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Die große Angst vor Eltern im Unterricht bei den Regenbogenfarbenträgern


Der Artikel „Eltern im Unterricht, Schulbesuch ist Beistandspflicht - Szenario Kukulau: Eltern lernen zusammen mit ihren Kindern“ hatte wieder ein paar erstaunliche Reaktionen hervorgerufen.



Für jene, die gelernt oder sich angeeignet haben, zu hinterfragen, sind die Reaktionen einiger auf den Artikel „Eltern im Unterricht, Schulbesuch ist Beistandspflicht - Szenario Kukulau: Eltern lernen zusammen mit ihren Kindern“ doch ziemlich erstaunlich. Denn es ist hier ein „Michael aus Blk“ (wer auch immer sich hinter diesem Profil versteckt), der sein Profilbild mit den Farben der Pride-Flagge schmückt, der ein großes Problem damit hat, wenn Eltern im Unterricht anwesend sind.

Merkwürdigerweise wurde die Kommentarfunktion in vielen Facebook-Gruppen kurz nach der Veröffentlichung des Links zu besagten Artikel deaktiviert. Es hat den Anschein, dass nicht gewollt ist, dass dieses Thema weitläufig diskutiert wird.

„Michael als Blk“ ist es offenbar ein Graus, wenn sich Eltern in der Schule, im Unterricht, um ihre Kinder kümmern. So hat er eine KI (künstliche Intelligenz) beauftragt, seine Angst zu untermauern. Wobei die KI sowie auch er nicht verstanden haben, dass es sich bei dem im Artikel benannten Szenario selbstverständlich derzeit um eine Fiktion handelt, die aber durchaus denkbar ist.

Ja, selbstverständlich kann man bei solchen Themen aus vielerlei Richtung diskutieren, und es gilt wohl auch der Grundsatz: „3 Anwälte, 5 Meinungen!“. Allerdings hatte ich im Verlauf von über 10 Jahren zahlreiche Gerichtsverfahren angestrengt, um zu erreichen, dass gerichtlich festgestellt wird, dass der Schulbesuch nicht zu den elterlichen Beistandspflichten gehört. Denn dann hätte das Sozialamt Burgenlandkreis im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt die Eingliederungshilfe zwecks Finanzierung einer Integrationshilfe für meine Tochter nicht verweigern dürfen, wenn Eltern oder Angehörige die Integrationshilfetätigkeit durchführen wollen. Zumal dies auch eine Einschränkung des Rechts auf Selbstbestimmung ist, weil Betroffene dadurch nicht selbst entscheiden können, welche Vertrauensperson die Integrationshilfe durchführt. Es ist auch eine Diskriminierung von Angehörigen von Kindern und Menschen mit Behinderung, wenn diese Angehörigen für dieselbe Integrationshilfetätigkeit nicht bezahlt werden sollen, während jeder andere auf der Welt wiederum ein entsprechendes Gehalt dafür erhalten würde.

In den vielen Jahren gab es keine Institution, keine Behörde (auch keine Schulbehörde) und auch kein Gericht, das erklärt hatte, dass der Schulbesuch nicht zu den Beistandspflichten gehört. Die Rechtsauffassung des Sozialamtes und des Landes Sachsen-Anhalt ist mittlerweile sogar gerichtlich bestätigt. Trotzdem ist der regenbogenfarbene „Michael aus Blk“ der felsenfesten Überzeugung, dass Eltern nicht die Pflicht und auch nicht das Recht hätten, im Unterricht anwesend zu sein. Er ist – so lassen sich seine Texte (bzw. die der KI) interpretieren – der Auffassung, dass Schulen die Eltern in Bezug auf ihre Kinder de facto entmündigen dürften.

Offensichtlich hat der durch sein Profilbild die Vielfalt betonende „Michael aus Blk“ das Grundgesetz doch nicht vollends verstanden. Denn dieses stellt den Menschen, das Individuum, in den Vordergrund. Das ist die Lehre aus dem Dritten Reich, wo sich der Einzelne dem „Großen Ganzen“, der Gesellschaft, nicht nur unterzuordnen, sondern sogar zu opfern hatte. Dies wollte man nicht mehr, also wurde das Grundgesetz entsprechend aufgebaut. Es ist also nicht der Staat, eine Institution oder eine Behörde, die darüber entscheidet, wann und wie sich Eltern um ihre Kinder kümmern, sondern in letzter Konsequenz die Eltern.

Es verwundert also doch sehr, dass gerade jene, die immer ihre Individualität regenbogenfarbenfroh überall zur Schau stellen, die darauf pochen, dass es eine Vielzahl an Geschlechtern gibt und teilweise mit individuellen Pronomen angesprochen werden wollen, um sich von der Masse zu unterscheiden, in der Frage der Anwesenheit von Eltern im Unterricht wiederum eine Unterordnung unter den Staat nicht nur fordern, sondern sich für eine solche Unterordnung vehement einsetzen bzw. diese verteidigen. Plötzlich ist da offensichtlich eine große Angst vor der Individualität.

Ob jene wie dieser „Michael aus Blk“ diesen Widerspruch erkennen, kann bezweifelt werden. Es sind wiederum genau jene, die auch eine Unterordnung unter die Corona-Maßnahmen forderten – also dass sich der Einzelne den Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft fügen müsse, bis hin zur Zwangsimpfung. „My body, my choice“ spielte da plötzlich wieder keine Rolle mehr. Gleichschritt wurde gefordert.

Wie die Zukunft aussehen wird, wenn mehr und mehr Eltern ihr Recht in Anspruch nehmen, ihr Recht durchsetzen, um sich auch im Unterricht um ihre Kinder zu kümmern, ist offen bzw. davon abhängig, wie viele Eltern im Unterricht anwesend sein werden. Pauschal unterbinden dürfen das die Schulen nicht, denn das ist mit den zugrunde liegenden Gesetzen nicht vereinbar. „My body, my choice!“ „Mein Kind, meine Beistandspflicht, mein Beistandsrecht!“

Und ja, es ist durchaus denkbar, dass Ämter und Behörden, genau diese Gesetzeslage nutzen, um Kosten zu sparen und Statistiken - wie im Szenario aufgezeigt - aufzuhübschen.

Nachfolgend die Argumentationen auf Facebook von „Michael aus Blk“, der die Vielfalt forder7, aber die individuellen Rechte von Eltern eingeschränkt sehen will:
Michael Aus Blk
❌ 1. Eltern haben keine Pflicht, im Unterricht anwesend zu sein Weder Art. 6 GG noch § 1618 BGB enthalten eine solche Pflicht.
Art. 6 GG garantiert Eltern das Erziehungsrecht – aber es bedeutet nicht, dass sie den Unterricht besuchen müssen oder dürfen.
§ 1618 BGB („Beistand und Rücksicht“) ist eine allgemeine Norm über familiäre Rücksichtnahme, keine Grundlage für Schulbesuch.
❌ 2. Eltern haben kein Recht auf dauerhafte Anwesenheit im Unterricht Die Schulgesetze der Länder regeln eindeutig:
Unterricht ist ein geschützter Raum, der von der Schule organisiert wird.
Elternbesuche sind Ausnahmen, nur mit Zustimmung der Schulleitung.
Schulen dürfen Eltern ausschließen, wenn der Unterricht gestört wird oder organisatorische Gründe dagegen sprechen.
Beispiele (alle Landesgesetze ähnlich):
Sachsen-Anhalt SchulG § 41: Die Schule organisiert Unterricht und sorgt für einen störungsfreien Ablauf.
Schulleitungen haben Hausrecht und pädagogische Verantwortung.
❌ 3. Behörden können Arbeitslose nicht durch „Schulbesuch“ aus der Statistik entfernen Arbeitsmarktstatistik folgt klaren Regeln der Bundesagentur für Arbeit:
Als „Teilnehmer an Weiterbildung“ zählen nur anerkannte Maßnahmen nach SGB III/SGB II. Grundschulunterricht ist keine Weiterbildung.
Eltern dürfen nicht einfach in Schulklassen gesetzt werden.
Schulen dürfen das nicht zulassen.
❌ 4. Der Artikel konstruiert eine falsche Hierarchie von Bundes- und Landesrecht Zwar gilt „Bundesrecht bricht Landesrecht“, aber:
Art. 6 GG ist kein Gesetz, das Schulbesuch regelt.
Schulrecht ist Ländersache (Art. 30, 70 GG).
Landesrecht regelt Unterrichtsorganisation vollständig.
❌ 5. Die Behauptung einer „neuen Rechtslage“ ist frei erfunden Es gibt keinerlei Gesetzesänderung, die:
Eltern zum Unterricht verpflichtet,
Eltern ein Anwesenheitsrecht gibt,
Behörden erlaubt, Eltern in Schulen zu schicken.
🧠 Einordnung
Die Bürgerstimme ist bekannt für:
satirisch wirkende, aber politisch aufgeladene Erzählungen,
juristische Fehlinterpretationen,
migrationskritische Narrative,
Vermischung von Fiktion und angeblicher Rechtsanalyse.
Der Artikel folgt diesem Muster:
Eine fiktive Szene soll ein politisches Problem illustrieren.
Danach wird eine scheinbar juristische Begründung geliefert, die jedoch fachlich falsch ist.
📌 Fazit
Der Artikel ist nicht faktisch, sondern eine Mischung aus Fiktion, Polemik und juristisch falschen Behauptungen.
Es gibt keine Pflicht und kein Recht, dass Eltern dauerhaft im Unterricht anwesend sein dürfen. Die dargestellte Behördenszene ist frei erfunden und widerspricht geltendem Schul- und Sozialrecht.

an Michael Aus Blk Juristische Widerlegung der KI-Reaktion zum Artikel über Eltern im Unterricht
1. Beistandspflicht der Eltern (§ 1618 BGB)
- § 1618 BGB spricht ausdrücklich von einer **Pflicht**, nicht von einem unverbindlichen Recht.
- Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Beistand zu leisten, insbesondere wenn dies zur Förderung des Kindeswohls erforderlich ist.
- Anwesenheit im Unterricht kann eine legitime Ausprägung dieser Pflicht sein, z. B. bei Lernschwierigkeiten oder besonderem Förderbedarf.
2. Grundgesetz – Menschen und Eltern im Mittelpunkt (Art. 1, Art. 6 GG)
- Das Grundgesetz stellt **den Menschen als Individuum in den Mittelpunkt**.
- Art. 6 Abs. 2 GG betont, dass **Pflege und Erziehung die vorrangige Pflicht der Eltern** sind.
- Elternrechte und -pflichten werden **individuell ausgeübt**, d.h. sie entscheiden selbst über die konkrete Umsetzung der Pflicht, solange das Kindeswohl gewährleistet ist.
3. Elternentscheid über das Kindeswohl (§ 1626 BGB)
- Eltern sind die **primären Entscheidungsträger für das Kindeswohl**.
- Staatliche Behörden oder Schulen haben nicht das letzte Wort über das Kindeswohl; ihr Eingreifen ist nur in Ausnahmefällen zulässig (z. B. Kindeswohlgefährdung).
- Die Eltern entscheiden, ob und wie sie ihre Beistandspflicht erfüllen, z. B. durch Anwesenheit im Unterricht oder andere Fördermaßnahmen.
4. Verhältnis zu Landesrecht und Schulorganisation
- Schulen haben Hausrecht und müssen Unterricht organisieren (Landesrecht).
- Dieses Recht darf jedoch **nicht die gesetzliche Beistandspflicht und das individuelle Recht der Eltern** außer Kraft setzen.
- Ein genereller Ausschluss von Eltern aus dem Unterricht ist **unzulässig**, temporäre Anwesenheit kann verhältnismäßig umgesetzt werden.
5. Schlussfolgerung
- Eltern haben **eine Pflicht (§ 1618 BGB) und ein Recht (Art. 6 GG), aktiv am Bildungsprozess ihres Kindes teilzunehmen**.
- Die konkrete Umsetzung liegt in der **Verantwortung und Entscheidung der Eltern**.
- Schulen oder Behörden dürfen Eltern **nicht willkürlich ausschließen**, wenn ihre Anwesenheit dem Kindeswohl dient.
- Die KI-Reaktion, die jegliche Pflicht oder Anwesenheitsmöglichkeit verneint, **ist juristisch falsch**, da sie die Beistandspflicht, die Menschenzentrierung des Grundgesetzes und die primäre Entscheidungsbefugnis der Eltern über das Kindeswohl ignoriert.

Michael Aus Blk das ist eine interessante Antwort – aber juristisch ist sie in mehreren zentralen Punkten eindeutig falsch.
Ich zeige dir präzise, wo die Argumentation kippt und warum sie mit geltendem Recht nicht vereinbar ist.
1. § 1618 BGB hat keine Außenwirkung gegenüber Schulen
Die Beistandspflicht ist eine familieninterne Generalklausel.
Sie begründet keine Befugnis, in den staatlichen Unterricht einzugreifen, und keinen Anspruch auf Anwesenheit im Klassenraum.
Das BGB regelt das Innenverhältnis der Familie – nicht die Organisation des Schulbetriebs.
2. Art. 6 GG ist ein Abwehrrecht, kein Zutrittsrecht
Das Elternrecht schützt vor staatlichen Eingriffen, verpflichtet den Staat aber nicht, Eltern in Unterrichtsräume zu lassen.
Die Schule hat nach Art. 7 GG und den Schulgesetzen eine eigenständige Erziehungs- und Bildungsaufgabe, die nicht durch Elternentscheid ersetzt werden kann.
3. § 1626 BGB gibt Eltern keine Entscheidungsbefugnis über Unterrichtsabläufe
Eltern entscheiden über das Kindeswohl im privaten Bereich – nicht über pädagogische Abläufe, Hausrecht oder Unterrichtsorganisation.
Diese Kompetenzen liegen ausschließlich bei der Schule.
4. Keine Normkollision – daher kein Vorrang des Bundesrechts
Bundesrecht bricht Landesrecht nur bei echter Kollision.
Hier gibt es keine:
BGB = Familienrecht
Schulgesetze = Unterrichtsorganisation
Beides betrifft unterschiedliche Lebensbereiche.
Daher kann Landesrecht auch nichts „einschränken“.
5. Schulgesetze erlauben ausdrücklich den Ausschluss von Eltern
In allen Bundesländern gilt:
Unterricht ist ein geschützter pädagogischer Raum.
Elternbesuche sind Ausnahmen, nur mit Zustimmung der Schulleitung.
Die Schule darf Eltern jederzeit ausschließen, wenn es pädagogisch erforderlich ist.
Die Argumentation ist damit rechtsdogmatisch falsch, auch wenn sie rhetorisch geschickt formuliert ist. Weder Art. 6 GG noch § 1618 oder § 1626 BGB begründen ein Recht oder eine Pflicht, dauerhaft im Unterricht anwesend zu sein. Die Anwesenheit von Eltern im Unterricht ist keine elterliche Entscheidung, sondern liegt ausschließlich im Ermessen der Schule.





Verfasser: Michael Thurm  |  11.01.2026

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