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Abzocke durch das Rechts- und Ordnungsamt Burgenlandkreis? - Wie Demonstrieren gegen die Regierung bestraft werden soll


528,50 Euro versuchte das Rechts- und Ordnungsamt Burgenlandkreis von Steffen Hirschfeld einzutreiben, weil er sich an den deutschlandweiten Protesten der Landwirte beteiligt hatte.



Unternehmer Steffen Hirschfeld ist schon länger auf der Straße, um gegen die Politik der Regierung zu demonstrieren. Mit seinem Unimog ist er immer wieder unterwegs. So auch am 8. Januar 2024, als die Landwirte ihr in Berlin gegebenes Versprechen einlösten und wieder gekommen waren, um in ganz Deutschland zu protestieren.

Dafür, dass er seinen Protest an besagten 8. Januar 2024 auf der A9 im Bereich Lützen / Dehlitz zum Ausdruck brachte und der Verkehr auch zum Stillstand kam, fing er sich eine Anzeige wegen „Gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr“ ein. Ihm wurde per Schreiben vom 17. Januar 2024 von der Polizei Sachsen-Anhalt zu diesem Sachverhalt ein Anhörungsbogen zugeschickt. In diesem kreuzte Steffen Hirschfeld an, dass er von seinem Recht Gebrauch macht, die Aussage zu verweigern. Er ergänzte: „Ich behalte mir eine Einlassung vor, nach Akteneinsicht durch meinen Rechtsanwalt.“

Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 teilte ihm die Staatsanwaltschaft Halle, Zweigstelle Naumburg mit, dass diese vorbehaltlich der Zustimmung von ihm gemäß §153a Abs. 1 Strafprozessordnung von der Erhebung einer öffentlichen Klage absehen und das Verfahren einstellen werde, wenn er die Auflage erfüllen würde, 150 Euro bis zum 4. März 2024 an die Landeskasse zu überweisen. Dies tat Steffen Hirschfeld umgehend. Damit war das Verfahren erledigt. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 2. Mai 2024 von der Staatsanwaltschaft noch einmal so mitgeteilt.

Das Rechts- und Ordnungsamt Burgenlandkreis tritt in Aktion


Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 forderte das Rechts- und Ordnungsamt Burgenlandkreis erneut zur Anhörung auf.

Zitat: „Durch die Polizeiinspektion Halle (Zentraler Verkehrs- und Autobahndienst) wurden Sie mit ihrem Unimog am 08.01.2024 in der Zeit von 06.49 Uhr bis 08.42 auf der BAB 9, km 142, an der Überfahrt zur BAB 38 festgestellt. Sie beteiligten sich an diesem Tag an den bundesweit stattfindenden Bauernprotesten, indem Sie sich dazu entschlossen haben, die Autobahn an dieser Stelle zu blockieren.
Eine Versammlung war hierfür allerdings gegenüber der Versammlungsbehörde nicht angezeigt. Aufgrund dieser Blockade, an deren Spitze Sie mit ihrem Fahrzeug standen, bildete sich ein Stau, welcher unter anderem durch das Risiko des Auffahrens auf das Stauende eine erhebliche Gefahrenquelle darstellte. Im Gegensatz zu den anderen Beteiligten entfernten Sie sich trotz Aufforderung durch die Polizei und Hinweise auf die Gefahren nicht von der Örtlichkeit. Auch die Androhung der zwangsweisen Entfernung ihres Fahrzeuges führte zu keiner Einsicht. Daraufhin wurde ein Abschleppdienst angefordert. Erst um 08.42 Uhr entfernten Sie sich von der Örtlichkeit, ohne dass der Abschleppdienst tätig werden musste.
Ordnungswidrig handelt, wer
nach §28 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG LSA eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder Aufzug ohne die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Anmeldung durchführt.
Verletzte Vorschrift(en)
§ 12 Abs. 1 i. V. m. 28 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG LSA)
Beweismittel: Bericht der Polizeiinspektion Halle vom 09.01.2024
Zeugen: Zeuge


Anmerkung meinerseits:
Dem Rechts- und Ordnungsamt scheint entfallen zu sein, dass Spontandemonstrationen nicht 48 Stunden vorher angemeldet werden müssen. Es wird zwar §12 Abs. 1 Satz 1 VersammlG LSA genannt. Doch schon im nächsten Satz dieses Paragraphen heißt es: Dies gilt nicht für Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich und ohne Veranstalter bilden (Spontanversammlungen), und für Versammlungen, bei denen der mit der Versammlung verfolgte Zweck bei Einhaltung der Anmeldefrist nicht erreicht werden kann (Eilversammlungen).

Es ist wieder einmal spannend zu sehen, wie es dem Rechts- und Ordnungsamt entweder an der Kompetenz mangelt, die vollständigen Gesetze zu lesen, oder dass hier vorsätzlich jene Passagen ignoriert werden, die genau für auch solche spontanen Versammlungen gelten. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz verweisen. Darin heißt es in Absatz 2: Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

Spannend finde ich ebenfalls „Zeugen: Zeuge“. Wer sind diese Zeugen? Gehört es zum Untersuchungsgrundsatz nicht dazu, Zeugen klar zu benennen? Oder wurde einfach etwas hingeschludert?

Wissen ist Macht!


Steffen Hirschfeld antworte auf die Anhörung des Burgenlandkreises mit seinem Schreiben vom 4. März 2024 wie folgt: Jetzt werden aktuell 2 Verfahren geführt – Straf- und OWi-Verfahren -, wobei man für die gleiche Tat nur einmal bestraft werden kann.
Wenn die Versammlung durch die Behörde oder Polizei aufgelöst wurde und die Demonstrierenden stehenbleiben, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit und riskieren eine Geldbuße.

Laut § 84 OWiG gilt der Grundsatz „ne bis in idem“ nämlich auch für das Ordnungswidrigkeitsverfahren. § 84 Abs. 1 OWiG verbietet eine erneute Sanktionierung einer Ordnungswidrigkeit, wenn es bereits zu einer strafrechtlichen Sanktionierung gekommen ist. Eine Sperre bildet auch die Einstellung nach § 153 Abs. 2 oder 153 a StPO (BGH, NJW 2004,375).

Hier handelt es sich um einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang und die Handlungen selbst innerlich so verknüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BVerfGE 45,434; BGH bei Tepperwien, DAR 2009,251).

Durch die zuständige Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren gem. § 153 a Abs 1 Strafprozessordnung unter Aktenzeichen, 1706-090071-2 618 Js 201991/24, eingestellt.
Aus den v.g. Gründen ist Ihre Anhörung zur Ahndung von OWi, nicht gesetzteskonform, bzw. würde einen Rechtsbruch darstellen.


Bestrafe einen, erziehe hunderte!


Steffen Hirschfeld wurde per 20. März 2024 ein Bußgeldbescheid vom Rechts- und Ordnungsamt Burgendlandkreis zugestellt. Der Vorwurf blieb der selbe. Als Beweismittel wurde das Schreiben von Steffen Hirschfeld vom 4. März 2024 mit angeführt. Das Bußgeld wurde auf 500 Euro, zuzüglich 25 Euro Gebühr und weiteren 3,50 Euro für Auslagen festgesetzt. Unterzeichner war der hier schon mehrfach genannte Mitarbeiter des Rechts- und Ordnungsamtes, Herr Runkewitz.

Die Staatsanwaltschaft hatte sich mit 150 Euro begnügt. Der Burgenlandkreis wollte mehr als das dreifache kassieren.

Mit Schreiben vom 27. März 2024 legte Steffen Hirschfeld Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er verwies noch einmal darauf, dass das Verfahren mit der Zahlung der 150 Euro an die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde und er nicht zweimal für die gleiche Tat bestraft, bzw. mit einem Bußgeld beauflagt werden kann.

Das Rechts- und Ordnungsamt teilte mit Schreiben vom 23. März 2024 mit, dass der Vorgang geprüft worden sei und deswegen am Bußgeldbescheid festgehalten werde. Das Verfahren wird über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht übersandt.

Das Scheitern des Versuches der Abzocke


Das Amtsgericht fasste am 15. Mai 2024 den Beschluss, dass das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. §46 Abs. Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) auf Kosten der Staatskasse eingestellt wird, da Strafklageverbrauch eingetreten ist.

Als Begründung wurde angegeben: Ein Strafverfahren mit demselben Sachverhalt wurde nach § 153a StPO endgültig eingestellt. Es liegt eine sanktionsbewerte Sachentscheidung vor, die einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit entgegensteht, § 21 Absatz 2 OWiG.
Es liegt somit ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 206a StPO in Verbindung mit § 46 Absatz 1 OwiG vor.


Das Gericht ist demnach vollkommen der Rechtsauffassung von Steffen Hirschfeld gefolgt.

Es ist so gewollt?


Der geneigte Leser wird sich nun eventuell fragen, warum dies den Mitarbeitern des Rechts- und Ordnungsamtes nicht selber in den Sinn gekommen ist und daraufhin auf die Ausstellung des Bußgeldbescheides verzichtet worden war, bzw. warum die Prüfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nicht dazu geführt hatte, das Verfahren einzustellen.

Man kann auch Fragen: Warum machen die das?

Die Antwort könnte sein: Weil sie es können! Weil es für die Mitarbeiter des Rechts- und Ordnungsamtes keinerlei Konsequenzen hat!

Sie versuchen es eben einfach. Bei manchen, die Angst vor der Staatsanwaltschaft oder einem Gerichtsverfahren haben, kommt das Rechts- und Ordnungsamt wahrscheinlich oft genug mit rechtswidrigen Bußgeldbescheiden durch. Offensichtlich gibt es niemand in der Hierarchie oben drüber, der sich anschaut, was denn so die Mitarbeiter dieser Behörde den ganzen Tag machen. Das wäre die Aufgabe des Hauptverwaltungsbeamten, sprich: des Landrates Götz Ulrich. Er hat auch die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechts- und Ordnungsamt mit kompetenten Mitarbeitern besetzt ist, die sich mit Recht und Gesetz auskennen. Oder ist das womöglich so gewollt?

Du sollst nicht gegen die Regierung demonstrieren!


Es hat den Eindruck, dass immer wieder jene bestraft werden sollen, die ihren regierungskritischen Protest auf die Straße bringen. Um dieses Bestrafen durchzuziehen oder zumindest zu versuchen, hat man scheinbar ein, zwei gute Männer genau dort im Rechts- und Ordnungsamt positioniert. Zum einen Herrn Runkewitz, zum anderen aber auch den Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes, Herrn Hoeckstra, der offenbar ebenfalls kein Problem damit hat, wie die Behörde agiert. Wenn Straftatbestände durch Mitarbeiter der Verwaltung erfüllt werden, will das Rechts- und Ordnungsamt davon nichts wissen.

Steuergeldverschwendung


Bedacht werden muss bei solchen Verfahren immer auch, dass das Tätigwerden der Behördenmitarbeiter, der Staatsanwaltschaft und auch des Gerichts Geld kostet – Steuergeld kostet. Wenn es wieder einmal heißt, dass im Haushalt des Landkreises für irgend etwas kein Geld vorhanden ist, könnte man ja mal schauen, wo Lohnkosten eingespart werden können bei Mitarbeitern, die ihre Arbeitszeit für Verfahren verschwenden, die, wenn sie die Kompetenz hätten, dies zu erkennen, von vornherein aussichtslos und auch rechtswidrig sind.

Ich treffe selbstverständlich keine Personalentscheidungen. Wenn Landrat und Kreisverwaltung im Sinne der Bürger, der Demokratie handeln wollen würden, wären meiner Meinung nach beim Rechts- und Ordnungsamt dringend Personalentscheidungen notwendig. Je länger diese ausbleiben, um so mehr verfestigt sich der Eindruck, dass das Handeln des Rechts- und Ordnungsamtes genau so gewollt ist.

Verfasser: Michael Thurm  |  vor dem 01.07.2024

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