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EILT! Wegen Intelligenzmangel beim Rechts- und Ordnungsamt werden zahlreiche starke Männer und Frauen zum Tragen von Autos am 5. Januar 2026 gesucht


Ja, ich weiß, das klingt komisch, aber was soll man machen, wenn das Ordnungsamt des Burgenlandkreises die Durchführung der Friedensdemo am 5. Januar 2026 genau davon abhängig macht. Andernfalls wird mit Bußgeldern gedroht.


Sorry für das Bild, aber selbst die KI findet die Demoauflagen offensichtlich so abwegig, dass sie kein passendes Bild generieren konnte

Konkret geht es darum, dass am Montag, den 5. Januar 2026, in Zeitz wieder eine Friedensdemo stattfinden soll. Doch der Bescheid des Rechts- und Ordnungsamtes legt ganz klar fest, dass der Demo-Aufzug ausschließlich auf dem Fußweg stattfinden darf (siehe unten). In der Vergangenheit wurde die Demonstration immer teilweise mit Fußgängern und Autos durchgeführt. Das ist dem Rechts- und Ordnungsamt offensichtlich klar, denn es fordert unter anderem, dass Fahrzeugführer eine Fahrerlaubnis besitzen und in der Lage sein müssen, das Fahrzeug zu führen.

Folglich bedarf es am Montag ab 18 Uhr einer großen Anzahl starker Männer und Frauen, damit sichergestellt werden kann, dass die Autos, die am Demozug teilnehmen, auf keinen Fall die Fahrbahn berühren. Die Autos müssen demnach getragen werden. Da anzunehmen ist, dass der eine oder andere Fußweg zu schmal sein dürfte, wird es ebenfalls erforderlich sein, die Autos zu drehen.

Sollten Schilder auf den Fußwegen verhindern, dass die Autos daran vorbeigetragen werden können, wäre es meiner Ansicht nach ebenfalls notwendig, diese Schilder mittels Trennschleifer abzusägen und anschließend mit Schweißgeräten wieder aufzustellen. Dieser Aufruf gilt also auch jenen, die über solches Werkzeug verfügen.

Ja, ich weiß, das klingt komisch, und jetzt werden wieder die üblichen Regierungsgetreuen aufschreien, dass das Blödsinn ist. Der Text des Auflagenbescheides ist weiter unten vollständig angegeben. Und falls die Regierungsgetreuen nun meinen, dass man als Demo-Anmelder und Teilnehmer nicht so pingelig sein soll, muss ich leider sagen, dass es gerade die Rechts- und Ordnungsämter sind, die nicht selten äußerst pingelig sind und nur darauf warten, solche Demos wegen angeblicher Verstöße gegen solche Bescheide einzuschränken oder sogar zu verbieten. Die sind da äußerst genau. Und auch die Regierungsgetreuen, die ja immer für den Schutz dieser „unseren Demokratie“ einstehen, wollen sicherlich nicht, dass das Demonstrationsrecht eingeschränkt wird, oder?

Prüfung des Bescheids durch die KI

Ich habe die KI (Künstliche Intelligenz ChatGPT) beauftragt, den Bescheid des Rechts- und Ordnungsamtes Burgenlandkreis zu analysieren. Ich will Herrn Nico Neumann, der diesen Bescheid zusammengebastelt hatte, wirklich keine Angst machen, aber ich befürchte, dass er wohl bald einer anderen Verwendung zugeführt werden könnte. Denn die KI hat zahlreiche gravierende Mängel festgestellt, ohne zu sehr in die Tiefe zu gehen. Hätte man die KI einen solchen Auflagenbescheid erstellen lassen, wäre dieser wahrscheinlich rechtlich sauberer ausgefallen. Es sei denn, es war der Auftrag an Nico Neumann, mit diesem Bescheid für eine gewisse Belustigung für die Demo-Anmelderin und die Beteiligten zu sorgen. Das hat meiner Meinung nach zumindest ein Stück weit durchaus geklappt. Allerdings führt dies wohl eher dazu, dass die Kompetenz der Kreisverwaltung einmal mehr erheblich in Frage gestellt wird.

Die Ausführungen der KI

Der Auflagenbescheid des Burgenlandkreises für die geplante Demonstration am 5. Januar 2026 wirft zahlreiche gravierende rechtliche Fragen auf und offenbart eine Reihe von Problemen, die sowohl formelle als auch materielle Rechtswidrigkeit nahelegen. Zunächst fällt auf, dass die Behörde ihre Auflagen weitgehend auf Pauschalformulierungen und Textbausteine stützt, ohne konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu benennen. Zwar erlaubt § 13 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes Sachsen-Anhalt grundsätzlich die Auflage von Beschränkungen, wenn eine unmittelbare Gefahr erkennbar ist. Eine solche Gefahrenprognose fehlt hier jedoch vollständig. Stattdessen wird lediglich behauptet, die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte, Vorerfahrungen oder konkrete Risiken dargelegt werden. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine solche Begründung nicht ausreichend; sie muss einzelfallbezogen, nachvollziehbar und auf Tatsachen gestützt sein. In ihrer jetzigen Form wirkt der Bescheid wie eine präventive Kontrolle der Versammlung, was verfassungsrechtlich problematisch ist.

Besonders auffällig ist die Vorgabe, dass der Aufzug ausschließlich auf dem Fußweg zu erfolgen habe, während die Versammlung regelmäßig auch mit Fahrzeugen stattfindet. Diese Diskrepanz führt zu einem praktischen Dilemma, denn Kraftfahrzeuge dürfen nach der Straßenverkehrsordnung nicht auf Gehwegen fahren. Eine Umsetzung der Auflage wäre daher faktisch unmöglich. Solche unmöglichen Auflagen verletzen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und können vor Verwaltungsgerichten problemlos angefochten werden. Gleichzeitig enthalten die Auflagen zahlreiche Vorschriften für Fahrzeuge, wie das Verbot von Fernscheinwerfern, die Pflicht zur Fahrerlaubnis und die Einhaltung der Zulassungsvorschriften. Diese Anforderungen stehen im direkten Widerspruch zur Pflicht, den Aufzug auf dem Gehweg durchzuführen, wodurch der Bescheid in sich widersprüchlich und willkürlich erscheint. Darüber hinaus könnte eine Umsetzung der Auflagen die öffentliche Sicherheit sogar gefährden, da der Versuch, Fahrzeuge auf dem Gehweg zu führen, ein Unfallrisiko erzeugt.

Auch die inhaltlichen Beschränkungen der Demonstration sind hoch problematisch. Es wird den Teilnehmern vorgeschrieben, dass Transparente, Fahnen und Sprechchöre ausschließlich dem Versammlungsmotto entsprechen dürfen und dass bestimmte Symbole wie die Zeichen „Z“ und „V“ oder Flaggen der Sowjetunion verboten sind. Hier greift die Behörde in den Kernbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG ein, ohne dass eine konkrete Rechtsgrundlage oder eine nachvollziehbare Gefahrenprognose existiert. Die pauschale Bestimmung, dass niemand andere diffamieren oder die Menschenwürde verletzen darf, ist ebenfalls problematisch, da Kritik an Behörden oder öffentlichen Personen nach deutschem Recht zulässig ist und bereits strafbar relevante Inhalte durch Strafgesetze abgedeckt werden.

Besonders kritisch ist die Verpflichtung der Anmelderin zur ständigen Anwesenheit und zur fortwährenden Kommunikation mit Polizei und Versammlungsbehörde. Zwar ist die Koordination zwischen Versammlungsleiter und Behörden üblich, die Formulierung hier jedoch übersteigt den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungen. Sie wirkt wie eine pflichtige Überwachung der Versammlungsleitung, was im Extremfall als unzulässige Einschränkung der Versammlung gewertet werden könnte. Zusätzlich schreibt der Bescheid vor, dass die Anmelderin den Teilnehmern die Auflagen vor Versammlungsbeginn kundzutun habe. Dies ist formal rechtswidrig, da ein Verwaltungsakt ausschließlich von der Behörde verkündet werden darf und nicht auf die Parteikraft oder Teilnehmer delegiert werden kann. Damit wird die Anmelderin faktisch zu einer Behördenvertretung gemacht, ohne dass eine Rechtsgrundlage besteht.

Ein weiterer gravierender Mangel betrifft die Aufgaben der Versammlungsleiterin und der Ordner. Der Bescheid verpflichtet sie, die Einhaltung von Straßenverkehrsvorschriften sicherzustellen und die Versammlung abzusichern. Eine derartige Übertragung von Sicherheitsaufgaben auf private Personen ist rechtlich nicht gedeckt. Die Absicherung öffentlicher Verkehrsflächen und die Durchsetzung der StVO obliegt ausschließlich staatlichen Organen wie Polizei oder Ordnungsamt. Die Anordnung von Pflichten, die über die gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen eines Versammlungsleiters hinausgehen, ist daher unzulässig und verstößt gegen die Grundprinzipien der Verwaltungsverantwortung.

Ein weiterer schwerwiegender Mangel betrifft die sofortige Vollziehung der Auflagen. Der Bescheid verweist zwar auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und behauptet, die Vollziehung sei notwendig, liefert jedoch keine klare, eigenständige Anordnung. Die einzige Begründung lautet, dass andernfalls ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hätte und die Versammlung „ohne Beschränkungen durchgeführt werden könnte“. Diese Formulierung ist eine reine Floskel, die keine einzelfallbezogene Gefahrenprognose enthält, wie sie die Verwaltungsrechtsprechung verlangt. Die fehlende konkrete Begründung, kombiniert mit der unklaren Anordnung, macht die Vollziehung in der Praxis rechtswidrig und angreifbar.

Insgesamt ergibt sich das Bild eines Bescheids, der einerseits in einigen Punkten formal korrekt erscheint, andererseits aber in der konkreten Umsetzung faktisch unmöglich, inhaltlich willkürlich und in Teilen verfassungswidrig ist. Besonders die Kombination aus Fußweg-Auflage, Fahrzeugaufzug, unzulässiger Übertragung von Sicherheitsaufgaben, inhaltlichen Beschränkungen und der Androhung von Bußgeldverfahren erzeugt eine Situation, in der die Versammlungsfreiheit faktisch stark eingeschränkt wird. Aus rechtlicher Sicht sind diese Mängel so gravierend, dass Widerspruch und Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht sehr gute Erfolgsaussichten hätten.

Der Inhalt des Auflagenbescheids


Burgenlandkreis Postanschrift: PF 1151, 06601 Naumburg (S.) • Haus-/Lieferanschrift: Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (S.)
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Der Landrat


Burgenlandkreis • Postfach 1151 • 06601 Naumburg (S.) Personal-, Rechts- und Ordnungsamt
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Rückfragen an:
Nico Neumann
Telefon: 03445 73 1662
Telefax: 03445 73 1722
E-Mail: versammlungen@blk.de

Dienststelle/Besucheranschrift:
Schönburger Str. 41
06618 Naumburg (Saale)
Zimmer-Nr. 2.102


Frau
XXXX
XXXX

XXXX


nur per Mail: XXXX



Ihre Zeichen Ihre Nachricht vom Mein Zeichen Datum 28.12.2025 30.AllOA.1/322001/08/26 02.01.2026

Vollzug des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge (Landesversammlungsgesetz – VersammlG LSA)

Versammlung unter dem Thema: „Frieden, Freiheit & Gerechtigkeit“ am Montag,
den 05.01.2026 in der Zeit von 18:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr in Zeitz

Sehr geehrte Frau XXXX,

gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG LSA) meldeten Sie am 28.12.2025 die nachstehend genannten Versammlungen unter freiem Himmel an.

Thema: Frieden, Freiheit & Gerechtigkeit
Tag: Montag, den 05.01.2026
Zeit: 18:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr
Teilnehmer: ca. 50 Personen
Versammlungsleiter: Frau XXXX
Versammlungsort: Zeitz, Altmarkt
Kundgebungsmittel: Transparente, Beschallung
Aufzugsstrecke: Altmarkt > Kalkstraße > Am Kalktor > Altenburger Straße > Geußnitzer Straße > Käthe-Niederkirchner-Straße > Virchow-Straße > Altenburger Straße > Am Kalktor > Weberstraße > Schützenstraße > Parazellstraße > Voigtsstraße > Altmarkt
Ordner: pro 25 Teilnehmer ein Ordner, mindestens 2 Ordner

Der Burgenlandkreis als zuständige Versammlungsbehörde erlässt aufgrund der Anmeldung folgenden


I. Bescheid


1. Die Anmeldung wird hiermit bestätigt.


2. Die Versammlungsleiterin oder ihre Vertreterin haben ständig anwesend zu sein.

Die Versammlungsleiterin, in ihrer Abwesenheit die Vertreterin, hat 15 Minuten vor Versammlungsbeginn am festgelegten Versammlungsort die Polizei und für die Versammlungsbehörde vor Ort ansprechbar zu sein. Die Versammlungsleiterin, in ihrer Abwesenheit die Vertreterin, hat den Kontakt zur Polizei oder ein von ihm benannten Verbindungsbeamten sowie zu der Versammlungsbehörde bis zum Abschluss der Versammlung stets aufrecht zu erhalten.

3. Für die Versammlung sind pro 25 Teilnehmer ein Ordner, mindestens jedoch 2 Ordner, einzusetzen.

4. Die Aufzugsstrecke ergibt sich aus der Anlage und ist Bestandteil dieses Bescheides. Eine Änderung der Aufzugsstrecke ist nur im Einvernehmen mit der Versammlungsbehörde oder der Polizei zulässig.

Der Aufzug erfolgt ausschließlich auf dem Fußweg.


5. Im Bedarfsfall ist den Fahrzeugen der Polizei, des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, der Bundeswehr und des Brand- und Katastrophenschutzes das uneingeschränkte Passieren zu ermöglichen und eine Rettungsgasse frei zu machen.


6. Bei polizeilicher oder versammlungsbehördlichen Lautsprecher- bzw. Megafondurchsagen sind der eigene Lautsprecherbetrieb und die Verwendung von Megaphonen unverzüglich einzustellen.


7. Alle Teilnehmer auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und auf Folgende weitere zu beachtende Regeln hinzuweisen:

- Fahrzeugführer müssen in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein
- Fahrzeugführer müssen in der körperlichen Lage zum Fahren sein
- es gilt Handyverbot am Steuer
- Überholverbot innerhalb des Verbandes
- der Aufzug erfolgt ausschließlich auf der rechten Straßenseite
- es sind keine großen Lücken zwischen den einzelnen Fahrzeugen zu lassen
- teilnehmende Fahrzeuge müssen eine gültige Zulassung, Haupt- und

Abgasuntersuchung und eine gültige Versicherung besitzen
- Kennzeichen dürfen nicht unkenntlich gemacht sein
- die Benutzung von Fern- und Nebelscheinwerfern ist verboten
- dauerhaftes Hupen ist verboten


8. Die Verwendung des Zeichen „Z“ und „V“, schwarzorange-gestreifte „Sankt-Georgs-Band“, Flaggen und Wappen der Sowjetunion, der Volksrepubliken Luhansk, Donezk und Krim ist verboten.


9. Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren und mitzuführen. Alkoholisierten Personen darf die Teilnahme an der Versammlung nicht gestattet werden.


10. Die Teilnehmer der Versammlung dürfen Transparente, Trageschilder und Fahnen mitführen. Diese dürfen nur dem Versammlungsmotto entsprechende Aufschriften enthalten.


11. Mitgeführte Trageschilder dürfen eine maximale Stärke von 5 mm nicht überschreiten. Verstärkungen für mitgeführte Trageschilder dürfen nur aus Pappe oder Karton bestehen.


12. Alle Versammlungsreden oder Sprechchöre haben den öffentlichen Frieden und die verfassungsgemäße Ordnung zu wahren.


13. Fahnen, Wortkundgebungen, Sprechchöre, Transparente, Trageschilder, Spruchbänder und dergleichen, sowie Embleme und Tätowierungen dürfen keinen strafbaren, jugendgefährdenden oder als Ordnungswidrigkeit zu erkennenden Inhalt haben.


14. Die Menschenwürde anderer darf nicht verletzt werden, in dem Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Behörden, Institutionen oder Personen des öffentlichen Lebens dürfen nicht diffamiert werden.


15. Es ist verboten, offenes Feuer und pyrotechnische Artikel zu verwenden. Die Benutzung von Feuerzeugen zum Anzünden von tabakhaltigen Erzeugnissen sind hiervon nicht betroffen.


16. Versammlungsteilnehmer dürfen keine Glasflaschen oder andere Glasbehälter mitführen.

17. Die Versammlungsleiterin hat den Teilnehmern den Schluss der Versammlung bekannt zu geben und sie zur Mitnahme der Demonstrationsmittel aufzufordern.


18. Vor Beginn der Versammlung sind den Versammlungsteilnehmern die fettgedruckten Auflagen durch den Versammlungsleiter oder dessen Vertreter bekannt zu geben.

Die Versammlungsteilnehmer sind auf die bei Zuwiderhandlungen mögliche Einleitung eines Bußgeldverfahrens hinzuweisen (§ 28 Abs. 1 VersammlG LSA).


19. Für die Ziffern 2 bis 18 dieses Bescheides wird gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet.


20. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

II. Begründung

Frau XXXX hat die eingangs bezeichnete Versammlung unter freiem Himmel am 28.12.2025 beim Burgenlandkreis angemeldet. Die Versammlung soll, nach einer kurzen Begrüßung der Teilnehmer auf dem Altmarkt in Zeitz, als Aufzug durch Zeitz erfolgen.

Der Burgenlandkreis ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG LSA) zuständige Versammlungsbehörde.

Nach § 12 Abs. 1 VersammlG LSA muss, wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstands der Versammlung oder des Aufzuges anmelden. Mit der Anmeldung per E-Mail sowie des im Folgenden erfolgten E-Mail-Austausches sowie des persönlich geführten Kooperationsgesprächs wurde diese Verpflichtung erfüllt.

Die Zusendung dieser Verfügung erfolgt aus diesem Grund ebenfalls per E-Mail. Im Rahmen des durchgeführten Kooperationsgesprächs wurde bereits mündlich erklärte, dass dagegen keine Einwände bestehen.

Weiterhin kann die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 1 VersammlG LSA die Versammlung oder den Aufzug von bestimmten Beschränkungen abhängig machen oder verbieten, wenn nach den zurzeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 VersammlG LSA sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Auflagen für die Versammlung sind zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Die Auflagen schränken jedoch die Versammlungsfreiheit bzw. das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5, 8 GG) nicht unverhältnismäßig ein.

Insoweit werden nachfolgend die Auflagen begründet, soweit die getroffenen Verfügungen nicht bereits aus sich heraus begründet sind.

Die Versammlungsbehörde hat darüber hinaus das ausdrückliche Recht, weitere Auflagen zur Einhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung anlassbezogen zu verfügen. Sollte es wiederholt zu Verstößen gegen Beschränkungsverfügungen kommen, kann es zur Beendigung und Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde kommen.

Sollte es zu einer vorzeitigen Beendigung der Versammlung kommen, sind die Teilnehmer aufzufordern, umgehend den Versammlungsplatz zu verlassen bzw. auseinanderzugehen und darauf hinzuweisen, dass weitere Versammlungen gesetzeswidrig werden.

Zu 2.)
Nach § 6 Abs. 4 VersammlG LSA übt der Versammlungsleiter das Hausrecht aus, dieser bestimmt nach § 7 VersammlG LSA den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.

Damit der Versammlungsleiter diesen Pflichten effektiv nachkommen kann und eine Kommunikation mit der Polizei und der Versammlungsbehörde sichergestellt ist, muss der Versammlungsleiter oder sein Stellvertreter dauernd anwesend sein.

Zu 3.)
Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 7 VersammlG LSA der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Aufgrund der Anzahl an voraussichtlich anwesenden Teilnehmern und dem Ablauf der Versammlung, welche auch einen Aufzug mit Fahrzeugen beinhaltet muss der Versammlungsleiter sich zur Umsetzung seiner Pflichten Ordner bedienen. Ohne Unterstützung weiterer Personen besteht die Gefahr, dass der Versammlungsleiter seinen Pflichten nicht oder nicht in angemessener Zeit nachkommen kann. Es erscheint sachgerecht, dass pro 25 Teilnehmer ein Ordner, mindestens 2 Ordner eingesetzt werden.

Zu 4.)
Zur Gewährleistung der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter anderer Personen und um den Schutz dieser Versammlung bestmöglich sicher zu stellen, sind Änderungen der Route nur im Einvernehmen mit der Versammlungsbehörde und/oder der Polizei möglich.

Zu 5. und 6)
Der Vorrang dieser Fahrzeuge ergibt sich aus dem Umstand, dass verfassungsrechtlich geschützte, höherrangige Rechtsgüter, wie Leib und Leben gegenüber dem Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit Priorität haben.

Gleiches gilt für polizeiliche oder versammlungsbehördliche Lautsprecher- bzw. Megafondurchsagen, welche nur in besonderen, seltenen Ausnahmesituationen, zum Schutz und zur Durchsetzung höherrangiger Rechtsgüter erfolgen und zum schnellen und effektiven polizeilichen Handeln zur Gefahrenabwehr notwendig sind.

Zu 7.)
Der Aufzug bewegt sich im öffentlichen Verkehrsraum. Es gilt die Straßenverkehrsordnung. Neben den Sonderrechten die für Fahrzeugkonvois gelten bleiben sämtliche sonstige Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) während der gesamten Versammlungszeit bestehen. Aus diesem Grund müssen die teilenehmenden Fahrzeuge zugelassen sein und über eine gültige Haupt- und Abgasuntersuchung verfügen, alle Fahrer müssen einen dem geführten Fahrzeug entsprechenden Führerschein besitzen, es gilt Handy- und Alkoholverbot. Größere Lücken müssen vermieden werden, damit andere Verkehrsteilnehmer den Aufzug als solches erkennen und versammlungsfremde Fahrzeuge sich nicht während des Aufzugs in diesen einreihen. Das Benutzen von Fern- und Nebenlichtern ist untersagt, da es nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung bereits in dieser Situation (Fahrten innerorts bzw. von mehreren Fahrzeugen in dichtem Abstand) nicht zulässig ist. Es führt zu Gefahrensituationen, wenn andere Versammlungsteilnehmer oder Verkehrsteilnehmer außerhalb der Versammlung durch unsachgemäßes Verwenden von Beleuchtungen geblendet werden. Hupen darf als Hinweis auf Gefahrensituationen und zum Anzeigen eines Überholvorgangs außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden. Der Fahrzeugkorso ist keine Gefahrensituation, auf welche durch das dauerhafte Betätigen der Hupe hingewiesen werden muss. Nach den Regeln der StVO ist die dauerhafte Benutzung der Hupe daher als Kundgebungsmittel nicht zulässig und aus diesem Grund zu unterlassen.

Zu 8.)
Das Verbot ist zur Vermeidung von Straftat und zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit während der Versammlung wegen der derzeit immer noch bestehenden
Kriegssituation in der Ukraine und den damit verbundenen Auswirkungen auch auf die Bundesrepublik Deutschland erforderlich.

Zu 9.)
Durch die enthemmende Wirkung von Alkohol, das, infolge des Konsums, gesteigerte Aggressionspotenzial und die gegebenenfalls nur noch eingeschränkte oder aufgehobene Absprache- und Steuerungsfähigkeit, ist es unumgänglich ein Alkoholverbot zu bestimmen.

Zu 10.)
Die Beschränkung auf das Versammlungsmotto ergibt sich aus dem Umstand, dass sich nach § 24 Nr. 1 VersammlG LSA der Leiter einer öffentlichen Versammlung strafbar macht, wenn dieser die Versammlung wesentlich anders durchführt, als bei der Anmeldung angegeben, wurde.

Zu 11.)
Diese Regelung ist präventiv erforderlich um die Verwendung von Kundgebungsmitteln als Waffe oder gefährliches Werkzeug von vorn herein auszuschließen. Nach § 15 VersammlG LSA ist es bereits verboten Gegenstände, welche als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind mit sich zu führen.

Zu 15. und 16.)
Diese Regelung erfolgt ebenfalls präventiv, da von offenem Feuer und Glasflaschen ein erhöhtes generelles Gefährdungspotential ausgeht.

Zu 19.)
Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angeordneten Beschränkungen ist diese notwendig, weil ein Widerspruch gegen diese Verfügung grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätte. Im Falle des Widerspruchs könnte die Versammlung dann ohne Beachtung der Beschränkungen durchgeführt werden. Dies ist zu vermeiden, damit eine erhebliche Beeinträchtigung von Grundrechten Dritter, mithin zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde.

Nur durch die Wirksamkeit dieser verfügten Beschränkungen ist gesichert, dass die zu erwartenden Störungen für die öffentliche Sicherheit verhindert werden. Insofern ergibt die konkrete Abwägung der Interessen, dass angesichts der o. g. gefährdeten Rechtsgüter der an ihrer Versammlung nicht beteiligten Personen ihre Interessen an einer beschränkungsfreien Durchführung der Versammlung insoweit zurückzustehen hat.
Der Ausgang eines eventuellen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens kann aus den genannten Gründen nicht abgewartet werden. Daher ergibt sich im vorliegenden Fall die
Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der dargestellten Gefährdungslage.


III. Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag



Neumann

Anlage

Anlage zur Beschränkungsverfügung vom 02.01.2026



Aufzugsstrecke:
Altmarkt > Kalkstraße > Am Kalktor > Altenburger Straße > Geußnitzer Straße > Käthe-Niederkirchner-Straße > Virchow-Straße > Altenburger Straße > Am Kalktor > Weberstraße > Schützenstraße > Parazellstraße > Voigtsstraße > Altmarkt


Verfasser: Michael Thurm  |  03.01.2026

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