO können Sie ohne Widerspruchsverfahren Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes vor dem Verwaltungsgericht Halle erheben.

Aufgrund Ihrer ausführlichen Begründung des Widerspruches, möchte ich Ihnen jedoch die hiesige rechtliche Beurteilung der Untersagung darlegen und warum diese nach meiner Auffassung rechtmäßig war.

Gemäß § 52 Abs. 5 KVG LSA sind Ton- und Bildaufnahmen in öffentlichen Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse grundsätzlich zulässig. Die Geschäftsordnung des Kreistages Burgenlandkreis regelt jedoch die Details der Durchführung. Nach § 3 Abs. 1 GeschO KT BLK dürfen Bild- und Tonübertragungen sowie Aufzeichnungen durch die Presse oder ähnliche Medien erfolgen, sofern der Sitzungsverlauf nicht beeinträchtigt wird und der Vorsitzende vorher darüber informiert wurde.
Dies dient dem Ziel, einen geordneten Sitzungsdienst zu gewährleisten. Eine ungestörte, frei von psychologischen Hemmnissen geprägte Atmosphäre ist dabei entscheidend, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. August 1990 betonte (BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 7 C 14/90, BVerwGE 85, 283-289). Die Willensbildung der Mitglieder muss in aller Öffentlichkeit, jedoch ungezwungen und frei von äußeren Einflüssen, erfolgen können.
Eine permanente Medienpräsenz kann die Saalöffentlichkeit in ihrem Einfluss auf die Mitglieder deutlich übersteigen und das Verhalten der Beteiligten merklich verändern. Dies gilt insbesondere bei Videoaufzeichnungen, die stark in das Persönlichkeitsrecht einzelner Mitglieder eingreifen. Das Recht der Mitglieder auf freie Rede aus Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG darf nicht empfindlich berührt werden.
Ein kurzfristiger Antrag auf Medienaufzeichnung direkt zu Beginn der Sitzung kann demnach überraschend wirken und die oben genannten Auswirkungen auf die Beteiligten haben.
Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist zwar ein hohes Gut, kann jedoch durch übergeordnete Interessen, wie den Schutz der Persönlichkeitsrechte oder zum Schutz der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden. Alternativ zur Aufzeichnung bestand weiterhin die Möglichkeit, den Sitzungsverlauf schriftlich zu dokumentieren, wie Sie es auch getan haben. Dadurch war es Ihnen auch möglich einen Artikel für „Die Bürgerstimme" zu veröffentlichen und Sie wurden somit nicht an der Beschaffung von Informationen über diese Sitzung gehindert. Die Qualität der Berichterstattung hängt zudem nicht von einer dauerhaften Aufzeichnung der vollständigen Ausschusssitzung ab.
Der Landrat, als Ausschussvorsitzender, hat unter Berücksichtigung der Regelung der Geschäftsordnung, sowie nach sorgfältiger Abwägung der Interessen an der Öffentlichkeit und der der Rechte der Ausschussmitglieder seine Entscheidung verhältnismäßig getroffen. Die Gründe für die Untersagung hat Ihnen der Landrat dargelegt. Somit war die Begründung dieses mündlichen Verwaltungsaktes auch ausreichend.
Ihr Einwand, dass es an einer Anhörung gefehlt habe, verfängt nicht. So erwähnen Sie selbst, dass es eine Diskussion zu dieser Entscheidung zwischen Ihnen und dem Landrat gab. Selbst wenn diese Diskussion erst nach der Verkündung der Untersagung stattfand, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Denn gemäß § 45 VwVfG kann eine fehlende Anhörung nach § 28 VwVfG geheilt werden, wenn die Anhörung nachgeholt wird. In Ihrem Fall haben Sie sich geäußert und wurden auch angehört.
Nach alledem gehe ich davon aus, dass Sie an Ihrem Widerspruch nicht mehr festhalten und sehe das diesbezügliche Verfahren als erledigt an.

Der Klageweg steht Ihnen unabhängig davon selbstverständlich offen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Schneider
Justitiarin


Verfasser: Michael Thurm  |  26.01.2025

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