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Rechtsfreier Raum BurgenlandkreisWie ist es zu werten, wenn der Landrat bei Demonstrationen gegen rechts, gegen die AfD dabei ist und vor schlimmen Zuständen wanrt, die eintreten könnten, wenn denn eine AfD in Regierungsverantwortung ist, in der seiner Verantwortung unterstehenden Kreisverwaltung aber bereits solche Zustände etabliert sind? Die Art und Weise, wie das Rechts- und Ordnungsamt des Burgenlandkreises mit den Veranstaltern von regierungskritischen Demos umgeht, lässt sehr zu denken. Ich habe mir von den Zeitzern noch ein paar zusätzliche Informationen geben und erklären lassen, wie einige Kooperationsgespräche abliefen. Zum Ende des vergangenen Jahres war die Anzahl an Demo-Teilnehmern in Zeitz sehr überschaubar. Wie Arnd Eiert auch in seinem Interview mitteilte, ging die Anzahl der Teilnehmer auch mal auf 12 zurück. Zuweilen wurden solche Demos gar nicht mehr angemeldet. Insofern die Polizei vor Ort war, forderte diese, dass die Demonstranten für ihren Spaziergang bzw. Umzug die Fußwege benutzen sollten. Irgendwelche sonstigen Auflagen gab es nicht. Wenn keine Polizei erschien, gab es nicht einmal diese Auflage. Demonstrationen vollkommen ohne Auflagen sind also möglich. Dies änderte sich, als die Anzahl der Demo-Teilnehmer zunahm. Das Rechts- und Ordnungsamt bat zu Kooperationsgesprächen. Dort taten sich aus meiner Sicht rechtlich gesehen Abgründe auf. Wie Arnd Eiert mitteilte, war es eine explizite Forderung von Herrn Runkewitz vom Rechts- und Ordnungsamt, dass die Veranstalter zwingend Ordner organisieren müssen. Arnd Eiert stellte die Frage, was passiert, wenn keine eigenen Ordner gestellt werden. Die Antwort von Herrn Runkewitz war, dass in diesem Fall die Demonstration verboten werden würde bzw. nicht stattfinden dürfte. Ein Blick in das Versammlungsgesetz (https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-VersammlGST2009rahmen/part/X), was den Mitarbeitern des Rechts- und Ordnungsamtes grundsätzlich bekannt sein müsste, zeigt aber auf, dass ein Veranstalter sich eigener Ordner bedienen KANN. Eine Verpflichtung, eigene Ordner stellen zu müssen, findet sich an keiner Stelle. Die Forderung, eigene Ordner zu stellen, ist demzufolge rechtswidrig. Die Androhung, dass die Demonstration nicht stattfinden könnte bzw. verboten werden würde, wenn keine eigenen Ordner gestellt werden, erfüllt aus meiner Sicht den Straftatbestand der Nötigung (https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html). Schon der Versuch ist strafbar. In § 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches heißt es: „In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.“ Ich sehe dies in diesem Fall durchaus als gegeben. Was ist Nötigung?Im Straßenverkehr liegt Nötigung bereits vor, wenn sich ein anderer Autofahrer im fließenden Verkehr vor einem drängelt und man genötigt ist zu bremsen, um eine Kollision zu verhindern. Die Schwelle, ab wann von Nötigung gesprochen werden kann, ist also sehr niedrig.Das Durchführen einer Demonstration ist ein im Artikel 8 des Grundgesetzes festgeschriebenes Grundrecht. Die Hürden für ein Verbot sind dementsprechend hoch. Die Durchführung einer Demonstration von etwas abhängig zu machen, für das es keine Rechtsgrundlage gibt, ist absolut inakzeptabel. Ein Mitarbeiter des Rechts- und Ordnungsamtes sollte wissen, dass solche Forderungen mit Recht und Gesetz nicht vereinbar sind und gar nicht erst gestellt werden dürfen. Wenn seitens des Rechts- und Ordnungsamtes nicht erklärt wird, dass dieser Mitarbeiter, der sich um die Durchführung von im Grundgesetz festgelegten Grundrechten kümmern soll, inkompetent ist, kann davon ausgegangen werden, dass dieses rechtswidrige Handeln zweifelsfrei vorsätzlich erfolgt und der Mitarbeiter wusste, dass er sich des Straftatbestandes der Nötigung bewusst schuldig macht. Dennoch hatte er offensichtlich keinerlei Skrupel. Nach den Ereignissen am 11. März 2024 folgten erneut Gespräche mit dem Rechts- und Ordnungsamt, bei denen besagter Mitarbeiter Runkewitz nichts mehr davon wissen wollte, dass er einigen Korso-Teilnehmern ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro wegen angeblich zu lautem Hupen auferlegen wollte. Bei diesem Gespräch war auch der Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes, Herr Hoeckstra, dabei. Er nahm den Mitarbeiter Runkewitz in Schutz, versuchte die Wogen zu glätten und abzuwenden, dass die Demoveranstalter Dienstaufsichtsbeschwerden einlegen und Anzeige erstatten. Ich sehe hier den Straftatbestand der Strafvereitelung (https://dejure.org/gesetze/StGB/258.html) gegeben. Auch hier ist bereits der Versuch strafbar. Ich gehe davon aus, dass Herrn Hoeckstra die Konsequenzen bekannt sind, die Herr Runkewitz tragen müsste, wenn man sich beim Rechts- und Ordnungsamt tatsächlich um die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben kümmern würde. Dabei könnte sich Herr Hoeckstra auf § 258 Absatz 5 StGB berufen. Dort heißt es: „Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder teilweise vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.“ Allerdings sind Herrn Hoeckstra sicherlich die Auflagen und die Nötigungen gegen die Demonstrationsveranstalter bekannt. Als Leiter der Behörde dürfte ihn demzufolge der Punkt Nötigung in gleicher Weise treffen. Soweit bekannt ist, stehen die Auflagen hinsichtlich des Stellens von Ordnern schon seit Jahren in den Auflagenbescheiden. Man kann also davon ausgehen, dass dies in jedem Fall auch eine Forderung des Leiters des Rechts- und Ordnungsamtes ist. Beim Kooperationsgespräch wurde ebenfalls gefragt, was passiert, wenn Demo-Teilnehmer Widerspruch gegen den Auflagenbescheid einlegen. Dieser Widerspruch würde sofort die aufschiebende Wirkung bedeuten (siehe Paragraph 80 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO - https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html) - der Auflagenbescheid gilt ab diesem Zeitpunkt erst einmal nicht und muss folglich nicht eingehalten werden. Hierzu kam die Antwort von Herrn Hoeckstra, dass die Demo-Teilnehmer keinen Widerspruch gegen den Auflagenbescheid einlegen könnten. Der Auflagenbescheid richtet sich auch an die Teilnehmer und schreibt diesen unter anderem vor, welche Symbole nicht gezeigt werden dürfen und wie Plakate und Transparente beschaffen sein müssen. Es ist demnach ein Verwaltungsakt, und laut Verwaltungsgerichtsordnung (unter anderem Paragraph 42 und Paragraph 70) hat jeder, der von einem Verwaltungsakt betroffen (beschwert) ist, das Recht dagegen Widerspruch und gegebenenfalls andere rechtliche Schritte einzulegen. Wenn nach Auffassung von Herrn Hoeckstra die Demo-Teilnehmer keinen Widerspruch einlegen können sollen, erklärt er damit, dass die Auflagen im Bescheid für die Demo-Teilnehmer von vornherein keine Gültigkeit haben. Nur warum sollen diese Auflagen den Demo-Teilnehmern vom Versammlungsleiter verkündet werden, wenn das die Demo-Teilnehmer gar nichts angeht? Das würde folglich keinen Sinn machen. Meiner Meinung nach ist die Forderung des Rechts- und Ordnungsamtes, dass die Versammlungsleiter die Auflagen verlesen sollen, ein Versuch der Demütigung der Organisatoren, weil sie dadurch öffentlich machen sollen, dass sie sich denen unterwerfen, gegen die sie demonstrieren. Es kann davon ausgegangen werden, dass Herr Hoeckstra vom Rechts- und Ordnungsamt die Demo-Teilnehmer in ihren Rechten schlicht und einfach beschränken will. Er will vorsätzlich den Demo-Teilnehmern ihr Recht, Widerspruch einzulegen, verwehren. Herr Hoeckstra erklärte gegenüber Arnd Eiert, dass der Leiter der Demo, der diese angemeldet hat und diesen Auflagenbescheid erhalten hat, die einzige Person sei, die gegen die im Bescheid enthaltenen Auflagen zu einem Widerspruch berechtigt ist. Damit erklärt Herr Hoeckstra, dass der Bescheid wirklich nur für den Versammlungsleiter bestimmt ist. Die Demo-Teilnehmer gingen folglich die Auflagen nichts an, sie müssten diese nicht einhalten. Die Verkündigung der Auflagen müsste meiner Auffassung nach außerdem von der Behörde selbst durchgeführt werden. Dies auf die Versammlungsleitung abzuwälzen, dürfte ebenfalls rechtswidrig sein, da die Versammlungsleitung nicht Teil der Behörde ist. Des Weiteren erklärte Herr Hoeckstra gegenüber Arnd Eiert unmissverständlich, dass der Versammlungsleiter persönlich für die Einhaltung der Auflagen verantwortlich sei und durchzusetzen habe, dass sie eingehalten werden. Anderenfalls drohe dem Versammlungsleiter ein hohes Bußgeld. Dadurch widerspricht der Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes seiner vorherigen Darstellung und erklärt den Versammlungsleiter de facto zum „Hilfs-Polizisten“. Der Versammlungsleiter müsste jeden Demo-Teilnehmer unter anderem auf das Tragen verbotener Symbole gemäß Auflagenbescheid kontrollieren und die Beschaffenheit der Plakate und Transparente überprüfen. Herr Hoeckstra will andererseits den Versammlungsleiter für alles in Haftung nehmen, was durch einzelne Demo-Teilnehmer an Ordnungswidrigkeiten verursacht werden könnte. Es fehlt auch hierfür die Rechtsgrundlage, zumal die Auflagen für die Demo-Teilnehmer gar nicht gelten sollen. Aus meiner Sicht ist auch das ein klarer Fall des Versuchs der Einschüchterung (Bedrohung im Sinne des Paragraph 241 StGB - (https://dejure.org/gesetze/StGB/241.html) und abermals Nötigung. Es ist zweifelsfrei der Versuch und das Ziel erkennbar, jene, die Demonstrationen gegen die Regierung durchführen wollen, auf absolut inakzeptable Weise einzuschüchtern, damit eben keine Demonstrationen durchgeführt werden. Das Rechts- und Ordnungsamt handelt meiner Meinung nach ganz klar nach der Devise "Wo kein Kläger, da kein Richter!", in der Hoffnung, dass die Organisatoren diese rechtswidrigen Auflagen schlucken und sich einschüchtern lassen. Dass die Mitarbeiter des Rechts- und Ordnungsamtes dabei Straftatbestände erfüllen, nehmen sie offensichtlich in Kauf. Die Aufsichtspflicht über die Kreisverwaltung, zu der auch das Rechts- und Ordnungsamt zählt, hat der Hauptverwaltungsbeamte des Landkreises. Das ist der Landrat Götz Ulrich. Er wäre gefordert, dafür zu sorgen, dass solches rechtswidriges Handeln gar nicht erst an den Tag gelegt wird und – sofern er sich nicht selbst auf §258 Absatz 5 StGB berufen würde, also an den Vorgängen beteiligt ist – dafür zu sorgen, dass jene Mitarbeiter, die sich nicht nur wiederholt der Nötigung und ähnlicher Vergehen schuldig gemacht haben, den Strafverfolgungsbehörden zugeführt werden. Über die Höhe des Strafmaßes hätte selbstverständlich ein Gericht zu entscheiden. Wenn aber auch der Landrat dies nicht tut, wäre es eigentlich an der Staatsanwaltschaft, die entsprechenden Ermittlungen aufzunehmen und die Straftäter anzuklagen. Doch warum ist auch das bisher nicht passiert? Spätestens seit der Ausrufung der Pandemie sollte jedem klar sein, dass in diesem besten Deutschland, das es jemals gegeben hat, ein ständiges Messen mit zweierlei Maß erfolgt. Regierungskritiker werden drangsaliert, während jene, die auf der Seite der Regierung stehen, sich Dinge erlauben dürfen, die mit Recht und Gesetz nicht vereinbar sind. Mittlerweile dürfte auch jedem bekannt sein, dass die Staatsanwaltschaften durch die Justizministerien weisungsgebunden sind. Das bedeutet, dass die Justizministerien Vorgaben machen können, wo und in welchem Umfang Staatsanwaltschaften ermitteln sollen und wo eben nicht. In § 160 der Strafprozessordnung und den nachfolgenden Paragraphen (https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__160.html) ist die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung definiert. Es ist milde ausgedrückt, ebenfalls verwunderlich, dass die Polizei, die bei den Demos vor Ort ist, ebenfalls die zweifelsfrei rechtswidrigen Auflagen nicht beanstandet und einschreitet. Das lässt aus meiner Sicht nur eine Erklärung zu: Es ist so gewollt! Und dann gibt es den Landrat Ulrich, der sich am 25. März 2024 auf einer Demonstration gegen rechts, gegen die AfD und für Demokratie mit vielen anderen Politikern zeigte. Darunter waren der Präsident des Deutschen Landkreistages, Reinhard Sager, Sachsen-Anhalts Innenministerin Tamara Zieschang, Thüringens Innenminister Georg Maier (SPD), das Mitglied des Landtages von Sachsen-Anhalt, Rüdiger Erben, und viele weitere. Siehe https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/halle/burgenland/demo-gegen-afd-bad-bibra-100.html Alle dort versammelten waren sich demnach einig, dass „für Demokratie jeden Tag neu gestritten werden“ muss. Sachsen-Anhalts Innenministerin Tamara Zieschang (CDU) sagte laut MDR SACHSEN-ANHALT auf dieser Demo: "Wenn Kommunalpolitiker angefeindet werden, wenn es Einschüchterungsversuche gibt, dann ist es wichtig, dass die Wählerinnen und Wähler zu unseren Kommunalpolitikern stehen." Doch wie steht es um die Einschüchterungsversuche der Mitarbeiter des Rechts- und Ordnungsamtes im Burgenlandkreis gegenüber jenen, die jeden Tag ebenfalls für die Demokratie streiten – nur eben regierungskritisch? Wie steht es um die Demokratie, wenn zweifelsfrei solches rechtswidriges Handeln geduldet oder sogar gefordert wird? Wie sind die Auftritte der Politiker zu werten, die sich angeblich für die Demokratie stark machen, während die ihnen unterstehenden Verwaltungen ganz klar versuchen, nicht nur das demokratische Grundrecht der Demonstration einzuschränken? Darüber darf sich jeder seine eigenen Gedanken machen. Aus meiner Sicht erklären besagte Mitarbeiter der Verwaltung, Staatsanwaltschaft und auch oben genannte Politiker den Burgenlandkreis de facto zum rechtsfreien Raum. Denn für eben jene Mitarbeiter gelten Gesetze offensichtlich nicht. Es werden Demos gegen rechts veranstaltet, bei denen solche Politiker teilnehmen, weil sie vor schlimmen, anti-demokratischen Zuständen warnen wollen, die eintreten könnten, wenn denn eine AfD in Regierungsverantwortung kommen könnte. Dabei sind diese Zustände bereits überall etabliert – von eben jenen, die vor solchen Zuständen warnen. Insofern es ein Statement vom Landkreis, der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Institution geben wird, würde ich dies hier anfügen. Verfasser: Michael Thurm | vor dem 01.07.2024 |
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