|
|
||
![]() |
||
![]() |
||
![]() |
||
| Home Über BS Kontakt | ||
![]() |
||
Bitte unterstützen Sie Die Bürgerstimme mit einer Spende HIER! |
||
Kein guter Tag in Magdeburg - nach Freispruch doch Verurteilung - Verfolgung von Meinungsäußerungen geht weiterDie Staatsanwaltschaft ließ nicht locker. Nach Freispruch wegen angeblicher Verharmlosung des Holocaust nun doch Verurteilung nach Berufungsverhandlung.
KEIN GUTER TAG IN MAGDEBURGLiebe Community, Im vergangenen Jahr hatte ich einen Mandanten verteidigt, der wegen vier Facebook-Postings unter Anklage stand. Drei dieser Posts zeigten eine Illustration des Eingangstors zum KZ Dachau mit der Aufschrift „Impfen macht frei“ anstelle von „Arbeit macht frei“. Ein weiterer Post zeigte zwei Hakenkreuze, die nebeneinander gestellt waren. Über dem linken Hakenkreuz stand die Zahl 1941, über dem rechten Hakenkreuz, das aus Spritzen zusammengesetzt war, die Zahl 2021. Die Anklage lautete in allen vier Fällen auf Volksverhetzung in der Variante der Verharmlosung des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB), im Fall des Hakenkreuz-Postings tateinheitlich begangen mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Letztes Jahr war mein Mandant im Februar vom Amtsgericht Wernigerode und im April vom Landgericht Magdeburg freigesprochen worden. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte jedoch mit Urteil vom 24.09.2025 auf die Revision der Staatsanwaltschaft dieses Urteil aufgehoben. Es hatte sich selbst nicht in der Lage gesehen, zu bewerten, ob mein Mandant sich wegen Volksverhetzung strafbar gemacht habe, weil das Landgericht Magdeburg hierfür nur unzureichende Feststellungen getroffen habe. Dadurch kam es gestern, am 31.3.2026, zu einer neuen Berufungshauptverhandlung. Und diese verlief äußerst unerfreulich: Das Landgericht Magdeburg sprach nämlich meinen Mandanten nunmehr in allen vier Anklagepunkten schuldig. Mein Mandant habe den Holocaust verharmlost. Es sei völlig unangemessen die COVID-Impfkampagne mit dem Nazi-Terror gleichzusetzen. Die Impfungen hätten doch dazu gedient, die Menschen vor Tod, vor schwerer Krankheit und davor zu schützen, andere anzustecken. Diese Postings seien auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Denn, so führte das Gericht unter anderem aus, sie seien geeignet, die Menschen anzustacheln, sich gegen die Corona-Maßnahmen notfalls mit Gewalt zu wehren, bevor es zu einem Impfzwang komme. Das Landgericht Magdeburg machte sich damit eine Argumentationslinie zu eigen, die der Bundesgerichtshof bereits In einer Entscheidung vom 4.2.2025 (3 StR 468/24) gewählt hatte. Dass mein Mandant auf seiner Facebook Seite kaum Reichweite hatte, erklärte das Gericht kurzerhand für unerheblich, obwohl das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Revisionsurteil angemahnt hatte, dass das Landgericht Magdeburg diesen Umstand aufzuklären habe. Ich hatte in meinem Plädoyer zuvor auf die Einlassungen von Jens Spahn in der Corona-Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages vom 15.12.2025 hingewiesen. Darin hatte Jens Spahn zum einen eingeräumt, dass es nie Ziel der COVID-Impfkampagne gewesen sei, Infektionsschutz gegenüber Dritten zu gewährleisten, und außerdem erklärt, dass die COVID-Impfstoffe bis heute gewissermaßen am Markt getestet werden. Beides ignorierte das Gericht zur Gänze. Ich hatte in meinem Plädoyer außerdem gerügt, dass die Justiz in Deutschland bei NS-Vergleichen mit zweierlei Maß misst: Während NS Vergleiche von Regierungsbefürwortern strafrechtlich völlig ungeahndet bleiben, werden Vergleiche von Regierungskritikern gnadenlos und unerbittlich verfolgt. Darauf meinte das Gericht nur lapidar, man führe hier keinen politischen Prozess. Es würden nur die Taten meines Mandanten unter die Strafgesetze subsumiert. Die Arbeit anderer Gerichte habe man hier nicht zu beurteilen. Die Verurteilung wegen Verwendung von NS-Symbolen wurde mit der Begründung bestätigt, die Art und Weise, wie mein Mandant die Hakenkreuze verwendet habe, habe nicht der Wissensvermittlung gedient. Damit wurde die Tragweite der Sozialadäquanzklausel in § 86a Abs 3 in Verbindung mit § 86 Abs 4 StGB völlig unterschätzt. Ich habe meinem Mandanten empfohlen, gegen dieses Urteil Revision einzulegen, und werde über den weiteren Fortgang berichten. Eines steht aber schon jetzt fest: Über den Vorsitzenden Richter in dieser Angelegenheit werden die Geschichtsbücher eines Tages schreiben müssen: Er hat mitgemacht. Er hat seinen Teil dazu beigetragen, dass die Justiz in Deutschland immer mehr eine Schlagseite zugunsten der herrschenden politischen Kaste und zu Lasten von Regierungskritikern bekommt. Herzliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab
Verfasser: Martin Schwab | 02.04.2026 |
|
|
|
| Weitere Artikel: |
![]() | Die OmaDie Einsendung einer Oma mit ihren Gedanken im Umgang mit ihren Enkeln und Familienangehörigen.... zum Artikel |
![]() | Die Würde des Menschen ist wegbombbarEs gibt diese schöne, heilige Einleitung unseres Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Wer es glaubt, wird selig. Wer genauer hinsieht, sieht Trümmer, sie... zum Artikel |
![]() | Ich finde, dass Sie hier nicht hergehören - CSD in Weissenfels, BurgenlandkreisIn den letzten Tagen stieß ich auf ein Video des YouTube-Kanals „Weichreite TV“, das einmal wieder bei mir Kopfschütteln verursacht hat. Der Betreiber, der für seine unabhä... zum Artikel |
|
|
Unterstützen Sie das Betreiben dieser WebSite mit freiwilligen Zuwendungen: via PayPal: https://www.paypal.me/evovi/12 oder per Überweisung IBAN: IE55SUMU99036510275719 BIC: SUMUIE22XXX Konto-Inhaber: Michael Thurm Shorts / Reels / Kurz-Clips Impressum / Disclaimer |