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Sozialamt Burgenlandkreis forderte über 10.700 Euro von Jugendlicher mit schwerer BehinderungRechtswidriges Handeln gehört in der Kreisverwaltung des Burgenlandkreises unter der Aufsicht des Hauptverwaltungsbeamten, dem Landrat Götz Ulrich, zum Tagesgeschäft. Es ist wichtig, dass man als Betroffener nicht aufgibt und dagegen angeht. Den Gang vor Gericht sollte man auf keinen Fall scheuen. Ein Kind im Rollstuhl hat – so wurde es immer wieder auch vom Sozialamt Burgenlandkreis festgestellt – unbestritten Anspruch auf Eingliederungshilfe, um eine Integrationshilfe zu engagieren, damit der Schulbesuch in einer normalen Schule stattfinden kann. Die große Überschrift dabei heißt Inklusion und gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben und der Bildung. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie eine Integrationshilfe, also die Person, die das Kind in der Schule begleitet und unterstützt, finanziert werden kann. Zum einen gibt es das sogenannte persönliche Budget. Das Kind bzw. dessen Eltern bekommen Geld vom Sozialamt und können davon die Integrationshilfe im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einstellen und bezahlen (die üblichen Lohnnebenkosten usw. sind vom persönlichen Budget entsprechend abzuführen) oder man sicht sich selber einen Dienstleister, dessen Rechnungen man bezahlt. Dies soll sicherstellen, dass das Kind zusammen mit seinen Eltern selbst darüber entscheiden kann, wer die Integrationshilfe durchführen soll. Das soll das Recht auf Selbstbestimmung gewährleisten. Zum anderen gibt es die Fachleistung. Das heißt, dass das Sozialamt einen sogenannten Träger einsetzt, der wiederum die Integrationshilfe stellt. Der Einfluss darauf, welche Person die Integrationshilfe dann durchführen wird, geht gegen Null, weil der Träger dies auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit entscheidet. Es war das Jahr 2019. Wir hatten für den Schulbesuch unserer Tochter wieder das persönliche Budget beantragt. Das Sozialamt ließ sich wie üblich Zeit. Um das persönliche Budget bekommen zu können, soll laut Gesetz mit dem Sozialamt eine Zielvereinbarung ausgehandelt werden, damit man als Betroffener Einfluss auf die Ausgestaltung der Integrationshilfe und deren Ziele hat. Das war auch in diesem Jahr 2019 nicht der Fall – seit 2010 war das nie der Fall. Es gab keine Gespräche darüber, es wurde nichts ausgehandelt. Das Sozialamt hatte eine "Zielvereinbarung" aufgesetzt, zugeschickt und erklärt, dass diese so zu unterschreiben sei. Ansonsten gäbe es kein persönliches Budget. Da der Schulbeginn kurz bevorstand, blieb keine Zeit für Diskussionen. Denn ohne persönliches Budget kann auch keine Integrationshilfe finanziert werden. Als Alternative hat das Sozialamt immer erklärt, dass dann ein Träger eingesetzt wird. Ein klarer Fall von Nötigung, würde man sagen. Aber wen interessiert das schon bei den Sozialbehörden? Das Sozialamt hatte in der Zielvereinbarung einen Dienstleister festgelegt, der die Integrationshilfe stellen soll. Damit, so meine Argumentation, ist es keine Vereinbarung mehr im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, sondern ein Verwaltungsakt. Zusammen mit der Nötigung zur Unterschrift komme ich zum Ergebnis, dass diese "Zielvereinbarung" nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig ist. Wir wollten es freigestellt haben, wer die Integrationshilfe durchführen soll. Es kann ja durchaus sein, dass es mal einer Änderung bedarf. Ebenfalls wurde vom Sozialamt in der "Zielvereinbarung" festgelegt, dass Nachweise über die Bezahlung des Dienstleisters an das Sozialamt zu erbringen seien. Das persönliche Budget war ein monatlicher Festbetrag, der unabhängig von der Anzahl an Schultagen, Ferien, Feiertagen oder Krankheit jeden Monat die gleiche Höhe hatte. Der Dienstleister stellte diesen Betrag in Rechnung, die Rechnungen wurden beglichen. Der Dienstleister hatte extra eine Person für die Integrationshilfe angestellt. Nachweise darüber übermittelte ich allerdings nicht an das Sozialamt, da die Zielvereinbarung aus meiner Sicht nichtig war und folglich keine Pflicht zur Erbringung von Nachweisen bestand. Das Sozialamt sieht das selbstverständlich anders. Nun war es so, dass sich zahlreiche Krankheitstage ergaben und Anfang 2020 wurde der Pandemie-Wahn ausgerufen. Der Dienstleister konnte ab April keine Person zwecks Integrationshilfe stellen und irgendwie wurde das dem Sozialamt mitgeteilt. Sozial, wie das Sozialamt im Burgenlandkreis so ist, hatte das Sozialamt uns mitgeteilt, dass die Zahlung des persönlichen Budgets ab April 2020 eingestellt wird. Ich hatte dagegen Widerspruch eingelegt - ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Das persönliche Budget hätte also weiter ausgezahlt werden müssen. Das interessierte das Sozialamt selbstverständlich überhaupt nicht. Gesetzliche Grundlagen spielen in solchen Fällen keine Rolle. Mein Widerspruch gegen die Beendigung der Zahlung des persönlichen Budgets hatte das Sozialamt so interpretiert, dass ich gegen die Mitteilung Widerspruch eingelegt hätte. Doch dagegen könne man keinen Widerspruch einlegen, weil diese Mitteilung kein Verwaltungsakt ist. Ich hatte gegen die Einstellung der Zahlung Widerspruch eingelegt und dies auch mehrfach mitgeteilt. Die Einstellung der Zahlung wäre laut Sozialamt auch kein Verwaltungsakt gewesen. Die "sozialen" Mitarbeiter des Sozialamtes versuchten, uns für dumm zu verkaufen. Ich stellte beim Sozialgericht in Halle einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, damit das persönliche Budget weiter ausgezahlt wird. Denn wie sollen wir eine Integrationshilfe bezahlen, wenn wir dafür kein Geld vom Sozialamt erhalten? Selber finanzieren können wir das nicht. Dieses Verfahren zog sich hin. Mein Widerspruch gegen die Aussetzung der Zahlung wurde auch von der Sozialagentur zurückgewiesen. Und diese hatte sich ausgedacht, erst im Widerspruchsbescheid die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs auszuschließen. Geht so etwas? Bei der Gerichtsverhandlung nun schon beim Landessozialgericht erklärte der Richter, dass sich die Richter darüber uneinig sind. Aber er war relativ freudig und hatte etwas gefunden: "Ex tunc, ex nunc!" Da nun auch schon Juni war und das Schuljahr im Prinzip zu Ende, gab es keinen Cent Eingliederungshilfe. Die Klagen dagegen hatte auch das Landessozialgericht abgewiesen. Die Sozialgerichte sind der Auffassung, dass eine nachträgliche Auszahlung des persönlichen Budgets als "Sanktion" für die Sozialbehörden nicht möglich ist. Anders ausgedrückt: Die Sozialbehörden können nach Belieben Leistungen streichen, vollkommen ignorieren, dass ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat und kommen damit durch. Ich überlege immer, ob ich diese gleiche Argumentation auch anwenden kann, wenn es z. B. um die Zahlung eines Bußgeldes geht, oder Steuern oder so? Einfach erstmal nicht bezahlen und Jahre später genauso argumentieren wie die Sozialgerichte. Nachträglich so etwas bezahlen als Sanktion? Nö! Doch die Geschichte geht weiter. Es gab im Agricola-Gymnasium Hohenmölsen eine Zusammenkunft bezüglich unserer Tochter. Es trafen sich der Landesbehindertenbeauftragte, die Schulleitung, das Landesschulamt, die Sozialagentur, das Sozialamt und auch das Jugendamt, um über die Beschulung unserer Tochter zu beraten. Wir, die das zuallererst betrifft, waren selbstverständlich nicht dazu eingeladen worden. Wir wurden nicht einmal darüber informiert. Ich hatte nur durch Zufall davon erfahren. Es war ein Krampf, der sich über Monate hinzog, um überhaupt ein Gesprächsprotokoll von dieser Zusammenkunft zu bekommen. Schule, Sozialamt, Sozialagentur lehnten es ab, ein solches Protokoll herauszurücken. Das Gespräch sei vom Landesbehindertenbeauftragten einberufen worden. Ich musste den Landesdatenschutzbeauftragten hinzuziehen, damit der Landesbehindertenbeauftragte das Protokoll rausrückt. Außerdem war das aus meiner Sicht ein klarer Fall einer Datenschutzverletzung. Keiner der Teilnehmer der Runde hatte von uns die Freigabe bekommen, sich zusammenzusetzen und über unsere Tochter diesbezüglich auszutauschen. Der Landesdatenschutzbeauftragte erklärte, dass er den Landesbehindertenbeauftragten darüber beraten konnte, dass solche Datenschutzverletzungen zukünftig doch nicht mehr praktiziert werden sollten. Ich überlege auch hier, ob ich bei z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen genauso argumentieren kann und mich beim Polizisten dafür bedanke, dass er mich entsprechend "beraten" hat. Bußgeld bezahlen? Nö! Und schon gar nicht im Nachhinein als Sanktion, oder?! Die Rückforderung von über 10.700 EuroBei dieser Zusammenkunft hatte die Schulleitung das Sozialamt über die krankheitsbedingten Fehltage in Kenntnis gesetzt. Und sozial, wie man beim Sozialamt nun mal gegenüber Kindern mit Behinderung ist, hatte sich das Sozialamt ausgedacht, das persönliche Budget für jeden Fehltag zurückzufordern und kam auf eine Summe von über 10.700 Euro. Das Geld hatten wir nicht, denn wir hatten davon die Rechnungen des Dienstleisters bezahlt. Sicherlich hätte ich die Belege an das Sozialamt übermitteln können. Aber dazu bestand aus meiner Sicht keine Pflicht, da die Zielvereinbarung nichtig war.Ich hatte Widerspruch gegen den Bescheid des Sozialamts eingelegt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, um eben nicht diese Summe zahlen zu müssen. Dem Widerspruch wurde von der Sozialagentur nicht abgeholfen. Folglich reichte ich Klage beim Sozialgericht ein. Im Zuge des Klageverfahrens hob die Sozialagentur den Bescheid dann doch auf. Strike! Sieg! Tschacka! Denkste!Das Gericht schrieb uns an und teilte mit, dass, da die Sozialagentur den Bescheid aufgehoben hatte, nun kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Die Klage könne somit zurückgezogen werden. Ich hatte nicht sofort an das Gericht geantwortet. Aber das Sozialamt Burgenlandkreis hatte sich gemeldet und einen neuen Bescheid erlassen, in dem es exakt dieselbe Rückforderung von über 10.700 Euro verlangte. Der Text war auch ziemlich identisch. Der geneigte Leser dieser Zeilen wird sich wahrscheinlich nun fragen, ob die Jungs und Mädels beim Sozialamt noch durchblicken, stimmt's?Ich hatte das Gericht darüber informiert, dass es nun einen neuen Bescheid mit der Rückforderung gibt und mir gedacht, dass dieser neue Bescheid nun Teil der anhängigen Klage wird. Doch auch das Gericht war sich nicht wirklich sicher, ob denn dieser neue Bescheid in die bereits anhängige Klage einbezogen werden kann, sich also die Klage gegen diesen neuen Bescheid richtet. Um auf Nummer sicher zu gehen, hatte ich gegen den neuen Bescheid ebenfalls Widerspruch eingelegt, dem von der Sozialagentur nicht abgeholfen wurde. Also wurde eine weitere Klage gegen den neuen Bescheid eingereicht. In den Anträgen hatte ich formuliert, dass festzustellen ist, dass die Zielvereinbarung nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig ist und massive Verletzungen des Datenschutzes vorliegen. Wenn man solche Gerichtsverhandlungen selber führt, lernt man sehr viel. Man diskutiert meist auch mehr mit den Richtern und weniger mit den Vertretern der Sozialagentur. Diese sind oft sehr schlecht vorbereitet. Die müssen sich auch nicht so sehr vorbereiten, weil sie haben die Sozialgerichte in vielen Fällen auf ihrer Seite. Bei der mündlichen Erörterung zu diesem Fall vor dem Sozialgericht hatte ich das Thema Nötigung zur Unterschrift der Zielvereinbarung mehrfach angesprochen. Den Vertreter der Sozialagentur interessierte das nicht die Bohne. Er meinte, wir haben die Zielvereinbarung unterschrieben. Punkt! Die Richterin erklärte, dass die Rechtslage hinsichtlich der Rückforderung eigentlich ziemlich klar ist. Wenn es solche Leistungen gab und wenn die Kinder noch nicht volljährig waren, übernehmen sie nicht eventuelle "Schulden", die aus solchen Rückforderungen entstehen. Wenn denn Gesetze für die Sozialbehörden eine Rolle spielen würden, hätte dies das Zeichen an den Vertreter der Sozialagentur sein können, den Bescheid aufzuheben. Das hat er natürlich nicht gemacht. Die Gerichtsverhandlung am 18.11.2024Es folgte die Gerichtsverhandlung am 18.11.2024. Vertreten wurde die Sozialagentur durch zwei junge Damen. Ich schätze deren Alter so um die Ende 20. Diejenige, die vor Gericht argumentieren sollte, war wohl relativ neu und sollte ihre ersten Erfahrungen sammeln. Mitgebracht hatten sie eine weitere Dame, die im Zuschauerbereich Platz nahm.Der Fall wurde wieder erläutert. Ich verwies wieder auf das Thema der Abnötigung der Unterschrift zur Zielvereinbarung. Die Vertreterin der Sozialagentur erklärte, dass man das immer wieder so macht. Die Richterin teilte mit, dass dies eben genau dem widerspricht, was der Gesetzgeber will – nämlich das Recht auf Selbstbestimmung. Als Reaktion kam mehr oder weniger nur ein Schulterzucken. Das ist eben die Praxis bei den Sozialbehörden. Und wenn es nicht zu einer Zielvereinbarung kommt, dann wird ein Träger eingesetzt. Basta! Das Gericht hatte beim Dienstleister angefragt, ob denn dessen Rechnungen bezahlt wurden. Der Dienstleister hatte dies dem Gericht bestätigt. Aus meiner Sicht hätte das Sozialamt schon lange genau dies beim Dienstleister abfragen können. Dadurch hätte sich das gesamte Verfahren erledigt gehabt. Doch das taten die Mitarbeiter des Sozialamts nicht. Warum? Das bleibt wohl deren Geheimnis. Abgesehen davon hat unsere Tochter kein Einkommen und schon gar kein Vermögen. Eine Zahlung dieser 10.700 Euro hätte nie erfolgen können. Auch das war den Sozialbehörden mit Sicherheit bewusst, hat sie aber nicht interessiert. Ich gehe davon aus, dass sie auch eine Pfändung versucht hätten. Die sind zwar bei den Sozialbehörden angestellt, aber nicht sozial eingestellt. Möglicherweise ist Kaltherzigkeit ein wichtiges Kriterium, um einen Job bei den Sozialbehörden zu bekommen. Auch hinsichtlich der Rückforderung teilte die Richterin die Rechtslage mit. Auch hier blieben die Vertreterinnen der Sozialagentur hart. Sie hätten in dieser Verhandlung den Bescheid über die Rückforderung aufheben können. Doch das wollten sie nicht. Sehr sozial, wie die beiden jungen Damen gegenüber einer nun jungen Erwachsenen eingestellt sind, oder? Die beiden Damen der Sozialagentur beantragten, dass die Klage abzuweisen ist. Was ist mit der Rückforderung?Das Gericht hatte den Bescheid über die Rückforderung aufgehoben. Die geforderte Summe muss also nicht an das Sozialamt zurückgezahlt werden. Im Urteil heißt es, dass das Sozialamt hinsichtlich des persönlichen Budgets das Risiko trägt, dass "ausgezahlte Gelder tatsächlich nicht zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden". Eine Rückzahlung z. B. wegen krankheitsbedingter Fehltage sieht der Gesetzgeber beim persönlichen Budget nicht vor.Mir ging es auch bei dieser Verhandlung darum, aufgearbeitet zu bekommen, dass die Zielvereinbarung nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig war. Allerdings hat das Gericht diesen Punkt, wie in den Jahren zuvor, ausgeklammert. Über eine ganze Seite erklärt das Gericht im Urteil, dass dies als Feststellungsklage zu betrachten sei und subsidiär ist – also nachrangig. Gerichte sollen nicht mit Feststellungsklagen belastet werden. Wenn das Hauptziel die Aufhebung des Bescheides über die Rückforderung ist, dann muss über andere Dinge nicht entschieden werden. Wobei ich der Auffassung bin, dass derselbe Platz im Urteilstext sicherlich auch ausgereicht hätte, um genau darüber zu entscheiden. So wurde dies einmal mehr nicht verbindlich geklärt und die Sozialbehörden können weiterhin eine solche Willkür walten lassen. Ein anderer Punkt war, dass sich die Sozialbehörden nach wie vor weigern, eine vollständige Kopie der Akten zu übermitteln. Es gibt da auch dieses Informationsfreiheitsgesetz. Aber auch das geht das Gericht irgendwie nichts an. Wenn das Sozialamt und die Sozialagentur das nicht machen, tja, mei, dann machen die das eben nicht. Ein weiterer Punkt war die Datenschutzverletzung. Dies wurde vom Verfahren abgetrennt. Hierzu ist nun ein neues Klageverfahren anhängig. Mal sehen, was da kommt. Was lernen wir daraus?Gesetze und wie es Betroffenen geht, interessieren die Sozialbehörden einfach nicht. Man sollte eigentlich davon ausgehen können, dass dem Sozialamt und auch der Sozialagentur diese Rechtsgrundlagen klar sein müssten. Entweder die Mitarbeiter sind unwissend bzw. inkompetent, oder – wovon ich ausgehe – sie handeln vorsätzlich rechtswidrig, was auch von einem Landrat Götz Ulrich immer wieder geduldet, oder sogar gefordert wird. Dieses rechtswidrige Handeln hat meiner Meinung nach immer das Ziel, Betroffene zu zwingen, zu nötigen, sich zu fügen. Wer nicht spurt, den will man am ausgestreckten Arm verhungern lassen. Betroffenen, Menschen und Kindern mit Behinderung und deren Angehörigen soll das Leben zusätzlich zu den Einschränkungen und Nachteilen, die eine solche Behinderung mit sich bringt, schwer gemacht werden. Das Recht auf Selbstbestimmung soll de facto immer wieder ausgehebelt werden. Und das deckt sich allgemein mit der bevormundenden Art, die viele Politiker an den Tag legen.Du hast das Recht, frei über die Dinge, die dich betreffen, so zu entscheiden, wie die anderen (Behörden usw.) das wollen. Oder du wirst gezwungen!Ich hoffe, ich kann mit diesen Zeilen aus unserem Leben etwas Mut machen, sich nicht unterkriegen lassen, sich der Willkür, des Rechtsbruchs entgegen zu stellen. Auf jeden Fall sollte man dies Sich-Entgegenstellen sportlich sehen. Man lernt viele Tricks und Kniffe, die einem durchaus an anderen Stellen im Leben helfen können. Ja, auch auf einen Landrat muss man nicht viel geben. Ja, man kann vor Gericht durchaus unterliegen. Wenn man gegen den "Staat" klagt, ist das sogar sehr wahrscheinlich. Wer nicht kämpft, hat aber schon verloren. Man tankt dabei in jedem Fall ganz viel Selbstvertrauen und lässt sich im weiteren Leben immer weniger die Butter vom Brot nehmen. Das macht es den Verwaltungen aber auch der Politik immer schwerer, deren Willen durchzusetzen. Je mehr Menschen solche oder andere Erfahrungen selber machen oder davon erfahren, um so mehr schwinden die Prozente jener Politiker, die nichts im Sinne der Bürger, der Menschen, der Wähler, des Souveräns tun, damit die Verwaltungen solche Handlungen wie in diesem Fall einstellen. Verfasser: Michael Thurm | 20.12.2024 |
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