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Mach’s wie der Landrat! Fristen einhalten? Vollkommen irrelevant!


Willkommen in der Welt der modernen Verwaltung! Ein Ort, an dem Fristen gerne mal großzügig als bloße „Empfehlungen“ betrachtet werden – zumindest, wenn sie für die Verwaltung gelten. Bürger hingegen? Die müssen sich an Fristen halten, denn sonst wird’s teuer. Ein kleiner Einblick in diese einseitige Fristenkultur gefällig? Gern!



Ich hatte am 24.10.2024 Widerspruch eingelegt gegen die Untersagung durch den Landrat Götz Ulrich, die Kreistagsausschusssitzung am 14.10.2024 in Bild und Ton aufzeichnen zu dürfen. (Die Begründung ist unten ausführlich dargelegt). Und damit das Verfahren nicht verschleppt wird, habe ich dem Rechts- und Ordnungsamt bis zum 8.11.2024 Zeit gegeben, auf meinen Widerspruch zu reagieren. Am 9.11.2024 – Tag danach, immerhin! – flatterte ein Schreiben ins Haus.

Die Botschaft:
Ihr als Widerspruch bezeichnetes Schreiben vom 24.10.2024 ist beim Burgenlandkreis am selbigen Tage eingegangen.

Ich komme unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück.

Ich bitte um Ihr Verständnis, dass eine Bearbeitung nicht bis zum 8.11.2024 erfolgen kann.


Bezeichnent ist, dass sich das Rechts- und Ordnungsamt unsicher darüber zu sein scheint, ob es sich bei meinem Widerspruch tatsächlich um einen Widerspruch handelt, obwohl dies mehrfach im Text enthalten ist.

Ich hatte es aber auch schon gehabt, dass es nach Einlegen eines Widerspruches hieß, dass der Verwaltungsakt, gegen den sich der Widerspruch gerichtet hatte, kein Verwaltungsakt gewesen wäre. Dann wäre ein Widerspruch nicht zulässig. Wenn eine Forderung oder Festlegung aber kein Verwaltungsakt ist, muss das, was gefordert oder festgelegt wird, nicht beachtet oder eingehalten werden. Man muss dem nicht nachkommen. Man kann das ignorieren. Blöd ist es immer dann, wenn erst hinterher durch die Behörde behauptet wird, dass es doch gar kein Verwaltungsakt gewesen wäre.

Die Verwaltung windet sich eben immer mal gern und versucht, sich aus der Verwantwortung zu stehlen.

Verwaltung willkürlich? Im Zweifel für die Behörde!

Laut § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz sollte ein Verwaltungsakt schriftlich begründet werden, wenn daran ein Interesse besteht. Jetzt könnte man meinen, ein Widerspruch gegen eine Untersagung durch den Landrat signalisiert ein entsprechendes Interesse an einer Begründung, aber so sieht das die Verwaltung wohl nicht. Rechtlich gesehen gibt es zwar keine zwingenden Fristen, aber die Faustregel sagt: angemessen wären 14 Tage. Doch warum sollte der Landrat sich darum scheren? Die Verwaltung sitzt am längeren Hebel und wenn das heißt, dass Bürger wochen- oder monatelang auf eine Antwort warten, dann ist das eben so.

Das Fazit? Gesetzliche Fristen scheinen klar gegen die Bürger gemacht worden zu sein. Die Verwaltung kann sich, wenn’s passt, ruhig Zeit lassen. Wer keine Antwort bekommt, kann nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage erheben. Dass man vorher immer wieder auf den Fall hinweisen und rügen darf, wird zum reinen Symbolakt – die Sache bleibt einfach liegen, wenn die Verwaltung das liegen lassen will.

Der Landrat Götz Ulrich selbst brachte es mit seiner Entscheidung zur Bild- und Tonaufzeichnung auf den Punkt: Man könne das alles „rechtlich klären lassen“. Dass dies genau gar nichts mehr bringt, sobald die Sitzung längst vorbei ist? Auch das erkannte er und hatte es zugegeben. Konsequenzen? Wohl keine. Aber die Botschaft ist klar: Hier wird ausgesessen, was das Zeug hält!

„Alle Macht geht vom Volke aus“ – Doch bitte ohne Eile!

Nun, wie kann das in einer Demokratie wie der Bundesrepublik Deutschland sein, in der „alle Macht vom Volke ausgeht“? Da könnte man als Bürger fast das Gefühl bekommen, Gesetze dienen weniger der Gleichheit, sondern sichern in erster Linie der Verwaltung Freiraum und den Bürgern: Disziplin. Machtvoll geht hier nur eines vom Volke aus – der Zwang zur Geduld. Der Bürger muss pünktlich Widersprüche einlegen, Klagen einreichen, auf Fristen achten – sonst heißt es ganz schnell: Zu spät! Denn ein Fristversäumnis reicht grundsätzlichn aus, um einen eingelegten Widerspruch oder eine Klage abzuweisen. Auf den Sachverhalt geht dann niemand mehr ein. Fristen sind in Fällen des Fristversäumnisses durch die Bürger immer ganz wichtig für die Verwaltung und auch die Gerichte.

Die Verwaltung aber? Sieht keinen Handlungsdruck. Statt die Beschwerden zeitnah zu bearbeiten, kann sie sich auf vage, undefinierte Fristen zurückziehen, stets das Notizheftchen der Belehrungen für den Bürger in der Tasche. Denn wer sich nicht an deren Vorgaben hält, hat Pech gehabt. Dass dabei gerade die Bürger das Vertrauen verlieren könnten, dass alle gleich vor dem Gesetz stehen? Das scheint das kleinere Problem zu sein.

Mach’s wie der Landrat – Aussitzen ist das Erfolgsrezept!

Und warum auch nicht? Aussitzen hat Tradition – denken wir nur an die frühere Kanzlerin Angela Merkel, die Meisterin des geduldigen Schweigens und Abwartens. Wer braucht Entscheidungen, wenn man auch einfach warten kann, bis die Sache an Brisanz verliert, sich selbst erledigt oder vorzugsweise kein Hahn mehr danach kräht? Hier zeigt sich das große Vorbild: Aussitzen ist nicht nur zeitgemäß, sondern praktisch. Vielleicht sollten die Bürger einfach den Spieß umdrehen: Fristen für die Steuer? Da könnte man sich ja künftig auch „angemessene Bearbeitungszeiten“ vorbehalten und Fristverlängerung beantragen. Ganz in Ruhe, versteht sich.

Doch, eines lernen wir ganz bestimmt: „Demokratie“ lebt von der Einhaltung der Regeln – aber eben nur, wenn diese Regeln auf Seiten der Bürger liegen.

Der krasse Gegensatz

Wie bereits berichtet, hatten einige Stadträte von Weissenfels eine Anwaltskanzlei beauftragt, weil sie die Bild- und Tonaufzeichnung der Stadtratssitzung vom 7.11.2024 wieder aus dem Netz entfernt haben wollten. Dort hatten sich die Anwält gedacht, dass eine Frist von weniger als 3 Tagen angemessen wäre.

Wobei es wohl nur darum geht, Druck aufzubauen und dass man Schwierigkeiten hat, innerhalb der gesetzten Frist gegebenenfalls einen Anwalt zu finden. Ich sollte offensichtlich genötigt werden, die Unterlassungserklärung Hals über Kopf zu unterschreiben. Das habe ich allerdings nicht getan. Ich nehme mir den von vielen geliebten Landrat als Vorbild. ;-)


Der eingelegte Widerspruch vom 24.10.2024


Landratsamt Naumburg
Der Landrat
Schönburger Straße 41
06618Naumburg (Saale)

Fax: 03445 73-1296 und 03445 73-1199

Widerspruch gegen die Entscheidung des Landrates vom 14.10.2024 zur Untersagung der Bild- und Tonaufzeichnung einer öffentlichen Kreisausschusssitzung
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich form- und fristgerecht Widerspruch gegen die Entscheidung des Landrates des Burgenlandkreises, Götz Ulrich, vom 14.10.2024 ein, mit der mir die Bild- und Tonaufzeichnung der öffentlichen Kreisausschusssitzung untersagt wurde. Die Entscheidung verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen mein verfassungsmäßiges Grundrecht auf Pressefreiheit und ist zudem unverhältnismäßig, willkürlich und rechtswidrig.

Sachverhalt:

Am 14.10.2024 nahm ich an einer öffentlichen Kreisausschusssitzung des Burgenlandkreises teil und bereitete eine Bild- und Tonaufzeichnung vor. Nachdem die Sitzung eröffnet wurde, untersagte mir der Landrat ohne Vorwarnung die Aufzeichnung, mit der Begründung, dass eine vorherige Anmeldung erforderlich sei. Ich reichte die Anmeldung unmittelbar mündlich nach, was jedoch vom Landrat abgelehnt wurde. Er führte zudem an, dass Ausschussmitglieder informiert werden müssten, falls sie nicht gefilmt werden wollten. Keines der anwesenden Ausschussmitglieder äußerte jedoch Bedenken. Auf die Pressefreiheit angesprochen, erklärte der Landrat, dass dies ein hohes Gut ist. Es ist anzunehmen, dass ihm bewusst ist, dass seine Untersagung rechtswidrig ist und er vorsätzlich handelte. Im Verlauf der Diskussion stellte der Landrat zudem fest, dass ein juristisches Vorgehen gegen seine Entscheidung möglich sei, bestätigte jedoch gleichzeitig, dass die Sitzung bis dahin längst vorbei wäre. Dies entspricht faktisch der Durchsetzung der sofortigen Vollziehung ohne ausreichende rechtliche Begründung.

Begründung: 1. Verstoß gegen die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK, Art. 19 UN-Menschenrechtskonvention):
Die Pressefreiheit genießt in der deutschen Rechtsordnung höchsten Schutz, wie er in Art. 5 Abs. 1 GG verankert ist. Der Zugang zu Informationen aus öffentlichen Sitzungen, die dem öffentlichen Interesse dienen, gehört zu den wesentlichen Bestandteilen dieser Freiheit. Ausschusssitzungen, die öffentlich abgehalten werden, stehen unter dem Schutz des Grundrechts der Pressefreiheit. Bild- und Tonaufzeichnungen sind dabei ein legitimes Mittel der Berichterstattung.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 25. Januar 1984, Az.: 1 BvR 272/81) muss jede Einschränkung der Pressefreiheit in engen Schranken und nur aufgrund gewichtiger Gründe erfolgen. Die bloße Anforderung einer vorherigen Anmeldung rechtfertigt nicht die Einschränkung dieses Grundrechts, insbesondere nicht unter den hier vorliegenden Umständen, da weder das öffentliche Interesse noch Persönlichkeitsrechte der Ausschussmitglieder betroffen waren.

2. Anmeldung als bloße Formsache – Keine Genehmigungspflicht:
Die angeblich notwendige Anmeldung der Bild- und Tonaufzeichnung stellt meiner Auffassung nach eine bloße Formsache dar. Es handelt sich dabei nicht um eine Genehmigungspflicht, sondern um eine organisatorische Maßnahme, die der Information dient. Eine Anmeldung kann auch nachträglich erfolgen, insbesondere dann, wenn die Bild- und Tonaufzeichnung keinerlei schutzwürdige Interessen beeinträchtigt, was hier offensichtlich der Fall ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 27. März 2019, Az.: 6 K 1234/18).

Der Landrat hätte somit die nachgereichte Anmeldung annehmen müssen, da kein Rechtsnachteil für Dritte vorlag und eine unverhältnismäßige Benachteiligung meiner journalistischen Tätigkeit ohne triftigen Grund stattfand. Die Weigerung des Landrates, die nachträgliche Anmeldung zu akzeptieren, stellt eine fehlerhafte Ermessensausübung dar.

3. Fehlende Anhörung – Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör:
Bevor eine derart weitreichende Entscheidung, wie die Untersagung der Bild- und Tonaufzeichnung, getroffen wird, hätte der Landrat mich als Betroffenen anhören müssen. Eine rechtmäßige Entscheidung setzt stets voraus, dass die betroffenen Personen zu den relevanten Umständen gehört werden (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies ist hier nicht erfolgt, was einen weiteren schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellt.

4. Fehlende Prüfung milderer Mittel – Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
Auch wenn der Landrat die fehlende Anmeldung als Problem sah, hätte er prüfen müssen, ob mildere Mittel als die vollständige Untersagung der Bild- und Tonaufzeichnung möglich gewesen wären. Die sofortige und vollständige Untersagung war nicht erforderlich, um das erklärte Ziel – den Schutz vermeintlicher Rechte der Ausschussmitglieder – zu erreichen. In diesem Sinne war die Entscheidung unverhältnismäßig und verletzte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1987, Az.: 1 BvR 153/87).

5. Kein Schutz höherer Rechtsgüter:
Der Landrat hat keine gewichtigen Gründe benannt, die ein solch drastisches Vorgehen rechtfertigen würden. Weder Persönlichkeitsrechte der Ausschussmitglieder noch der öffentliche Friede oder andere schutzwürdige Interessen waren durch die Bild- und Tonaufzeichnung bedroht. Es handelt sich um eine öffentliche Sitzung, deren Zweck es gerade ist, der Öffentlichkeit Transparenz und Einsicht in politische Entscheidungsprozesse zu gewähren. Die bloße Behauptung, dass Ausschussmitglieder möglicherweise nicht gefilmt werden wollen, stellt kein schützenswertes Interesse dar, solange keine konkreten Einwände erhoben werden. Dies gilt umso mehr, da keines der anwesenden Ausschussmitglieder Bedenken äußerte.

6. Willkürverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG):
Das Handeln des Landrates verstößt gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung. Bei der Kreistagssitzung am 21.10.2024 wurde meine vorab eingereichte Anmeldung akzeptiert, ohne dass die Kreistagsmitglieder explizit gefragt wurden, ob sie gefilmt werden wollten. Diese unterschiedliche Behandlung in vergleichbaren Sachverhalten ohne sachlichen Grund ist rechtswidrig und verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

7. Sofortige Vollziehung – Fehlende Begründung:
Der Landrat erklärte mir, dass ich gegen seine Entscheidung juristisch vorgehen könne, bestätigte aber gleichzeitig, dass die Ausschusssitzung bis dahin bereits vorbei wäre. Damit setzte er de facto die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung durch, ohne hierfür die gesetzlich erforderliche Begründung zu liefern. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist eine sofortige Vollziehung nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und ausführlich begründet wird. Diese Begründung wurde in keiner Weise erbracht. Es liegt daher eine weitere rechtswidrige Maßnahme vor, da die sofortige Vollziehung ohne zwingende Gründe unzulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1987, Az.: 4 NB 36.87).

8. Fehlerhafte Ermessensausübung und Verstoß gegen das Opportunitätsprinzip:
Der Landrat hätte im Rahmen seines Ermessensspielraums abwägen müssen, ob die kurzfristige Verzögerung durch das nachträgliche Einreichen der Anmeldung dem öffentlichen Interesse so schwerwiegend entgegensteht, dass eine Untersagung der Bild- und Tonaufzeichnung gerechtfertigt wäre. Dies hat er nicht getan. Die starre und formalistische Ablehnung der nachgereichten Anmeldung zeigt eine fehlerhafte Ermessensausübung und widerspricht dem Opportunitätsprinzip, das in solchen Fällen Anwendung finden muss.

9. Rechtswidrigkeit repressiver Maßnahmen gegen die Presse:
Maßnahmen, die die Pressefreiheit einschränken, müssen besonders sorgfältig geprüft werden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betont, dass die Presse in einem demokratischen Rechtsstaat eine Kontrollfunktion ausübt und staatliche Organe nur in engen Ausnahmefällen repressiv gegen die Presse vorgehen dürfen (BVerfG, Urteil vom 25. Januar 1984, Az.: 1 BvR 272/81). Die Entscheidung des Landrates verstößt gegen diese Vorgaben und stellt eine unverhältnismäßige repressive Maßnahme dar.

Zusammenfassend ist die Untersagung der Bild- und Tonaufzeichnung durch den Landrat am 14.10.2024 in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Sie verstößt gegen die Pressefreiheit, ist unverhältnismäßig, willkürlich und verletzt das Willkürverbot sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Insbesondere die faktische Durchsetzung der sofortigen Vollziehung ohne hinreichende Begründung verschärft die Rechtswidrigkeit des Handelns.

Ich fordere die sofortige Aufhebung der Entscheidung und eine klare Erlaubnis zur Durchführung von Bild- und Tonaufzeichnungen bei zukünftigen öffentlichen Sitzungen, wie sie mir durch die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit zusteht.

Ich behalte mir vor, bei Nichtaufhebung dieser rechtswidrigen Entscheidung gerichtliche Schritte einzuleiten, um mein Grundrecht auf freie Berichterstattung durchzusetzen und klar zu stellen, dass der Landrat vorsätzlich rechtswidrig gehandelt hatte.

Ich erwarte ihre Antwort bis zum 08.11.2024.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Thurm

Verfasser: Michael Thurm  |  11.11.2024

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