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Volksverhetzung? - Staatsanwaltschaft lässt nicht locker - In Magdeburg geht es wieder bei Null losOLG Naumburg kassierte Magdeburger Urteil wieder ein - weil dieses Urteil an schweren handwerklichen Fehlern leide.
Vor wenigen Monaten konnte ich hier in relativ kurzer Folge zwei positive Nachrichten verkünden: Sowohl in erster Instanz (Amtsgericht Wernigerode) als auch in zweiter Instanz (Landgericht Magdeburg) war mein Mandant von dem Vorwurf der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB) und von der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) freigesprochen worden. Er hatte in drei Fällen jeweils eine Illustration gepostet, die ein KZ-Eingangstor mit der Aufschrift "Impfen macht frei" zeigte, und im vierten ein normales Hakenkreuz mit der Überschrift "1941" und daneben ein aus Impfspritzen zusammengesetztes Hakenkreuz mit der Aufschrift "2021" gepostet. Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen Revision eingelegt. Heute, am 24.9.2025, fand die Revisionshauptverhandlung vor dem OLG Naumburg statt. Das OLG kassierte das Magdeburger Urteil wieder ein - weil dieses Urteil, wie die Vorsitzende Richterin ausführte, an schweren handwerklichen Fehlern leide. Das muss ich näher erläutern: In einem Revisionsverfahren wird der Sachverhalt nicht noch einmal neu festgestellt. Das Gericht muss vielmehr aus dem Urteil selbst entnehmen können, ob der Angeklagte sich strafbar gemacht hat oder nicht. Genau dazu sah sich das OLG Naumburg nicht in der Lage: Das erstinstanzliche Urteil hatte weder die Einlassung meines Mandanten wiedergegeben, noch hat es mitgeteilt, aufgrund welcher Umstände es denn genau zu der "Gesamtwürdigung" gelangt war, dass mein Mandant nicht den Vorsatz hatte, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Vorsitzende Richterin meinte, sie könne angesichts der erheblichen Lücken, die das Magdeburger Urteil lasse, noch nicht einmal eine Tendenz erkennen, ob mein Mandant sich nun strafbar gemacht habe oder nicht. Man könne Impfen-macht-frei-Posts nicht pauschal für straffrei oder straflos erklären, sondern es komme auf den Gesamtkontext an - der aber dem Magdeburger Urteil nicht zu entnehmen sei. Das OLG Naumburg hat also - im Fachjargon ausgedrückt - das Urteil des LG Magdeburg vom 23.4.2025 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des LG Magdeburg zurückverwiesen. Das Verfahren wird also in Magdeburg in einer neuen Berufungshauptverhandlung komplett neu aufgerollt werden - und zwar vor anderen Richtern als beim letzten Mal. Ich werde selbstverständlich über den weiteren Fortgang des Verfahrens berichten. Natürlich wäre es mir lieber gewesen, wenn das OLG Naumburg die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen hätte. Aber ich kann dem zuständigen Strafsenat beim OLG Naumburg noch nicht einmal einen Vorwurf machen. Es hat keine politische Vorprägung gezeigt, sondern lediglich eine deutlich gründlichere Arbeitsweise beim LG Magdeburg angemahnt. Noch ist also überhaupt nichts verloren. Ich werde weiter kämpfen!
Verfasser: Martin Schwab | 27.09.2025 |
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