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Der Staat zeigt den Stinkefinger - Du hast nur ein Recht auf Grundbedürfnisse - Wer (welcher Politiker) wird solidarisch sein?


Eine weitere Episode aus der Reihe: Geschichten, die das Leben schreibt – bzw. die Verwaltungen und Institutionen schreiben.



Worum geht's?

Ich hatte es hier und da schon einmal anklingen lassen. Ich habe eine Tochter mit Behinderung, die auf den Rollstuhl angewiesen ist. Wobei das immer sehr milde klingt, wenn das Laufen nicht und vieles andere möglich ist. Spinale Muskelatrophie wird das Krankheitsbild genannt. Eine Heilung gibt es nicht. Der Zustand verschlechtert sich schrittweise. Die Lebenserwartung ist eingeschränkt.

Um längere Wegstrecken zurücklegen zu können, bedarf es eines Autos. Da der Rollstuhl mit muss, reicht ein Kompaktwagen nicht aus. Wenn mehr als zwei Personen (Familie) mitfahren sollen, wird selbst ein Kombi knapp. Da der Rollstuhl nicht klappbar ist (ein solcher wäre unbequem), braucht es also ein Auto, mit dem man das unkompliziert handhaben kann. Also einen Kleinbus oder – neudeutsch – Van. Solche Modelle fahren wir schon länger. Alles andere ist nur eine Quälerei, weil absolut unpraktisch.

Unsere Tochter hatte die Volljährigkeit schon vor ein paar Jahren erreicht und auch an Gewicht zugelegt. Die letzte Messung ergab knapp 60 Kilogramm. Das Problem ist somit: Wer – und wie – hebt man einen solchen Menschen ins Auto? Die Knie jauchzen und die Bandscheiben jubeln.

Das nächste Thema ist der elektrische Rollstuhl. Das wäre ein Fall für Bodybuilder, denn der wiegt 130 Kilogramm.

Es muss also Abhilfe her – ganz pragmatisch: Rollstuhlrampe und ein Sitz im Auto, der elektrisch herausfahrbar ist, um Töchterchen ohne Bandscheibenvorfall ins Auto zu bekommen.

Da der vorherige Van schon sein 10-jähriges gefeiert hatte und ein solcher Einbau viele Jahre genutzt werden soll, wurde alles zusammengekratzt, was da war, um einen neuen anzuschaffen. Ja, diesmal neu, nicht gebraucht – denn er soll wieder mindestens 10 Jahre fahren – ohne Rost, ohne ständige Wehwehchen. Es wurde kein Mercedes, kein VW, kein Ford, sondern ein Citroën. Ohne aufpreispflichtige Lackierung, ohne Leder, ohne Luxus – und trotzdem waren es 40.000 Euro mit allen Rabatten, die herausgeholt werden konnten. Rabatte für Menschen mit Behinderung gab es bei Citroën nicht.

Nun galt es, einen Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, um die Rampe und den Sitz finanziert zu bekommen. Der Kostenvoranschlag lag bei 12.000 Euro. Und wie es sich bei solch teuren Wünschen gehört, vergingen viele Wochen, bis es eine Antwort von der Krankenkasse gab. Und wie es sich ebenfalls gehört, wurde der Antrag abgelehnt. Die Begründung zeigt wieder einmal auf, wie es in diesem Staat mit der Unterstützung von Menschen aussieht, die leider auf Hilfe angewiesen sind. Der vollständige Text folgt weiter unten.

Der Staat zeigt dir den Stinkefinger

Die Krankenkasse schreibt unter anderem, dass Hilfsmittel „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ dürfen. Ein Hilfsmittel ist „erforderlich im Sinne der genannten Vorschriften, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden und elementare Körperpflege sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen...“

Toll, oder? Da war mal was mit diesem Recht auf Selbstbestimmung und so, was Menschen mit Behinderung haben sollen. Und dieses Recht auf Teilhabe. Aber das spielt wieder einmal keine Rolle.

Die Benutzung eines Kfz ist kein Grundbedürfnis, so die Krankenkasse. Wobei der Textbaustein davon ausgeht, dass unsere Tochter das Auto selbst fahren wollen würde. Das wurde im Antrag nie so mitgeteilt und ist auch nicht das Ziel. Nun ja, es ist immer hilfreich bei der Ablehnung von Anträgen, dass die Behörde einen Antrag falsch versteht bzw. falsch interpretiert. Das macht die Ablehnung einfacher.

Schön ist auch: „Das allgemeine Grundbedürfnis, selbständig zu gehen, ist nicht so zu verstehen, dass die Krankenkasse einen Behinderten durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln in die Lage versetzen muss, Wegstrecken jeder Art und Länge zurückzulegen. Zu den maßgeblichen vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang 'an die frische Luft zu kommen' oder um die – üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden – Stellen erreichen zu können, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich der Wohnung liegen und dafür längere Strecken zurückzulegen sind.“

Eine Grundversorgung zum Basisausgleich der Gehbehinderung ist bei Ihnen durch den vorhandenen Rollstuhl sichergestellt.“

Dem ist also zu entnehmen: Der Rollstuhlfahrer darf nur an seinem Ort, in seinem unmittelbaren Nahbereich unterwegs sein. Woanders muss ein Rollstuhlfahrer eben nicht hin. Verwandtschaft besuchen? Nö! Mal etwas anderes sehen? Nö! Spontane Aktivitäten, weil das Wetter schön ist? Nö! Dinge, die für alle anderen ganz normal sind? Nö!

Im Antrag wurde angegeben, dass eben doch immer wieder längere Strecken zurückgelegt werden müssen. Die Universitätsklinik in Leipzig bittet mindestens einmal im Quartal zur Untersuchung, damit das notwendige Medikament verschrieben werden kann, das das Fortschreiten der Krankheit zumindest größtenteils aufhält. Das und andere Arztbesuche wurde in den Textbausteinen großzügig weggelassen. Auch stehen jede Woche Therapien an, was in den Textbausteinen ebenfalls keine Beachtung findet. Das scheint aus Sicht der Krankenkassen nicht wichtig zu sein – oder?

Schwurbler, weil ich es wusste

Erinnert ihr euch noch an die wunderbaren Pandemiejahre? Die Gesundheit, jedes einzelne Menschenleben, war plötzlich ganz wichtig. Lockdown, Testwahn, Maskenwahn, Impfwahn – Geld spielte keine Rolle. Milliarden und Abermilliarden waren da.
Oder hunderte Milliarden für Aufrüstung und Kriegsgerät, um Menschen zu töten – auch kein Problem. Sind das Grundbedürfnisse der Bürger? Hätte ein Antrag für eine Panzerhaubitze mehr Erfolg gehabt als der für eine Rollstuhlrampe und einen Autositz?

Doch was wurde ich angegangen, weil ich davor gewarnt hatte, sich die Wundermittel (manche bezeichnen diese als Impfung) spritzen zu lassen. Diese waren nicht ausgetestet und demzufolge waren Nebenwirkungen vorhersehbar. Und mir wurde entgegnet, dass der Staat bei Nebenwirkungen haftet. Nun, ich kannte schon vorher, wie diese Haftung aussieht. Nämlich genau so. Der Staat haftet nicht. Der Staat zeigt den Stinkefinger! Der Staat – in diesem Fall die Krankenkasse – sichert die Grundbedürfnisse. Ein Dach überm Kopf, Waschen, Essen, Kacken, Medienkonsum. Mehr braucht ein Mensch nicht.

Wenn man an einer hässlichen Krankheit leidet, dann bekommt man das medizinisch Notwendige. Also nicht das Beste, das Optimale – nein, nur das, was gerade so notwendig ist. Doch das wollte mir keiner von den Maßnahmenfreunden und Impfstoffvergötterern glauben. Da wird man schnell zum Schwurbler. Diejenigen, die es mittlerweile selbst erlebt haben, sehen das nun sicherlich anders.

Die Krankenkasse verweist darauf, beim Sozialamt Hilfen zu beantragen. Mit dieser Behörde hatten wir allerdings schon sehr viel „Spaß“. Dort bekommt man nicht nur einen, sondern gleich zwei Stinkefinger gezeigt. Klingt hart – ist aber leider Realität.

Wer wird solidarisch sein?

Erinnert ihr euch noch, wie wichtig es war, solidarisch zu sein – mit den Alten, den Behinderten? Ihr, die ihr das alles brav mitgemacht habt, ihr Politiker, die ihr euch überboten hattet mit Einschränkungen in Form von Eindämmungsmaßnahmen: Wie sieht es aus mit eurer Solidarität? Einfach nach unten scrollen – dort ist eine Bankverbindung angegeben, um ausgiebig solidarisch zu sein. Wir danken im Voraus.

Widerspruch einlegen? Ja! Erfolg? Sicherlich keiner!

Wir werden Widerspruch einlegen, doch die Erfolgsaussichten dürften gegen Null tendieren. Zum einen wird sich die Krankenkasse an die Rechtsprechung klammern, zum anderen wird sich das – wenn der Klageweg beschritten werden muss – viele Jahre hinziehen. Dem Staat ist das nämlich egal. Der Staat spielt gern auf Zeit.

In nachfolgendem Video wird für Interessierte gezeigt, wie das so aussieht. Der Titel „Arm trotz Arbeit“ ist absolut zutreffend. Es werden zwei Frauen mit derselben Erkrankung gezeigt. Die eine ist sogar Richterin – sie kennt sich aus – und trotzdem hatte sie keine Chance. Das war vor 11 Jahren. Daran hat sich nichts geändert.



Solidarisch sein - Jetzt!

Also, ihr Lieben, ihr tollen Politiker, die ihr auch immer gern etwas von sozial, Solidarität, Gemeinschaft usw. erzählt: Seid solidarisch – vorzugsweise vierstellig. Ach, und bitte beeilt euch – wegen der Knie und der Bandscheiben.

Die Textbausteine der Krankenkasse:

... wir haben Ihren Antrag erhalten. Die Kosten für dieses Hilfsmittel übernehmen wir nicht, weil:

Gemäß § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach einer von Bundesminister für Gesundheit erlassenen Rechtsverordnung ausgeschlossen sind.

Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln ist auch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewilligen und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R - ist ein Hilfsmittel erforderlich im Sinne der genannten Vorschriften, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden und elementare Körperpflege sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissen) umfasst.

Die Benutzung eines Kfz mildern zwar die Folgen der Behinderung übergreifend insbesondere bei gesellschaftlicher Teilhabe (z. B. Teilnahme an privaten und öffentlichen Veranstaltungen) und im Freizeitbereich (z. B. Theater, Kino, Sportveranstaltungen etc.). Das Führen eines Kfz ist aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Grundbedürfnis im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bei dem Verlust der Gehfähigkeit hat die gesetzliche Krankenversicherung nur für einen Basisausgleich zu sorgen. Das allgemeine Grundbedürfnis, selbständig zu gehen, ist nicht so zu verstehen, dass die Krankenkasse einen Behinderten durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln in die Lage versetzen muss, Wegstrecken jeder Art und Länge zurückzulegen. Zu den maßgeblichen vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen erreichen zu können, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich der Wohnung liegen, dafür längere Strecken zurückzulegen sind.

Eine Grundversorgung zum Basisausgleich der Gehbehinderung ist bei Ihnen durch den vorhandenen Rollstuhl sichergestellt.

Hilfen zur allgemeinen sozialen Eingliederung können je nach Ursache der Behinderung von den Trägern der Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung, ansonsten von den Trägern der Sozialhilfe, gewährt werden.

Wir bedauern, Ihrem Anliegen nicht entsprechen zu können. Wir sind jedoch bei unseren Entscheidungen an die gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit gebunden.

Wir können Ihren Antrag daher nicht bewilligen.

Bei Fragen zu diesem Schreiben rufen Sie uns bitte unter 03445 261460 an. Nennen Sie uns das Stichwort „Hilfsmittelberatung“ und Ihre Versichertennummer B 704 833 090. Wir beraten Sie auch gerne per Video unter www.dak.de/videoberatung.

Freundliche Grüße
Ihre DAK-Gesundheit


Verfasser: Michael Thurm  |  30.07.2025

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