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Unfassbare Zustände vor dem Amtsgericht - Ärztin wegen wissenschaftlich korrekter Arbeit verurteilt


Was passiert, wenn das Gesetz die Realität auf den Kopf stellt? Eine Ärztin in Deutschland wird verurteilt, weil sie wissenschaftlich korrektes Wissen anwendete.



Stellen wir uns einmal vor, der folgende (rein hypothetische) Fall habe sich in einem unbekannten Land vor gar nicht allzu langer Zeit zugetragen:

Das Parlament des Landes X verabschiedet ein „Gesetz über Eigenschaften und Funktionsweise des menschlichen Körpers“. § 22a Abs. 2 dieses Gesetzes lautet wie folgt:

„Die Farbe des menschlichen Blutes ist grün.“

Patient P erscheint eines Tages in der Praxis der Ärztin A und bittet um eine Bescheinigung, dass sein Blut rot ist. A entnimmt Blut aus der Fingerkuppe und überzeugt sich mit ihren eigenen Augen davon, dass das Blut des P wirklich rot ist. Sie stellt daraufhin das gewünschte Attest aus.

Das Attest gerät in der Folgezeit in die Hände der Staatsanwaltschaft, die sofort wegen Ausstellung eines unrichtigen ärztlichen Zeugnisses ermittelt. Es kommt zur Anklage gegen die Ärztin A. Die Verteidigung der A beantragt die Vernehmung des P zum Beweis der Tatsache, dass dessen Blut tatsächlich rot ist. P hat A zuvor von ihrer Schweigepflicht entbunden und seine Bereitschaft erklärt, vor Gericht zu erscheinen, auszusagen und sich im Beisein von Richter und Staatsanwalt Blut entnehmen zu lassen, auf dass sich alle von der roten Farbe seines Blutes überzeugen können.

Das Gericht lehnt den Beweisantrag ab und verurteilt A wegen Ausstellung eines unrichtigen ärztlichen Zeugnisses. In der Urteilsbegründung heißt es, das Gericht habe dem Beweisantrag der Verteidigung nicht nachzugehen brauchen, da die unter Beweis gestellte Tatsache zugunsten der Angeklagten (A) als wahr unterstellt werden könne. Dem Gericht sei durchaus bekannt, dass das menschliche Blut rot sei. Trotzdem sei das von A zugunsten P ausgestellte ärztliche Zeugnis unrichtig. Denn der Gesetzgeber habe nun einmal verordnet, dass das menschliche Blut grün sei. Dem Leser des Attests werde daher der unrichtige Eindruck vermittelt, dass es für dieses Attest eine gesetzliche Grundlage gebe.

Jeder, der diesen Text bis hierhin gelesen hat, wird sich denken: Was für ein absurder Blödsinn!

Aber nein – genau so ein Fall ist am 22.5.2025 tatsächlich passiert. In Deutschland. Vor dem Amtsgericht Schweinfurt (als Aktenzeichen wurde mir übermittelt: 1 Js 8016/22). Was um Himmels willen war da passiert? Ein glaubhafter Prozessbericht, der hier abrufbar ist,

t.me/infokanalimpfungen

schildert den Fall wie folgt:

Die angeklagte Ärztin hatte in insgesamt 294 Fällen ihren Patienten Nachweise über eine Genesung von COVID-19 ausgestellt – aufgrund von Antikörper- oder T-Zell-Tests. Sie wurde für eben diese 294 Atteste jeweils wegen Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses verurteilt. Sie habe zwar nichts medizinisch Falsches bescheinigt. Aber sie habe den unrichtigen Eindruck erweckt, dass es für ihre Atteste eine gesetzliche Grundlage gebe.

Denn § 22a Abs. 2 IfSG lautet wie folgt:

„Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (…), wenn (…) die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde (…)“

Der Gesetzgeber hat damit GEEIGNETE Methoden des Nachweises einer Genesung für UNZULÄSSIG und stattdessen eine UNGEEIGNETE, weil massiv fehleranfällige Methode für ALLEIN ZULÄSSIG erklärt. Und die angeklagte Ärztin hatte allein das „Verbrechen“ begangen, diesen Unfug nicht mitzumachen, sondern sich auf dasjenige zu verlassen, was sie einmal über humorale und zelluläre Immunität gelernt hatte. Fachlich korrekte Diagnostik wird bestraft, fachlich unzureichende Diagnostik prämiert. Absolut verkehrte Welt.

Und es kommt noch schlimmer. § 22a Abs. 2 IfSG steht erst seit dem 19.3.2022 im Gesetz. Die meisten Atteste, auf die die Anklage gestützt war, waren vorher ausgestellt worden. Das AG Schweinfurt hat sich daher auch noch über das Verbot rückwirkender Bestrafung (Art. 103 Abs. 2 GG) hinweggesetzt.

Es ist beschämend, wie § 278 StGB, jene Vorschrift also, die das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse unter Strafe stellt, dazu missbraucht wird, kritische Ärzte einzuschüchtern, mundtot zu machen und in letzter Konsequenz existentiell zu ruinieren. Die Ärztin soll nach dem Willen des AG Schweinfurt 15 Monate in Haft – wenn auch auf Bewährung. Allein dafür, dass sie als Ärztin ihrem Gewissen und ihrer medizinischen Sachkunde gefolgt ist.

Das Urteil ist – zum Glück – noch nicht rechtskräftig. Auf das Berufungsverfahren darf man gespannt sein.



Autor: Martin Schwab  |  06.07.2025

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