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HORROR-URTEIL gegen Corona-Maßnahmen-Kritiker


Mit Urteil vom 20.3.2024 – 28 NBs 75/23 (50 Js 161/22) verurteilte das Landgericht Wuppertal einen Corona-Maßnahmen-Kritiker wegen Volksverhetzung in der Variante der Verharmlosung des NS-Unrechts (§ 130 Abs. 3 StGB) zu einer Geldstrafe. Das Urteil wurde in der Revisionsinstanz mit Beschluss des OLG Düsseldorf vom 7.8.2025 – III-3 ORs 22/25 bestätigt – mit einem nichtssagenden Dreizeiler, also ohne jede Auseinandersetzung mit den Revisionsrügen.



I. Folgendes war passiert: Der Angeklagte hatte eine Illustration mit zwei Bildern gepostet. Auf dem einen Bild befand sich das Eingangstor zum KZ Auschwitz mit der Aufschrift „Arbeit macht frei“. Auf dem anderen Bild befand sich das Eingangstor zu einer Klinik mit der Aufschrift „Impfen macht frei“. Unter dem ersten Bild stand die Jahreszahl 1933, unter dem zweiten die Jahreszahl 2021, und in der Mitte zwischen den Bildern stand geschrieben: „Geschichte wiederholt sich“.

II. Darin, so das LG Wuppertal, liege eine Verharmlosung des NS-Unrechts. Die Juden im Dritten Reich,so führt das Gericht aus, hätten sich der Verfolgung nicht entziehen können und ihnen sei kein Rechtsschutz gewährt worden. Dann fährt es wörtlich fort:
„Dagegen fanden sich die Kritiker der Corona-Schutzmaßnahmen und Impfgegner in einer schwierigen Situation, die alle Menschen der Gesellschaft ohne Rücksicht auf Herkunft, Religion etc. gleichermaßen betraf und in der die in einem Rechtsstaat demokratisch legitimierten Entscheidungsträger schließlich immer wieder Maßnahmen beschlossen haben, die einen angemessenen Ausgleich insbesondere zwischen den Rechtsgütern Gesundheit mit dem Schutz vor einer Ansteckung an dem Corona-Virus einerseits und den persönlichen Freiheitsrechten des einzelnen andererseits bezweckten. Die Maßnahmen waren grundsätzlich justitiabel und bei den meisten einschränkenden Regelungen gab es eine Wahlmöglichkeit der Betroffenen, wie mit einer Situation subjektiv umgangen werden soll (z.B. Impfen oder Fernbleiben, Testen oder Fernbleiben). … Zu keinem Zeitpunkt wurden Menschen wegen einer kritischen Haltung zu Corona-Maßnahmen von den Staatsträgern willkürlich verfolgt, verschleppt oder ermordet. Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Ausgangssituationen liegt es auf der Hand, dass eine Vergleichbarkeit zwischen ihnen nicht hergestellt werden kann und nicht hergestellt werden darf. Denn die Annahme einer Vergleichbarkeit würde das erlittene Unrecht der Opfer von Auschwitz geradezu verhöhnen.“

Sucht man nach Einwänden gegen diesen Gedankengang, weiß man gar nicht, wo man anfangen soll:
1. Was ist es anderes als politische Verfolgung, wenn der Freistaat Bayern Prof. Dr. Michael Meyen per Disziplinarverfügung das Gehalt kürzt, weil er für die Zeitung „Demokratischer Widerstand“ tätig geworden ist? Und die Bayerische Landesanwaltschaft eben dies auch noch munter gegenüber der Presse ausplaudert?
2. Was ist es anderes als Willkür, wenn friedliche Demonstranten in Berlin (und andernorts) anlasslos von der Polizei verprügelt wurden – so schwer, dass sich sogar der damalige UN-Sonderberichterstatter für Folter, Nils Melzer, einschaltete?
3. Wo bleibt die Justiziabilität der Maßnahmen, wenn die Gerichte kritiklos die Verlautbarungen des RKI übernehmen ungeachtet dessen, dass es sich beim RKI um eine weisungsabhängige Behörde handelt? Im Zeitpunkt der Urteilsverkündung lagen zumindest die geschwärzten RKI-Protokolle bereits vor. Die Einflussnahme fachfremder Politiker war daraus bereits damals erkennbar.
4. Was bleibt von der Freiheit eines Menschen übrig, wenn er vor die Wahl gestellt wird „Impfen oder raus aus dem Job“ oder „Impfen oder raus aus dem gesellschaftlichen Leben“?
5. Wie sollen wir denn aus der Geschichte lernen, wenn wir nicht vergleichen dürfen? Vergleichen heißt nicht gleichsetzen – die NS-Zeit begann ja bekanntlich nicht mit Konzentrationslagern. Hat das LG Wuppertal die ergreifende Rede der Holocaust-Überlebenden Vera Sharav im August 2022 in Nürnberg zur Kenntnis genommen?
6. Es trifft auch nicht zu, wie aber das LG Wuppertal weiter meint, dass mit einer Aufwertung des Leids der Maßnahmengegner zwingend eine Abwertung des NS-Unrechts verbunden ist. Richtig ist vielmehr Folgendes: Unumstößliche Prämisse jeglicher Vergleiche der Corona-Politik mit der NS-Zeit ist die Annahme, dass es sich bei den NS-Verbrechen um bestialisches Unrecht handelt. Jede Abwertung des NS-Unrechts würde zugleich die argumentative Durchschlagskraft des vom Angeklagten gezogenen Vergleichs schwächen.

III. Die vom Angeklagten gepostete Illustration sei, so das Gericht weiter, auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören:
„Da die Gruppe, in der die Bildcollage gepostet wurde, überwiegend aus Impfgegnern und Kritikern der Corona-Maßnahmen bestand, sich selbst als ,,(…) Widerstand" bezeichnet und in diesem Sinne aus Protest zusammengeschlossen hat, lag eine aktive Reaktion, die geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören, besonders nahe. In diesem Zusammenhang ist auch gerichtsbekannt, dass sich die Gruppe des (…) Widerstandes – losgelöst von dem verfahrensrelevanten Post – zu Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen in Solingen versammelt hat und insoweit also auch bereit war, ihren Unmut aktiv zum Ausdruck zu bringen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es natürlich legal und in einem Rechtsstaat gewünscht ist, auf Versammlungen die eigene Meinung und Protest kund zu tun. Allerdings resultieren aus diesen Versammlungen gerichtsbekannt auch Strafverfahren von nicht mehr rechtstreuem, übergriffigem Verhalten einzelner. Auch die den Angeklagten unterstützenden Menschen, die als Teil der Öffentlichkeit die Berufungshauptverhandlung verfolgt haben, konnten sich vereinzelt nicht zurückhalten und haben ihren Unmut bei Äußerungen des Staatsanwalts oder der Vorsitzenden, die ihnen nicht gepasst haben, respektlos kundgetan. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der gerichtsbekannten aufgeheizten Stimmung in der Gesellschaft im tatrelevanten Jahr 2021 und den teilweise sehr konträren Auffassungen bezüglich der Corona-Schutzmaßnahmen besteht in der Gesamtschau dieser Aspekte kein Zweifel der Kammer daran, dass der Post mit dem genannten Inhalt geeignet war, friedensstörende Reaktionen hervorzurufen - und zwar nicht nur der Gegner der Impfpflicht, sondern auch der Befürworter. Denn auch unterdiesen gab es Personen, die aggressiv und aktiv auf eine andere Meinung reagiert haben und auch insoweit möglicherweise bereit waren, als Reaktion auf den Post den öffentlichen Frieden zu stören. Zudem zeigen insbesondere die verlesenen, vom Verteidiger vorgelegten Zitate von Beschimpfungen gegen Impfgegner, dass es auf beiden Seiten der vertretenen Positionen Menschen gab, die in ihren Äußerungen rechtlich und menschlich Grenzen überschritten haben, so dass entsprechende Taten zu befürchten waren.“

Mit bleibt hier wirklich die Spucke weg: Nicht genug damit, dass sich „Impfverweigerer“ schlimmste Feindbild-Rhetorik anhören mussten – sie sollen jetzt auch noch selbst daran schuld sein, dass sie auf das Übelste beschimpft wurden?!? Dreister kann die Verkehrung von Ursache und Wirkung kaum ausfallen. Und was kam eigentlich bei den angeblichen Strafverfahren gegen die angeblich übergriffigen und nicht rechtstreuen Demo-Teilnehmer heraus?

Das Urteil aus Wuppertal ist ein absolutes Desaster.

Fassungslose Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab

P.S. Andere Gerichte haben in der jüngeren Vergangenheit bei vergleichbaren Fällen deutlich mehr Augenmaß bewiesen. Dazu werde ich noch einen separaten Text veröffentlichen.



Verfasser: Martin Schwab  |  12.09.2025

Werbung Miete oder Wohneigentum?

Es stellt sich die Frage: Bezahle ich Miete an meinen Vermieter oder investiere ich in Wohneigentum, also in meine eigene Tasche?

Die Lebensqualität im Wohneigentum ist in der Regel höher. Vergleicht man ein Eigenheim mit Grundstück mit einer Mietwohnung in einem Neubaugebiet, zeigen sich deutliche Unterschiede. Kinder, die im Wohneigentum aufwachsen, erleben die Freuden eines eigenen Pools, Grillpartys im Garten, oft ein eigenes Haustier und viele andere Annehmlichkeiten.
Auch ein unmittelbarer Parkplatz am Haus oder eine eigene Garage auf dem Grundstück sind große Vorteile.

Ein Mieter ist dagegen oft eingeschränkt: ein kleiner Balkon mit Blick zum Nachbarn, tägliche Parkplatzsuche im Wohnviertel, Treppensteigen in höhere Etagen und ein Leben lang Mietzahlungen sowie ständige Mieterhöhungen.

An dem Tag, an dem ein Bundesbürger mit Wohneigentum in Rente geht, hat der Rentner ein durchschnittliches Guthaben von 160.000 €. Ein Rentner, der zur Miete wohnt, verfügt im Durchschnitt über ein Guthaben von 30.000 €. Bei einem Ehepaar in Rente macht das 320.000 € gegenüber 60.000 € aus.

Dass der Mieter in seinem Leben mit der Mietzahlung weitaus mehr als nur ein Eigenheim abbezahlt, kann sich jeder selbst ausrechnen. Mit einem Bausparvertrag und dem aktuellen Sollzins von nur 1,25 % in der Baufinanzierung ist das Haus oft bis zur Rente abbezahlt.

Das bedeutet: eine hohe Lebensqualität für die ganze Familie sowie mietfreies Wohnen im Ruhestand.

Kontakt und Beratung: https://www.wuestenrot.de/aussendienst/uwe.darnstaedt

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