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Paukenschlag gegen den Staat: Oberlandesgericht kassiert Impf-Urteil - „Verfahrensfehler in einer ganzen Reihe von Punkten"


Ein Urteil, das für Aufsehen sorgt: Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Entscheidung des Landgerichts Arnsberg im Zusammenhang mit einem Impfschadensverfahren vollständig aufgehoben – und dabei kein Blatt vor den Mund genommen. Von gravierenden Verfahrensfehlern, überhöhten Anforderungen an den Kläger bis hin zu einer unzulässigen Beweiswürdigung ohne Sachverständige: Die Richter aus Hamm finden deutliche Worte.



Besonders brisant: Auch die oft bemühte „Bindung“ an die EU-Zulassung weist das Gericht klar zurück. Stattdessen wird deutlich gemacht, dass zentrale medizinische Fragen im Zweifel erst durch Gutachten zu klären sind – nicht durch Vermutungen im Gerichtssaal.

Für Betroffene könnte dieses Urteil ein Wendepunkt sein. Für die Rechtsprechung in Impfschadensfällen womöglich erst der Anfang einer größeren Entwicklung.

Rechtsanwalt Tobias Ulbrich auf x.com:

Die Entscheidungsgründe liegen nun heute vor.

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 21. April 2026 das Urteil des Landgericht Arnsberg gegen BioNTech vollständig aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen (Az. I-26 U 57/25).
Für tausende Impfgeschädigte in Deutschland ist dies ein wichtiges Signal – und der nächste Baustein in einer sich verändernden Rechtsprechung.
Immerhin ist das Oberlandesgericht Hamm durch Rechtsverordnung die zentrale Berufungsinstanz für alle Impfschadensfälle und geschätzt werden dort über ca. 250 Verfahren noch zu befinden haben.

Was war geschehen?

Der Kläger, Jahrgang 1961, hatte sich im Juli 2021 und im März 2022 mit dem BioNTech-Impfstoff Comirnaty impfen lassen.
Wenige Monate nach der ersten Impfung diagnostizierten Ärzte bei ihm eine tiefe Beinvenenthrombose, Schwindel, Nervenzucken, Taubheitsgefühle im Gesicht und in den Füßen, Erschöpfungszustände und eine Polyneuropathie.
Vor den Impfungen war er gesund, wie er glaubhaft schilderte.

Der Kläger forderte vor dem Landgericht Arnsberg ein Schmerzensgeld von mindestens 150.000 Euro, die Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden und – als zentralen Hebel – Auskunft nach § 84a AMG zu Risiken und Nebenwirkungen des Impfstoffs.

Das Landgericht Arnsberg wies die Klage ohne jede Beweisaufnahme ab.
Kein Sachverständiger wurde gehört, kein Zeuge vernommen, keine Behandlungsunterlagen beigezogen.
Der Schadenersatzanspruch sei nicht plausibel, der Auskunftsanspruch sei nicht erforderlich, und die EU-Zulassung sei für die Gerichte bindend („Tatbestandswirkung"). Punkt. Klage abgewiesen.

Das OLG Hamm: „So nicht!"

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgericht Hamm hat dieses Urteil nun mit deutlichen Worten kassiert und gleich das gesamte erstinstanzliche Verfahren mit aufgehoben.
Was die Arnsberger Richter sich geleistet haben, ist nach Auffassung des OLG eine Aneinanderreihung wesentlicher Verfahrensfehler:

1. Falscher Maßstab – die Latte wurde viel zu hoch gehängt

Das Landgericht hatte verlangt, der Kläger müsse eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit" darlegen, dass die Impfung seine Beschwerden verursacht habe.
Genau das ist falsch.
Das OLG Hamm stellt klar, dass für den Auskunftsanspruch nach § 84a AMG die Plausibilität genügt.
Und Plausibilität bedeutet nach dem aktuellen BGH-Urteil ausdrücklich, dass sogar mehr gegen als für die Impfung als Schadensursache sprechen kann – der Auskunftsanspruch besteht trotzdem.

Mit anderen Worten: Das Landgericht Arnsberg hat von einem schwerkranken Laien eine Hürde verlangt, die das Gesetz gar nicht kennt.

2. Überspannte Darlegungslast – „Arzt sollst Du sein, sonst nichts!"

Besonders deutlich wird das OLG bei der Darlegungslast.
Von einem medizinisch nicht vorgebildeten Geschädigten könne „keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden".
Er sei nicht verpflichtet, sich zur Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.
Auch das ausführliche Vorlegen sämtlicher Behandlungsunterlagen sei nicht Voraussetzung – schon gar nicht im Auskunftsverfahren, das den Geschädigten ja erst in die Lage versetzen soll, seinen Schadensersatzanspruch durchsetzen zu können.

Genau das hatte das Landgericht Arnsberg aber im Ergebnis verlangt: medizinische Fachgutachten, lückenlose Krankenakten, der Ausschluss aller möglichen Alternativursachen.
Eine Unmöglichkeitsanforderung.

3. Keine Beweisaufnahme – unzulässige Beweisantizipation

Der Kläger hatte ein Sachverständigengutachten beantragt und Zeugen benannt.
Das Landgericht hat jedoch nichts davon erhoben.
Stattdessen hat es die angebotenen Beweise gewissermaßen „im Kopf vorab gewürdigt" – eine unzulässige Beweisantizipation, die nach Bundesgerichtshof das Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Das OLG Hamm formuliert zudem, dass das Landgericht einen vermeintlichen „zeitlichen Verzug" zwischen Impfung und Beschwerden festgestellt und orthopädische Vorerkrankungen als Alternativursache angenommen habe – ohne jede sachverständige Beratung.

Woher der Richter sein medizinisches Wissen genommen hat, bleibt offen.
Das OLG bringt es auf den Punkt: Auch eine vier Monate nach der ersten Impfung diagnostizierte tiefe Beinvenenthrombose bei zwei Wochen zuvor beklagtem Schwindel als zeitlich „nicht mehr zusammenhängend" zu bewerten, gehe ohne Sachverstand schlicht nicht.

4. Die persönliche Anhörung – einfach ignoriert

Das Landgericht hatte den Kläger zwar persönlich angehört, sich mit dessen Schilderungen aber inhaltlich nicht auseinandergesetzt.
Auch das ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

5. Die Mär von der „Tatbestandswirkung" der Zulassung

Die Arnsberger Richter hatten gemeint, die Zulassung der EU-Kommission stehe einer Haftung quasi entgegen.
Das Oberlandesgericht Hamm stellt – im Einklang mit dem Bundesgerichtshof – klar, dass eine solche „Tatbestandswirkung" der Zulassung im Auskunftsverfahren nicht zukommt.
Das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis muss vielmehr im Streitfall durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.

Die historische Wende war das Urteil des BGH vom 9. März 2026

Was das OLG Hamm hier umsetzt, ist die Linie, die der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 09.03.2026 (VI ZR 335/24) vorgegeben hat.
Dieses Urteil war für Impfgeschädigte ein Befreiungsschlag.

Die Karlsruher Richter haben drei zentrale Botschaften gesendet:

Erstens: Plausibilität reicht für den Auskunftsanspruch. Sie kann sogar vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht.

Zweitens: Der Auskunftsanspruch ist umfassend. Er beschränkt sich nicht auf Wirkungen, die zum individuellen Krankheitsbild passen. Er erfasst sämtliche Erkenntnisse, die für die Nutzen-Risiko-Bewertung relevant sein können.

Drittens: Für die Bewertung schädlicher Wirkungen ist auf den aktuellen Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung abzustellen – nicht auf das Wissen zum Zulassungszeitpunkt.

Damit hat der BGH eine jahrelange Verteidigungsstrategie der pharmazeutischen Industrie zerschlagen, die darauf zielte, Klagen mit Verweis auf die Zulassung und überzogene Beweisanforderungen im Keim zu ersticken.

Das Landgericht Aurich erhält nun die Aufgabe, dieses Urteil in die praktische Umsetzung zu bringen.

Nur eine Woche nach dem BGH-Urteil: Landgericht Aurich zieht Konsequenzen

Nur eine Woche nach dem BGH-Urteil zog das Landgericht Aurich mit seinem Teilurteil vom 16. März 2026 (5 O 1106/24) die Konsequenzen.
Die Auricher Richter sprachen einer Klägerin, die nach den BioNTech-Impfungen im Juli und August 2021 an Autoimmunerkrankung, Durchblutungsstörungen, Herzrhythmusstörungen, POTS, ME/CFS und weiteren Beschwerden litt, den Auskunftsanspruch nach § 84a AMG durch Teilurteil zu.

Das Aurich-Urteil ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert:

Es wendet konsequent die BGH-Grundsätze an:
Plausibilität als Maßstab, kein Erfordernis überwiegender Wahrscheinlichkeit.

Es entscheidet vorab durch Teilurteil, ohne den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Damit wird das gesetzgeberische Ziel der prozessualen Chancengleichheit ernstgenommen.

Es weist die Argumentation von BioNTech als Zirkelschluss zurück: Das Nutzen-Risiko-Verhältnis könne nur durch Sachverständige geklärt werden und dürfe nicht im Auskunftsverfahren vorweggenommen werden.

Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Linie nun für die Berufungsinstanz bestätigt und das Argument des „Zirkelschlusses" wortgleich übernommen.

Was bedeutet das für Impfgeschädigte?

Drei Urteile in nur sechs Wochen – Bundesgerichtshof, Landgericht Aurich und Oberlandesgericht Hamm – ergeben ein klares Bild:

Die Strategie, Impfschadensklagen mit überhöhten Anforderungen abzuweisen, funktioniert nicht mehr.
Die Pharmakonzerne können sich nicht länger hinter der EU-Zulassung verschanzen.

Sie müssen Auskunft erteilen – und zwar umfassend:

Zu Wirkungen, Nebenwirkungen und Verdachtsfällen,
zu allen Erkenntnissen, die für die Bewertung relevant sind,
nicht beschränkt auf das individuelle Krankheitsbild,
und mit eidesstattlicher Versicherung der Vollständigkeit.

Für Impfgeschädigte konkret

Wer bisher mit dem Argument abgewiesen wurde, er habe seine Beschwerden nicht „überwiegend wahrscheinlich" auf die Impfung zurückgeführt, hat gute Argumente für die nächste Instanz.
Wer bisher gezögert hat, eine Klage einzureichen, dem stehen die Türen weiter offen – allerdings wegen möglicher Verjährung nicht mehr gegen den Hersteller selbst.

Ein Wort an die Skeptiker

Es wird versucht, das BGH-Urteil kleinzureden – auch von BioNTech in diesem Verfahren.
Vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde argumentiert, das Urteil sei stark einzelfallbezogen.
Das OLG Hamm hat dem eine klare Absage erteilt.
Die Grundsätze gelten verbindlich und sind übertragbar.

Das ist die Bedeutung höchstrichterlicher Rechtsprechung: Sie schafft Leitlinien für alle Instanzgerichte.
Diese Leitlinien beginnen jetzt zu wirken.
Weitere Gerichte werden folgen, andernfalls entstehen divergierende Entscheidungen, die eine Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof erforderlich machen.

Mein Fazit

Was hier sichtbar wird, ist eine Entwicklung in der Rechtsprechung zu Impfschadensfällen.
Die Anforderungen an Beweis und Kausalität werden neu justiert.
Die höchstrichterliche Linie beginnt sich in der Praxis durchzusetzen.

Wer als pharmazeutischer Unternehmer ein Produkt vertreibt, dessen Risiken Gegenstand gerichtlicher Prüfung sind, muss sich umfassenden Fragen stellen – und diese beantworten.
Das ist keine Frage von Überzeugung, sondern von rechtlicher Klärung.
Und diese Klärung hat begonnen.

Rechtsanwalt Tobias Ulbrich auf x.com:



Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Ulbrich  |  18.05.2026

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